Das Wichtigste zum Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt, wenn Sie mit Ihrer Aussage sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden, eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen zu haben.
Das Zeugnisverweigerungsrecht schließt Ehepartner (auch geschiedene), Verlobte, Lebensgefährten (auch ehemalige), Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) und seitlicher Linie (Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten) und Verschwägerte ein.
Ja, auch hier gilt das Zeugnisverweigerungsrecht. Beachten Sie allerdings, dass Sie den Zeugenfragebogen in diesem Fall trotzdem an die Behörde zurückschicken müssen.
Die Aussage darf verweigert werden
Wird Ihnen beispielsweise von einem Polizeibeamten ein Verstoß im Straßenverkehr vorgeworfen, so müssen Sie sich zu diesem nicht äußern. Dies regelt das sogenannte Aussageverweigerungsrecht in Deutschland.
Die Beamten müssen Sie auf dieses sogar explizit hinweisen. Generell gilt, dass Sie keine Aussage zu Protokoll geben müssen, die Sie selbst belasten würde.
Doch auch dem Beschuldigten nahestehende Verwandte oder Lebenspartner/Ehegatten müssen keine Angaben machen. Auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann das Zeugnisverweigerungsrecht greifen.
Wie weit das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte reicht, welches Gesetz diesem zu Grunde liegt und welche Personengruppen dieses nutzen können, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Weiterführende Ratgeber zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht
Inhalt
Als Zeuge bei Gericht – Wann gilt das Zeugnisverweigerungsrecht?
Um einen Loyalitätskonflikt zu vermeiden, ist es einigen Personen gestattet, vor Gericht die Aussage zu verweigern. Dies gilt nicht nur, wenn sich eine Person selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Auch Angehörige eines Beschuldigten sind eingeschlossen.
Bei Straftaten greift die sogenannte Strafprozessordnung (StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige ist in § 52 festgeschrieben. Folgende Personengruppen sind in diesem inbegriffen:
- Verlobte
- Ehegatten
- Geschiedene Ehegatten
- Lebenspartner und ehemalige Lebenspartner
- Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel)
- Verwandtschaftsverhältnis in Seitenlinie ((Halb-)Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten)
- Verschwägerte
Weiterhin genießen beispielsweise Ärzte (ärztliche Schweigepflicht) und Geistliche (Beichtgeheimnis) diese Privilegierung vor Gericht. Auch Journalisten können davon Gebrauch machen, um ihre Quelle zu schützen.
Zeugnisverweigerungsrecht: Fallbeispiel Geschwindigkeitsüberschreitung
Wenn Sie mit überhöhtem Tempo im Straßenverkehr geblitzt werden, sind Sanktionen laut Bußgeldkatalog fällig. Diese erstrecken sich von Bußgeldern über Punkte in Flensburg bis zu einem möglichen Fahrverbot.
Dem Bußgeldbescheid können Sie entnehmen, welche Strafe Sie erwartet. In der Regel wird Ihnen allerdings vorab ein Anhörungsbogen zugesandt.
In diesem können Sie zu der Geschwindigkeitsüberschreitung Stellung nehmen und den Vorfall aus Ihrer Sicht schildern.
Liegt aber der Fall vor, dass der Halter des Fahrzeugs männlich ist, auf dem Blitzerfoto aber eindeutig eine Frau zu erkennen ist, so erhält der Betroffene einen sogenannten Zeugenfragebogen zugeschickt.
Handelt es sich bei der Dame auf dem Beweisfoto um eine Person, die zu Ihren näheren Angehörigen gehört, können Sie in diesem Fall vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und somit die Aussage zu dem Sachverhalt verweigern.
Es ist auch denkbar, dass erst ein Anhörungsbogen verschickt wird, bei diesem Sie dann angeben, dass Sie nicht selbst gefahren sind. Die Behörde reagiert dann mit der Zusendung des Zeugenfragebogens.
Kann der Fahrer nicht eindeutig durch die Polizei ermittelt werden, kann eine Verjährung vom Bußgeldbescheid eintreten. Dies bedeutet, dass die Tat dann nicht mehr geahndet werden kann. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate nach Beendigung der Tat, wird aber durch das Zusenden eines Anhörungsbogens unterbrochen. Allerdings können den Halter dann Auflagen, wie das Führen eines Fahrtenbuches, erwarten.
Zeugnisverweigerungsrecht laut ZPO
In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht verankert. Dieses bezieht sich allerdings auf zivilrechtliche Prozesse und nicht auf die Ahndung von Straftaten.
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