Das Wichtigste zur Überliegefrist
Punkte in Flensburg werden nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht. Befinden sich diese allerdings noch in der Überliegefrist, bleibt die Löschung für ein weiteres Jahr in der Akte des jeweiligen Verkehrsteilnehmers.
Hier erfahren Sie, welchen Zweck die Überliegefrist bei Punkten in Flensburg erfüllen soll.
Punkte in Flensburg werden bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise der Handynutzung am Steuer ausgesprochen.
Punktesystem in Deutschland
Haben Sie schon mal etwas von der Überliegefrist in Flensburg gehört? Wenn ein Autofahrer Punkte in Flensburg gesammelt hat, dann wünscht er sich sicherlich, dass sie so bald als nur möglich wieder verschwinden. Die Löschung von Punkten geschieht nach der Verjährung der begangenen Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet – je nachdem, wie schwer das Vergehen war – verjährt bzw. verjähren die Punkte in Flensburg nach dem Punktesystem seit Mai 2014 wie folgt:
- Ordnungswidrigkeiten mit der Folge einer Eintragung: 2,5 Jahre (altes Flensburger Punktesystem: 2 Jahre)
- Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten mit der Folge von zwei Eintragungen zur gleichen Zeit: 5 Jahre
- Straftaten mit der Folge von drei Eintragungen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis: 10 Jahre
Doch die Tilgungsfrist der Punkte birgt noch eine Gefahr: die Überliegefrist. Welche Bedeutung sie hat und wann sie zum Einsatz kommt, erfahren Sie in diesem Text.
Inhalt
Flensburg-Punkte: Die Löschung verzögert sich
Nach Ablauf der oben genannten Tilgungsfristen werden Punkte im Fahreignungsregister – ehemals Verkehrszentralregister – getilgt. Allerdings werden diese leider noch lange nicht gelöscht. Dafür sorgt die sogenannte Überliegefrist. Die Überliegefrist hat eine Dauer von einem Jahr.
Das bedeutet, dass Punkte in Flensburg in der Überliegefrist verbleiben bzw. weiterhin gespeichert sind, auch, wenn die Verjährung der Punkte bereits eingetreten ist – und das noch ein ganzes Jahr lang. In dieser Zeit sollten sich Autofahrer, die bereits sechs Eintragungen auf dem Punktekonto beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) haben, vorsehen.
Wer sich in Sicherheit wiegt, hat sich leider getäuscht. Ein Beispiel verdeutlicht das Szenario:
Autofahrer Max beging am 3. März 2013 eine Geschwindigkeitsüberschreitung und erhielt am 25. März 2013 den dazugehörigen Bußgeldbescheid. 14 Tage später – also am 8. April 2013 – erhielt dieser seine Rechtskraft, da Max keinen Einspruch gegen die Anschuldigung einlegte. Schließlich hatte er ja auch die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Jedenfalls wurde am Tag der Rechtskraft nun auch der eine Punkt im Verkehrssünderregister eingetragen. Dieser verjährt – hier noch nach dem alten System, da der Punkt vor Mai 2014 eingetragen wurde – in zwei Jahren: Also am 7. April 2015 um 0 Uhr – stets einen Tag vor dem Tag der Rechtskraft. Der Punkt ist auch an diesem Tag getilgt, er verbleibt allerdings noch ein ganzes Jahr lang in der Überliegefrist.
Nun hat Fahrer Max aber mittlerweile noch sechs andere Eintragungen beim KBA. Die Löschung des Punktes von der Geschwindigkeitsüberschreitung müsste theoretisch am 7. April 2016 um 0 Uhr erfolgen. Doch Max ist leider unachtsam und wird mit dem Handy am Steuer erwischt: Das kostet ihn einen Punkt, der unglücklicherweise am 3. Februar 2016 rechtskräftig und somit eingetragen wird. Max‘ alter Punkt, der sich derzeit in der Überliegefrist befindet, kann jetzt womöglich wiederbelebt werden, was bedeutet, dass er dann mit dem Punkt durch den Handyverstoß insgesamt acht Punkte hätte und dies zieht leider den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich.
Doch warum das alles? Warum speichert die Überliegefrist Punkte?
Dass in der Überliegefrist noch Punkte in Flensburg abgespeichert werden, die bereits verjährt sind, hat einen simplen Grund: Die Speicherung soll eine rückwirkend genaue Nachberechnung garantieren. Die Eintragungen erhöhen das Punktekonto zwar, während sie sich in der Überliegefrist befinden, nicht doch es gibt Ausnahmen. Zudem können nur der Punktebesitzer selbst und sein Rechtsanwalt die Eintragungen, die in der Überliegefrist liegen, einsehen.
Früher – als die Punkte in Flensburg keiner Überliegefrist unterlagen – wendeten Rechtsanwälte oft trickreiche Verzögerungstaktiken an, um ihren Mandanten vor einem Entzug der Fahrerlaubnis zu bewahren, wenn sich die Eintragung eines neuen Punktes mit dem Ablauf des siebten Punktes im Fahreignungsregister überschnitt.
Dies ist nun mit der Überliegefrist nicht mehr möglich. Eintragungen können wiederaufleben, wenn es hart auf hart kommt. Um eine ständige Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber entschieden, dass beharrliche Verkehrssünder nicht mehr so leicht davonkommen sollen. Deshalb gibt es die Überliegefrist.
Aufgepasst: Hier zählt übrigens der Tattag und nicht der Tag der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides. Würde Max also den Handyverstoß am 6. April 2016 begehen, dann würde hier auch noch die Überliegefrist greifen. Dennoch: Ob ein Punkt wiederbelebt wird oder nicht, liegt immer noch im Ermessen der Behörde. Diese kann entscheiden, ob sie es bei einem Fahrer für notwendig hält, dass dieser mit dem Fahrerlaubnisentzug einmal einen Denkzettel bekommen und über sein Fehlverhalten im Straßenverkehr nachdenken sollte.
Wie kann der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert werden?
Wenn ein Autofahrer in jedem Fall verhindern möchte, dass er seine Fahrerlaubnis verliert, dann hat er die Option, freiwillig ein Fahreignungsseminar bzw. Punkteabbauseminar zu absolvieren. Hierbei kann er einen Punkt verlieren. Dies ist allerdings nur bis zu einem Punktestand von fünf Punkten möglich. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber zum Punkteabbau.
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Thomas meint
7. September 2019 at 13:31
Wo gibt es denn so was das man verjährte Strafen wieder aufleben lässt? Totale Willkür…