Das Wichtigste zum Tattag
Bei der Verjährung von Bußgeldbescheiden beginnt die Frist ab dem Tattag zu laufen und in der Regel muss der Bescheid innerhalb von drei Monaten beim Verkehrssünder eintreffen.
Ja, die Punkte in Flensburg gelten ab dem Tattag.
In einem solchen Fall ist der Bußgeldbescheid fehlerhaft.
Wann immer ein Mensch gegen die geltenden Gesetze verstößt, ist vom Tattag die Rede. Dieser gibt an, wann genau der Regelverstoß begangen wurde. Auch im Verkehrsrecht ist der Tattag von zentraler Bedeutung.
Zum einen, wenn es um die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit geht oder zum anderen, wenn Punkte in Flensburg im Spiel sind. Dann greift nämlich das sogenannte Tattagprinzip. Was ist damit eigentlich gemeint?
Erfahren Sie in unserem Ratgeber mehr zum Thema. Wir klären auf, warum der Tattag in Bezug auf die Verjährung wichtig ist und warum das Tattagprinzip entscheidend bei der Erziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkten sein kann.
Inhalt
Video: Das Tattagprinzip im Verkehrsrecht
Tattag in einem Bußgeldverfahren
Wenn ein Kfz-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet und dabei auch noch von einem Blitzer erwischt wird, kann dies mitunter schwerwiegende Folgen für den Geldbeutel haben. Ein Bußgeld ist dann in aller Regel sicher.
Dieses wird dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt. Neben Informationen wie Tatort und Beweismitteln ist auch der Tattag (in der Regel mit genauer Uhrzeit) aufgeführt. Nach zwei Wochen erlangt der Bußgeldbescheid die Rechtskraft und die aufgeführte Geldbuße muss beglichen werden.
Der Tattag hat Auswirkungen auf die Verfolgungsverjährung
Nicht nur der nicht korrekt oder gar nicht aufgeführte Tattag kann dazu führen, dass ein Bußgeldbescheid unwirksam wird. Bei Ordnungswidrigkeiten greift in Deutschland die sogenannte Vollstreckungsverjährung.
Wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tattag der Schuldige nicht ermittelt, so ist die Tat bereits verjährt. Allerdings greift die Verjährung nicht automatisch. Erhalten Sie nach Ablauf dieser Frist einen Bußgeldbescheid, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Sonst erlangt das Schreiben der Behörde die Rechtskraft.
Einen Einspruch können Sie schriftlich an die zuständige Bußgeldstelle richten. Geben Sie in diesem Fall die Verjährung als Begründung an. Um sicherzugehen, dass das Schreiben wirklich ankommt, empfiehlt sich der Versand per Einschreiben.
Tattagprinzip bei Punkten in Flensburg
Der Tattag ist nicht nur bei der Vollstreckungsverjährung sondern auch in Bezug auf Punkte für Verkehrssünder wichtig. Punkte gelten nämlich ab dem Tag, an welchem die Tat begangen wurde. Das ist in Bezug auf die Überliegefrist von Bedeutung.
Bevor die Tilgung der Punkte stattfindet, befinden sich diese in benannter Frist bevor sie endgültig gelöscht werden. Hier gilt also nicht die Rechtskraft vom Bußgeldbescheid als Fristbeginn!
Bildnachweise: istockphoto.com/ tumpikuja, istockphoto.com/ kuzma
Kristina meint
9. Januar 2019 at 12:25
Hallo,
mein Punktestand weist 6 punkte auf. am 1.5.19 besteht eine timgungsfrist von 3 punkten. Hier kommt wohl noch eine Überliegefrist von einem jahr hinzu.
ich wurde nun von der autobahnpolizei angehalten somit neues bussgeld im 4 bis 6 wochen 45 kmh 1 monat fahrverbot 2 punkte.
Meine schwägerim sass neben mir nach einem sturz und rückenschmerzen wir waren auf dem weg ins krankenhaus. hierzu gibt es eine ambulante Bestätigung mit Ärztebrief.
Das ganze habe ich nun einem Anwalt zukommen lassen, der aber noch nichts machen kann, da das neue Bussgeld noch nicht da ist. Wie stehen meine Chancen nicht meinen Führerschein zuverlieren mit 8 Punkten?
K. meint
8. März 2018 at 15:16
Hallo, ich zergrübele mir den Kopf mit der Verjährungsberechnung. Nach Anhörungsbogen kam der Bußgeldbescheid, hier wurde die Verjährungsfrist unterbrochen und zählt von neuem (& Monate) ,meine Frage ist werden die 6 Monate an Tattage gerechnet? oder läuft die Verjährungszeit ab Bußgeldzustellung erneut 6 Monate? Vielen Dank K.
fuehrerscheinfix.de meint
26. März 2018 at 11:56
Hallo,
ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährungsfrist in der regel nicht erneut. Das Datum der letzten Unterbrechung – in diesem Fall der Erhalt des Anhörungsbogens – ist als „Starttermin“ der Verjährungsfrist entscheidend. Nach Erhalt eines Bußgeldbescheids bleiben einem jedoch nur 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen, ansonsten ist der Bescheid rechtskräftig.
Ihr Team von führerscheinfix.de