Das Wichtigste zu den Verjährungsfristen
Grundsätzlich müssen bezüglich der Verjährungsfristen zwei unterschiedliche Begriffe unterschieden werden. Es gibt nämlich eine Verfolgungs- sowie eine Vollstreckungsverjährung. Wie hoch diese jeweils ausfallen, bemisst sich im Strafrecht anhand des höchsten Strafmaßes, welche für die jeweilige Straftat ausgesprochen werden kann. Hier finden Sie für die genannten Verjährungsfristen eine Übersicht.
Auch die Verjährungsfrist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem Bußgeldbescheid führt, ist unterschiedlich, wenn es um die Vollstreckungs- und die Verfolgungsverjährung geht. Hier finden Sie eine Übersicht der Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten.
Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, kann der Beschuldigte einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht mehr dafür belangt werden. Allerdings gibt es unterschiedliche Ereignisse, zum Beispiel die Zustellung von einem Anhörungsbogen, welche die Verjährungsfrist unterbrechen können.
Ja. Auch wenn die Verfolgungsverjährung für die Ordnungswidrigkeit bereits eingetreten ist, müssen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Andernfalls werden die Sanktionen rechtskräftig.
Der Rechtsfrieden soll sichergestellt werden
Inhalt
Die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist in Deutschland durch unterschiedliche Gesetze geregelt. Wer sich nicht an die Regeln im Straßenverkehr hält, muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.
Straftaten werden nach dem Strafrecht geahndet. In beiden Fällen gibt es allerdings Verjährungsfristen, die sicherstellen sollen, dass nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden herrscht. Die Regelmissachtungen können nach Ablauf der Frist nicht mehr geahndet werden.
Doch lässt sich die allgemeine Verjährungsfrist eigentlich berechnen? Welche Verjährungsfristen gelten konkret für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Weitere Ratgeber zu den Verjährungsfristen
Verjährungsfrist bei einer Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten werden in Deutschland nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht in aller Regel mit einer Geldbuße sanktioniert. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der begangenen Regelmissachtung ab.
Allerdings können auch diese Verstöße nicht über einen unendlichen Zeitraum geahndet werden. Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie lange die Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung jeweils angesetzt werden:
Höchstmögliche Geldbuße in Euro | Verjährungsfristen |
---|---|
Verfolgungsverjährung | |
(Verkehrsordnungswidrigkeiten) | (3 Monate) |
1.000 | 6 Monate |
1.001-2.500 | 1 Jahr |
2.501-15.000 | 2 Jahre |
Mehr als 15.000 | 3 Jahre |
Vollstreckungsverjährung | |
bis 1.000 | 3 Jahre |
mehr als 1.000 | 5 Jahre |
Wie Sie der Tabelle entnehmen können, sind die Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten mit einer Besonderheit versehen. Verjähren diese üblicherweise frühestens nach sechs Monaten, tritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten schon nach drei Monaten die Verjährung ein.
Diese Regelung ist in § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Wichtig: Die Verjährungsfristen können unterbrochen werden. Bei einem Bußgeldverfahren ruht die Verfolgungsverjährung zum Beispiel, wenn dem Fahrer ein Anhörungsbogen zugestellt wird. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung laufen die drei Monate der Verjährungsfrist dann von neuem.
Verjährungsfrist abgelaufen: Müssen Sie Einspruch einlegen?
Aber wie verhält es sich eigentlich, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, obwohl die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist? Wird dieser dann automatisch ungültig und Sie können das Schreiben der Bußgeldstelle ignorieren?
Nein. Auch wenn die Verjährungsfristen in diesem Fall nicht eingehalten worden sind, müssen Sie einen schriftlichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Tun Sie dies nicht, werden die Sanktionen rechtskräftig. Das bedeutet, dass Sie trotz eigentlicher Verjährung das Bußgeld bezahlen müssen.
Achten Sie darauf, den Einspruch rechtszeitig abzuschicken. Sie haben nämlich ab dem Erhalt des Bußgeldbescheids nur zwei Wochen Zeit. Als Begründung können Sie in dem Einspruchsschreiben angeben, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist.
Gesetzliche Verjährungsfrist bei Straftaten
Auch bei der Verfolgung von Straftaten tritt Verjährung ein. § 78 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) liefert für die Dauer der Verjährungsfrist eine Definition:
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
Es zeigt sich also, dass die Dauer der Frist maßgeblich von dem Höchststrafmaß für die jeweilige Tat abhängt. Nachfolgend haben wir die jeweiligen Bewährungsfristen als Tabelle für Sie zusammengefasst:
Höchstes Strafmaß | Verjährungsfristen in Jahren |
---|---|
Verfolgungsverjährung | |
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | 3 |
Freiheitsstrafe zwischen 1-5 Jahren | 5 |
Freiheitsstrafe zwischen 5-10 Jahren | 10 |
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren | 20 |
Lebenslange Freiheitsstrafe | 30 |
Mord | verjährt niemals |
Vollstreckungsverjährung | |
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 3 |
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 5 |
Freiheitsstrafe zwischen 1-5 Jahren | 10 |
Freiheitsstrafe zwischen 5-10 Jahren | 20 |
Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren | 25 |
Abschließend wollen wir Ihnen anhand von zwei Beispielen noch einmal die Verjährungsfristen im Strafrecht verdeutlichen:
- Verjährungsfrist bei einem Betrug: Für einen einfachen Betrug, bei welchem kein besonders schwerer Fall festgestellt wird, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
- Verjährungsfrist bei einem Diebstahl: Auch für Diebstahl beträgt das höchste Strafmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Daher beträgt auch hier die Verfolgungsverjährung fünf Jahre.
Wie unterscheiden sich die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung?
Im Verlaufe dieses Ratgebers über Verjährungsfristen sind immer wieder die beiden unterschiedlichen Formen der Verjährung zur Sprache gekommen. Diese wollen wir nun einmal etwas näher erläutern:
- Verfolgungsverjährung: Diese Frist legt fest, wie lange die Behörden Zeit haben, eine Tat zu verfolgen und ggf. zu ahnden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen oder eine Anklage wegen einer Straftat erhoben wird.
- Vollstreckungsverjährung: Diese beginnt, sofern die Sanktionen in Kraft getreten sind. Denn auch für die Vollstreckung haben die Behörden nicht ewig Zeit. Läuft diese Frist ab, können die eigentlich rechtskräftigen Sanktionen nicht mehr vollstreckt werden.
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