Sie ist an Kreuzungen, Einmündungen oder vor Abbiegestreifen, oft auch vor Verkehrsinseln oder Hindernissen. Sie ist überall – die Sperrfläche (Zeichen 298). Üblicherweise ist sie insbesondere an Knotenpunkten zu finden und dient der Trennung von Verkehrsströmen. Sie soll verhindern, dass Fahrzeuge, die in verschiedene Fahrtrichtungen fahren, einander zu nahe kommen, und schafft dort Abstand. Wer verbotswidrig eine Sperrfläche nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Doch wie sieht sie aus und welche Regeln gelten genau? Müssen Verkehrsteilnehmer, die eine Sperrfläche überfahren, mit einer Strafe rechnen?
Bußgeldtabelle: Verbotswidrige Nutzung der Sperrfläche
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Parken auf der Sperrfläche | 25 € |
Verbotswidriges Befahren der Sperrfläche | 10 € |
... mit Unfall | 35 € |
Beim Überholen die Sperrfläche benutzt | 30 € |
Beim Linksabbiegen die Sperrfläche genutzt | 30 € |
... mit Gefährdung | 35 € |
... mit Unfall | 40 € |
Beim Wenden die Sperrfläche genutzt | 30 € |
... mit Gefährdung | 35 € |
... mit Unfall | 40 € |
Das Wichtigste zur Sperrfläche
Jegliche Nutzung der Sperrfläche ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nur im Notfall, um Einsatzfahrzeugen freie Bahn zu schaffen, darf sie zum Ausweichen genutzt werden.
Die Tatbestandsnummer für Parken auf einer Sperrfläche ist 141245 und wird gemäß des Bußgeldkatalogs mit einem Verwarnungsgeld sanktioniert.
Das Parken auf einer Sperrfläche ist verboten und kostet mindestens 25 Euro. Es können jedoch noch weitere finanzielle Konsequenzen drohen. Mehr dazu hier.
Was ist eine Sperrfläche?
Inhalt
Als Sperrfläche wird ein bestimmter Bereich auf einer Fahrbahn bezeichnet, der von einem Fahrzeug gemäß der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht genutzt werden darf. Es ist also nicht erlaubt, die Markierung zum Überholen, Halten oder Parken zu benutzen.
Die Sperrfläche wird nicht durch ein Verkehrsschild, sondern durch das Zeichen 298 gekennzeichnet – eine Fahrbahnmarkierung aus weißen Schrägstrichen, die von einer weißen, durchgezogenen Linie eingegrenzt wird. Nicht zu verwechseln ist die Sperrfläche an dieser Stelle mit dem Zeichen 299.
Wann darf eine Sperrfläche überfahren werden?
Jegliche Nutzung der Sperrfläche ist verboten. Anlage 2 der StVO besagt: “Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.” Dabei erstreckt sich das Verbot auf folgende Nutzungen:
- Halten und Parken auf der Sperrfläche
- Überfahren der Sperrfläche
- Linksabbiegen und Wenden auf der Sperrfläche
- Überholen auf der Sperrfläche
Was droht bei verbotswidriger Nutzung der Sperrfläche?
Wer die Sperrfläche verbotswidrig in irgendeiner Form nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird sanktioniert. Gemäß des Bußgeldkatalogs drohen bei entsprechenden Verstößen folgende Konsequenzen:
Das Überfahren der Sperrfläche wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro sanktioniert. Ereignet sich dabei ein Unfall und es kommt zu einer Sachbeschädigung erhöhen sich die Kosten auf 35 Euro.
Das verbotswidrige Parken auf einer Sperrfläche (Tatbestandsnummer 141245) wird ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro sanktioniert. Wer sein Fahrzeug unerlaubt auf einer Sperrfläche parkt, muss möglicherweise aber mit weiteren finanziellen Konsequenzen rechnen. Behörden können das Fahrzeug abschleppen lassen, wodurch dem Betroffenen zusätzliche Kosten in Höhe von 250 Euro oder sogar mehr drohen.
Ordnungswidriges Überholen auf einer Sperrfläche wird darüber hinaus mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro belangt.
Das verbotswidrige Linksabbiegen und Wenden auf einer Sperrfläche wird ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro sanktioniert. Kommt es dabei allerdings zur Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 35 Euro und bei zusätzlicher Sachbeschädigung auf 40 Euro.
Eine Ausnahme vom generellen Verbot der Nutzung einer Sperrfläche bestimmt jedoch § 38 Abs. 1 StVO. Demnach sind alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. In diesem Fall darf eine Sperrfläche zum Ausweichen genutzt werden, soweit dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.
Was ist die Zickzacklinie (Zeichen 299)?
Das Zeichen 299 – eine im Zickzack verlaufende Fahrbahnmarkierung – ist häufig an Bushaltestellen zu finden und wird oft mit einer Sperrfläche verwechselt. Bei der Markierung handelt es sich jedoch um eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote, die ebenfalls in Anlage 2 der StVO geregelt ist.
Sie unterscheidet sich zur Sperrfläche darin, dass das Befahren der markierten Fläche durchaus erlaubt ist. Die Grenzmarkierung selbst stellt in der Hinsicht also kein Verbot dar. Sie ist lediglich dafür gedacht, ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot zu verlängern oder zu verkürzen.
In diesem Bereich sind sowohl Parken als auch Halten verboten. Autofahrer, die dagegen verstoßen, werden ebenfalls mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 20 Euro sanktioniert.
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