Das Wichtigste zum Vorsatz
Wird eine Straftat vorsätzlich begangen, ist sich der Täter der Strafbarkeit seiner Handlung bewusst.
Hier können Sie nachlesen, welche Sanktionen bei einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Tötung drohen.
Den Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit erläutern wir hier.
Vorsätzliche Straftaten werden härter sanktioniert
Bei Straftaten wird das Strafmaß vom Strafgesetzbuch (StGB) vorgegeben. Der Richter nimmt dieses als Grundlage und setzt aufgrund der individuellen Umstände einer Tat fest, wie hoch die jeweilige Geld- oder Freiheitsstrafe ausfällt.
Wichtig bei der Urteilsfindung ist auch, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Tat geführt haben. Ist letzteres der Fall, muss zudem entschieden werden, ob direkter oder bedingter Vorsatz vorgelegen haben.
Doch ab wann ist vorsätzliches Handeln eigentlich gegeben? Inwiefern wirkt sich die Vorsätzlichkeit auf das anzuwendende Strafmaß aus? Kann Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben sein? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend.
Inhalt
Definition von Vorsatz gemäß StGB
Allgemein wird Vorsatz in der Rechtsprechung wie folgt definiert: „Vorsatz ist Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören.“ Der Täter weiß also, dass er mit seinem Handeln ein Gesetz missachtet und will den Taterfolg dennoch herbeiführen.
Ein kleines Beispiel zur Verdeutlichung: Es ist allgemein bekannt, dass eine Sachbeschädigung strafbar ist. Person A ist sich dessen bewusst, zerstört allerdings vorsätzlich, also mit voller Absicht, den Gartenzaun von Person B. In diesem Fall ist eine vorsätzliche Sachbeschädigung gegeben.
Gut zu wissen: Es gibt auch den Vorsatz im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Auch hier beschreibt er die Verwirklichung des Tatbestands, obwohl der Betroffene wusste, damit rechtswidrig zu handeln.
Vorsätzliche Köperverletzung und Tötung: Strafmaß
Wird auf Vorsatz per Definition im Strafrecht entschieden, fällt die Strafe entsprechend höher aus. Dies zeigt sich vor allem an den Tatbeständen „Totschlag“ und „Fahrlässige Tötung“. Bei ersterem handelt es sich um eine vorsätzliche Straftat, die zum Tod eines anderen Menschen geführt hat, ohne die Merkmale eines Mordes zu erfüllen.
Den Täter erwartet eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Auch die Anordnung einer lebenslangen Haft ist möglich. Ist die Tat nicht auf Vorsatz, sondern auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, ändert sich das Strafmaß gemäß § 222 StGB erheblich:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie unterscheiden sich Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Wie bereits erwähnt, besteht bei Fahrlässigkeit und Vorsatz ein großer Unterschied, was das Strafmaß für die jeweilige Gesetzesmissachtung angeht. Damit eine fahrlässig begangene Tat überhaupt geahndet werden kann, muss die Fahrlässigkeit entsprechend mit einer Strafe bedroht sein.
Dies ist in § 15 Strafgesetzbuch (StGB):
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Wichtig: Neben Fahrlässigkeit und Vorsatz kommt auch ein bedingter Vorsatz in Betracht. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg zumindest für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt. Es ist also in der Praxis nicht immer einfach zu bestimmen, welches Tatbestandsmerkmal vorliegt.
Vorsatz: Bedeutung im Verkehrsrecht
Auch bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr kann die Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, eine entscheidende Rolle spielen. Grundsätzlich werden Regelmissachtungen mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert.
Der Bußgeldkatalog legt Richtwerte fest, die bei der jeweiligen Ordnungswidrigkeit Anwendung finden. Gemäß § 3 Abs. 4a BKatV kann eine Geldbuße allerdings auch verdoppelt werden, wenn dem Verkehrssünder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
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