Bußgeldtabelle: Unfall
Tatbestand | Bußgeld (€) | Punkte | Straftat nach StGB? |
---|---|---|---|
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert und als Hindernis kenntlich gemacht | 30 | ||
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei Bagatellen nicht sofort beiseite gefahren | 30 | ||
mit Sachbeschädigung | 35 | ||
Unfallspuren beseitigt vor den notwendigen polizeilichen Feststellungen | 30 | ||
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB | 3 | ja | |
Unterlassene Hilfeleistung | 3 | ja | |
Fahrlässige Tötung | 3 | ja | |
Fahrlässige Körperverletzung | 3 | ja |
Bußgeldrechner: Unfall
Wichtiges zum Unfall
Welche Schritte Sie im Falle eines Unfalls befolgen sollten, erfahren Sie hier.
Nein, dies ist nur bei Unfällen mit Personenschäden, bei Wildunfällen und bei nicht geklärter Schuldfrage notwendig.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt für die Schäden beim Unfallgegner auf. Die Schäden am Fahrzeug des Unfallverursachers übernimmt dessen Kaskoversicherung.
Im Video: Verhalten bei einem Unfall
Was tun, wenn’s kracht?
Bei einem Unfall wird von Ihnen, trotz des Schocks, ein gewisses Verhalten erwartet. Kommt es beispielsweise zum Unfall auf der Autobahn, müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden, um eine Massenkarambolage zu verhindern. Dazu gehört u.a. das Absichern der Unfallstelle.
Gibt es Verletzte, müssen Rettungskräfte und Polizei zum Unfall hinzugerufen werden. Niemals sollten Sie sich von einem Unfallort entfernen, besonders dann nicht, wenn Verletzte Ihre Hilfe benötigen. Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.
Dieser Ratgeber informiert Sie über die notwendigen Schritte, die Sie bei einem Unfall unternehmen müssen. Lesen Sie außerdem nach, wie Sie sich bei einem Wildunfall und einem Gefahrgutunfall zu verhalten haben, welche Sanktionen laut Bußgeldkatalog vorgesehen sind und welche Strafen z. B. bei Unfallflucht drohen.
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Inhalt
Richtiges Verhalten nach dem Unfall
Durch den ersten Schock bei einem Unfall ist es schwierig, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich an alle Schritte zu erinnern, die in der Fahrschule zum Thema Unfall durchgekaut wurden.
Im schlimmsten Fall ist ein Autofahrer so überfordert, dass er den Unfallort unerlaubt verlässt. Damit begeht er Unfallflucht und macht sich strafbar.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Autofahrer stets vorbereitet sein muss, weshalb nicht nur Warndreieck und Warnweste, sondern auch ein Verbandskasten zwingend im Auto vorhanden sein müssen.
Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist zusätzlich in Deutschland Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis.
Folgende Schritte sollten Sie im Falle eines Unfalls unternehmen:
- Unfallstelle absichern: Stellen Sie Ihr Fahrzeug (falls möglich) sicher ab, aktivieren Sie die Warnblinkanlage, stellen Sie das Warndreieck auf, nachdem Sie die Warnweste angezogen haben. So werden andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die Unfallstelle aufmerksam gemacht und können ausweichen.
- Erste Hilfe leisten und Notruf und Polizei informieren: Geben Sie die Informationen zum Unfall durch und folgen Sie den telefonischen Anweisungen. Legen Sie nicht auf, bis der/die Zuständige Ihnen dafür grünes Licht gibt. Gibt es Verletzte, muss die Polizei mit einbezogen werden.
- Machen Sie Angaben zu Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und Haftpflichtversicherung.
- Verweilen am Unfallort: Bleiben Sie so lange vor Ort, bis der Unfallbericht abgeschlossen ist.
- Warten: Kommt es zum Unfall an einem parkenden Auto, dessen Fahrer gerade abwesend ist, müssen Sie eine angemessene Zeit auf dessen Rückkehr warten. Kehrt dieser auch nach längerer Zeit nicht zurück, melden Sie den Schaden der Polizei und hinterlassen Sie dort die Angaben zu Ihrer Person.
- Versicherung informieren: Melden Sie den Unfall Ihrer Versicherung. Hierfür kann es erforderlich sein, eine Unfallskizze anzufertigen, um der Versicherung den Unfallhergang zu schildern.
