Bußgeldtabelle: Vollstreckungsverjährungsfristen nach OWiG und StGB
Höchstmögliche Sanktionen | Vollstreckungsverjährung erfolgt nach: |
---|---|
Ordnungswidrigkeiten (gemäß § 34 des OWiG) | |
Bußgelder bis 1.000 € | 3 Jahren |
Bußgelder über 1.000 € | 5 Jahren |
Straftaten (gemäß § 79 des StGB) | |
Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen | 3 Jahren |
Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr bzw. Geldstrafen von mehr als 30 Tagessätzen | 5 Jahren |
Freiheitsstrafen von 1 bis 5 Jahren | 10 Jahren |
Freiheitsstrafen von 5 bis 10 Jahren | 20 Jahren |
Freiheitsstrafen über 10 Jahren | 25 Jahren |
Das Wichtigste zur Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung ist (ähnlich wie die Verfolgungsverjährung) eine sogenannte Verjährungsfrist. Diese beginnt grundsätzlich immer dann, sobald eine rechtskräftige Sanktion verhängt worden ist. Für die Dauer der Frist ist es dann den jeweiligen Behörden erlaubt, bspw. Bußgelder oder Geldstrafen geltend zu machen – danach nicht mehr.
Der Zeitpunkt, zu dem eine Vollstreckungsverjährung eintreten kann, hängt je nach Rechtsgrundlage von unterschiedlichen Faktoren ab. Für Ordnungswidrigkeiten ist das die Höhe des verhängten Bußgeldes, für Straftaten hingegen die Höhe der Strafe. Diese Bußgeldtabelle gibt Ihnen eine Gesamtübersicht. In diesem Abschnitt ist der Unterschied der Verjährung beim Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht für Sie genauer erklärt.
Die Verjährung einer Vollstreckung kann auch ruhen (d.h. die Frist wird bis auf weiteres eingefroren bzw. ausgesetzt). Das ist sowohl bei Ordnungswidrigkeiten als auch bei Straftaten möglich. Zulässig kann dieser Schritt z.B. sein, wenn die Vollstreckung nicht begonnen werden kann oder unterbrochen wurde. Mehr dazu hier.
Video: So läuft die Verjährung bei Straftaten ab
Rechtsgrundlage der Vollstreckungsverjährung: OWiG und StGB im Vergleich
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Rechtlich gesehen ist die Vollstreckung der Sanktionen für jegliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Deutschland nicht uneingeschränkt lange möglich, sondern immer an eine zeitliche Begrenzung gekoppelt.
Wenn die Frist der Vollstreckungsverjährung abläuft, sind Sanktionen demnach auch nicht länger vollstreckbar. Die ursprünglichen Taten müssen dann also ungestraft bleiben.
Welche Unterschiede es bei Verjährungsfristen jeweils geben kann, ist in den folgenden Abschnitten für Sie zusammengefasst.
Wie verjährt eine Vollstreckung im Ordnungswidrigkeitenrecht?
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt die Ahndung aller Ordnungswidrigkeiten. Somit legt es gemäß § 34 auch fest, wie lange bspw. die Fristen einer Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid sein dürfen.
Diese lauten wie folgt:
- 3 Jahre (Bußgelder bis zu 1.000 Euro)
- 5 Jahre (Bußgelder über 1.000 Euro)
Allerdings geht § 34 der OWiG nur auf Geldbußen und keine anderen Sanktionen ein, die laut Ordnungswidrigkeitenrecht z.B. bei Verkehrsverstößen zulässig sind.
Es gibt also in der Regel keine Vollstreckungsverjährung für ein Fahrverbot.
Eine Ausnahme wird hier nur Ersttätern eingeräumt, die bis zu vier Monate Zeit bekommen, um dieses zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist fängt es von alleine an.
Wann tritt eine Vollstreckungsverjährung im Strafrecht ein?
Genauso wie beim ordnungswidrigen Handeln wird auch bei Straftaten gemäß § 79 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Vollstreckungsverjährung angewandt. Hierbei ist für die Länge der Zeitspanne das höchstmögliche Strafmaß relevant.
Auch im Strafrecht gilt allerdings, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Strafe mehr vollstreckt werden darf.
Das StGB sieht für die Vollstreckungsverjährung von Straftaten folgende Fristen vor:
- 3 Jahre (Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen)
- 5 Jahre (Geldstrafen über 30 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr)
- 10 Jahre (Freiheitsstrafen von mehr als 1 und bis zu 5 Jahren)
- 20 Jahre (Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren)
- 25 Jahre (Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren)
Wichtig: Handelt es sich um eine lebenslange Haftstrafe (z.B. aufgrund eines Mordes) kann die Vollstreckung dieser laut § 79 Abs. 2 des StGB grundsätzlich nicht verjähren. Außerdem kann gemäß Abs. 5 nach Verhängung zweier verschiedener Strafen (z.B. eine Geld- und eine Freiheitsstrafe) keine der beiden Vollstreckungen vor der anderen verfallen.
Was unterbricht die Vollstreckungsverjährung?
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Frist einer Vollstreckungsverjährung unterbrochen wird und diese für eine bestimmte Zeit ruht. Die Rechtsgrundlage dafür ist ebenfalls in den jeweiligen Gesetzestexten gegeben.
Für Ordnungswidrigkeiten gilt laut § 34 Abs. 4 des OWiG, dass die Verjährung solange ruht, wie folgende Bedingungen zutreffen:
- die Vollstreckung der Ordnungswidrigkeit kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden (z.B. weil der Betroffene sich nicht in Deutschland befindet)
- die Vollstreckung ist ausgesetzt
- das Amtsgericht hat einer Zahlungserleichterung für Sie zugestimmt (z.B. Ratenzahlungen von Bußgeld oder gestundete Beträge, die erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden müssen)
Für Straftaten bestimmt § 79a des StGB, dass folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die Verjährungsfrist unterbrochen werden kann:
- es ist nicht möglich, die Vollstreckung der Straftat in die Wege zu leiten oder diese fortzusetzen
- Ihnen wurde eine Verzögerung oder Unterbrechung der Vollstreckung gestattet
- das Gericht hat die Vollstreckung zur Bewährung oder aufgrund eines Begnadigungsverfahrens ausgesetzt
- das Gericht hat Ihnen eine Zahlungserleichterung gebilligt (z.B. bei Geldstrafen oder der Einziehung von Eigentum, das dem Wert des zu zahlenden Betrags entspricht)
- Sie werden als Verurteilter inner- oder außerhalb Deutschlands “auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt” (z.B. in Sicherheitsverwahrung)
Wichtig: Laut § 79b des StGB kann unter Umständen auch eine Verlängerung der Vollstreckungsverjährung zulässig sein. Dafür muss die Vollstreckungsbehörde begründen können, warum dies notwendig ist und einen dazugehörigen Antrag stellen. In der Regel darf die Zeitspanne dann um die Hälfte der regulären Frist verlängert werden (z.B. bei 5 Jahren um 2,5 Jahre). Das ist unter anderem möglich, sollte sich der Verurteilte an einem Ort aufhalten, von wo aus er nicht erfolgreich ausgeliefert oder überstellt werden kann.
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