Auszug aus dem neuen Bußgeldkatalog für Parkverstöße
widerrechtlich geparkt ... | Bußgeld | Pkt. |
---|---|---|
in Kurven, an unübersichtlichen Stellen oder im Halteverbot | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... über eine Stunde | 55 € | |
auf Gehweg oder Radweg | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... über eine Stunde | 70 € | 1 |
... über eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Gefährdung | 80 € | 1 |
... über eine Stunde mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 € | |
... dadurch Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | 1 |
an engen Stellen - dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 € | 1 |
Parkdauer überschritten um | ||
... max. 1 Stunde | 25 € | |
... max. 2 Stunden | 30 € | |
... max. 3 Stunden | 35 € | |
... mehr als 3 Stunden | 40 € | |
in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 |
... über 15 min | 85 € | 1 |
... über 15 min mit Behinderung | 90 € | 1 |
auf Schwerbehinderten-Parkplatz | 55 € | |
auf Bussonderstreifen oder an Haltestellen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80€ | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | |
auf Parkplatz für E-Fahrzeuge | 55 € | |
auf Carsharing-Parkplatz | 55 € | |
im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
Bußgeldrechner: Halten und Parken
Das Wichtigste zum Parkverbot
Das Parkverbot gilt überall dort, wo ein Schild das Parken oder untersagt. Aber auch ohne Schild gibt es grundsätzliche Parkverbote z. B. an engen Kreuzungen. Wo das parken verboten ist, erfahren Sie mit einem Klick hier.
Es kommt darauf an, wo und mitunter auch wie lange Sie dort verbotswidrig parken und ob damit eine Behinderung oder Gefährdung anderer einhergeht. Die Bußgelder können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Bei einem solchen Parkverstoß fallen mindestens 55 Euro Bußgeld an. Es kostet 100 Euro und einen Punkt in Flensburg, wenn dabei Rettungsfahrzeuge behindert werden.
Video: Halten und Parken
Weitere spezifische Ratgeber zum Parkverstoß
Nicht immer ist ein Parkverbot durch entsprechende Zeichen ausgewiesen. Es gibt durchaus Bereiche, in denen das Parken grundsätzlich verboten ist, auch ohne, dass ein Schild explizit darauf hinweist.
Vorab ist außerdem wichtig, dass Sie den in der Straßenverkehrsordnung (StVO) relevanten Unterschied zwischen Halten und Parken kennen: Halten beschreibt eine gewollte Fahrtunterbrechung von nicht mehr als drei Minuten. Beim Parken hingegen kommt das Kfz länger als drei Minuten zum Stehen und der Fahrer verlässt es in dieser Zeit.
Welches Bußgeld für das Parken im Parkverbot fällig wird, können Sie obigem Bußgeldkatalog entnehmen oder über den kostenlosen Bußgeldrechner ermitteln. Weiterhin erfahren Sie in diesem Ratgeber, welche Verkehrsschilder ein Parkverbot direkt oder indirekt anzeigen.
Inhalte
Wichtige Parkverbotsschilder mit Erklärung
Das Parkverbot wird durch die Zeichen Nummer 283 und 286 angezeigt. Besser bekannt sind diese beiden Verkehrsschilder unter dem Stichwort eingeschränktes bzw. absolutes Halteverbot.
So ist zumindest im eingeschränkten Halteverbot das Halten für eine Dauer von drei Minuten erlaubt – sofern Sie das Fahrzeug nicht verlassen. Weil der Parkvorgang schon per Definition ein Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs für mehr als drei Minuten bedeutet, gelten die beiden Zeichen gleichzeitig als Parkverbot.
Was bedeutet es, wenn das Verkehrszeichen für das Parkverbot mit einem Pfeil versehen ist? Der kleine weiße Pfeil zeigt die Richtung an, in welcher das Parkverbot gilt. Anfang und Ende sind dann durch ein weiteres Schild mit entgegengesetztem Pfeil markiert.