Strafe bei Fahrerflucht oder unterlassener Hilfeleistung
Jeder, der nach den Umständen zumutbar in der Lage ist Hilfe zu leisten, muss dies auch tun. Wer diese Pflicht verletzt, macht sich strafbar. Das deutsche Recht spricht hier von unterlassener Hilfeleistung. In § 323c Strafgesetzbuch (StGB) heißt es:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Ob es sich nun um Fahrerflucht handelt oder um einen Gaffer, der nach einem Unfall nur zusieht, aber nicht hilft, ist in der Regel unerheblich. In beiden Fällen handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung.
Aus Absatz 2 geht außerdem hervor, dass eine Behinderung der Hilfe strafbar ist. Hindern Sie beispielsweise ein Rettungsfahrzeug daran, den Unfallort zu erreichen, machen Sie sich ebenso strafbar.
Erste Hilfe
Erste Hilfe zu leisten kann eine erschreckende Angelegenheit sein. Ersthelfer haben verständlicherweise Angst etwas falsch zu machen. Zur Hilfe bei einem Verkehrsunfall sind Sie aber verpflichtet. Erste Hilfe sollte im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt werden.
Grundsätzlich sind Fehler bei der Ersten Hilfe versichert, sodass kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden kann.
Es empfiehlt sich, den Erste-Hilfe-Kurs regelmäßig aufzufrischen. Zu den lebensrettenden Sofortmaßnahmen gehören:
- Absichern der Unfallstelle
- Retten aus der Gefahrenzone
- Notruf absetzen
- Herz-Lungen-Wiederbelegung
- Blutstillung
- Schockbekämpfung
- Stabile Seitenlage
Tödlicher Verkehrsunfall: Wann ist es fahrlässige Tötung?
Gemäß § 222 Strafgesetzbuch (StGB) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe für Personen, die durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursachen.
Bei einem tödlichen Unfall muss deshalb immer geprüft werden, ob der Unfall durch Fahrlässigkeit verursacht wurde, oder ob es auch bei pflichtgemäßem Verhalten zum Tod von Unfallopfern gekommen wäre.
Nach § 276 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Alkohol am Steuer, illegale Wettrennen oder Fahren mit dem Handy am Ohr, all dies stellt eine Pflichtverletzung dar und kann bei einem tödlichen Unfall als fahrlässig eingestuft werden.
Aber auch weniger schwere Verstöße gegen die StVO, wie ein Rotlichtverstoß, ein Abstandsvergehen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit, können als fahrlässig gelten.
Eine ausführliche Unfallstatistik zu den Fahrradunfällen finden Sie auf: ebikeers.de.
Kann bei einem Wildunfall auch von Fahrerflucht gesprochen werden?
Besonders in der ländlichen Gegend, aber auch in Vorstädten sind Wildunfälle keine Seltenheit. Grundsätzlich sollten Sie auf der Landstraße, vor allem in Waldschneisen und bei Dämmerung, besonders wachsam sein.
Ein Wildunfall kann sich deshalb als ungeahnt gefährlich entpuppen, weil Autofahrer oft falsch reagieren. Sie möchten dem Reh, Feldhasen oder Fuchs ausweichen und steuern in die Gegenfahrbahn oder in den Straßengraben. Damit gefährden Sie sich und andere.
Deshalb wird dazu geraten, das Lenkrad festzuhalten und stark zu bremsen. Gleichzeitig sollte das Fernlicht abgeschaltet und gehupt werden, um das Tier von der Fahrbahn zu verscheuchen.
Wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, ist dies zwar keine Fahrerflucht wie bei einem gewöhnlichen Unfall. Allerdings verstoßen Sie damit gegen das Tierschutzgesetz. Die Polizei sollte daher auch bei einem Wildunfall informiert werden.
Besonderheiten bei einem Gefahrgutunfall
Kraftfahrzeuge, die in bestimmten Mengen gefährliche Ware transportieren, bedürfen einer speziellen Kennzeichnung. Öltransporter, Gasflaschen oder andere chemische Stoffe, die auf einem Lkw transportiert werden, stellen bei einem Unfall eine besondere Gefahr dar.
Auslaufende Flüssigkeiten können auf die Fahrbahn laufen und andere Fahrzeuge ins Schleudern bringen. Brennbare, explosive und giftige Stoffe machen den Unfallort zu einem hochgefährlichen Schauplatz. Sie müssen zwingend ausreichend Abstand von betroffenen Fahrzeugen halten.
Um Verletzte, die sich in der Nähe des Gefahrgutes befinden, dürfen sich nur speziell geschulte Fachkräfte kümmern. Wenn Sie solchen Personen keine erste Hilfe zukommen lassen, ist das keine unterlassene Hilfeleistung, sondern Selbstschutz.
Das Deutsche Rote Kreuz hält einen Sicherheitsabstand von mindestens 60 Metern zum Gefahrgutunfall für ratsam.
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