Die Pfeile betreffend wurde im Mai 2017 eine Änderung eingeführt. Ist der Pfeil auf dem Schild oben (zur Fahrbahn zeigend), bedeutet das den Anfang des Parkverbots. Ist der Pfeil unten (von der Fahrbahn weg zeigend), markiert dies das Ende des Parkverbots.
Nicht immer zeigt ein Schild das Parkverbot an
Wie bereits erwähnt, gibt es so manchen Bereich, in dem ohne entsprechendes Verkehrszeichen ein grundsätzliches Parkverbot gilt. Geregelt ist das in § 12 Abs. 3 StVO:
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Ohne Parkverbotsschilder: Bedeutung von Fahrbahnmarkierungen
Neben den allgemeinen Regeln und den Schildern müssen Autofahrer bei der Parkplatzsuche aber auch auf die Fahrbahnmarkierungen achten.
Auf Sperrflächen und Grenzmarkierungen, wie beispielsweise der Zickzack-Linie an der Bushaltestelle, herrscht Parkverbot. Manchmal ist neben der Fahrbahn auch ein Fahrradschutzstreifen zu sehen. Hier ist das Parken ebenfalls verboten.
An Fußgängerüberwegen, etwa dem Zebrastreifen, darf nur in einem Abstand von fünf Metern geparkt werden. In verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraße) dürfen Sie nur dann auf der Fahrbahn parken, wenn die Flächen dafür eindeutig gekennzeichnet sind.
Besondere Regelungen rund um das Parkverbot
Ein eingeschränktes oder absolutes Parkverbot gibt es so nicht. Stattdessen wird vom eingeschränkten oder absoluten Haltverbot geredet. Dieses schließt ein Parkverbot automatisch mit ein, denn wo das Halten verboten ist, darf auch nicht geparkt werden.
Trotzdem gibt es beim Parkverbot einige Regeln, die sich nicht automatisch aus dem Halteverbot ergeben.
So gibt es zahlreiche Zusatzzeichen, die ein Parkverbot genauer definieren können. Trotz eines Parkverbots kann ein Zusatzzeichen beispielsweise für Anwohner eine Ausnahme machen. Manchmal gilt das Verbot nur an Werktagen zu bestimmten Uhrzeiten.
Gelegentlich kann ein grundsätzliches Parkverbot auch aufgehoben werden. Nur, wenn ein Verkehrszeichen (Nummer 315) dies ausdrücklich gestattet, ist auch das Parken auf Gehwegen zulässig. Allerdings ist das Parken dann nur für Kfz bis 2,8 Tonnen gestattet.
Bußgelder für Parken im Parkverbot
Normalerweise werden Parkverstöße mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld zwischen 10 und 110 Euro geahndet. Wer gar Rettungsfahrzeuge behindert, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Auf einem Behindertenparkplatz darf nur parken, wer über einen Schwerbehindertenausweis sowie den blauen Ausweis mit Ausnahmegenehmigung verfügt. Ein gebrochenes Bein rechtfertigt nicht die Nutzung eines Behindertenparkplatzes.
Das widerrechtliche Parken auf einem Behindertenparkplatz kostet 55 Euro. Zudem kann das Auto abgeschleppt werden. Regelmäßig bestätigen die Gerichte, dass das Abschleppen aufgrund eines solchen Parkverstoßes gerechtfertigt war.
Bildnachweise: fotolia.com/vulkanismus, iStock.com/LaurenJane.
Helmut meint
22. Juli 2020 at 23:49
Ein Parkverbotsschild auf der rechten Seite mit einem weißen Pfeil in der unteren Hälfte der nach links zeigt. Was bedeutet es? Mir wollen Polizeibeamte weiß machen, daß dieses für die gegenüberliegende Straßenseite gültig wäre. Ich halte das für Unsinn sondergleichen.
Was