Das Wichtigste zur Ordnungswidrigkeit
Hier können Sie nachlesen, wie der Begriff „Ordnungswidrigkeit“ in Deutschland definiert wird.
Eine begangene Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann mit einem Bußgeld, Punkte in Flensburg oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet werden.
Hier erfahren Sie, wie Sie bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorgehen müssen.
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Ordnungswidrigkeiten ziehen Sanktionen nach sich
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Wer eine Straftat begeht, kann gemäß Strafgesetz verurteilt werden. Bei Straftaten handelt es sich in aller Regel um schwere Vergehen. Eine Ordnungswidrigkeit ist wiederum ein sogenanntes „Verwaltungsunrecht“. Also ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorgaben.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bildet die rechtliche Grundlage für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit. Häufig findet das Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.
Doch welche Konsequenzen hat eine Regelmissachtung im Verkehr? Gibt es eine Frist für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten? Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und liefert Ihnen alle wichtigen Informationen zu Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
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Definition: Das bedeutet „Ordnungswidrigkeit“
Wird in Deutschland das Ordnungsrecht verletzt und als Sanktion ist ein Bußgeld vorgesehen, handelt es sich in aller Regel um eine Ordnungswidrigkeit. Anders als eine Straftat, wird diese nicht mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet. Die Ordnungswidrigkeit ist in § 1 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert:
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Häufig handelt es sich bei einer Ordnungswidrigkeit um einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Überhöhte Geschwindigkeit, Rotlichverstöße oder nicht angemessener Sicherheitsabstand gehören dabei zu den häufigsten Regelmissachtungen.
Ordnungswidrigkeit im Verkehr: Beispiele
Damit eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr für alle Beteiligten gewährleistet werden kann, gibt es eine Vielzahl an Regeln, an die sich die Betroffenen halten müssen. Diese reichen von Tempolimits über Vorfahrtsregelungen bis hin zu Vorschriften für das Halten und Parken.
Wer gegen diese Regeln verstößt handelt ordnungswidrig und muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen.
So handelt es sich beispielsweise um eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Geschwindigkeit eines Kfz-Fahrer höher ist, als es das Tempolimit erlaubt.
Eine rote Ampel bedeutet, dass der betroffene Kfz-Fahrer, Radler oder Fußgänger warten muss, bis diese auf grün umschwenkt. Dieser Umstand sollte schon jedem Kind bekannt sein. Dennoch kommt es immer wieder zu Rotlichtverstößen im Straßenverkehr. Auch diese sind Beispiel für eine Ordnungswidrigkeit.
Zudem ist eine häufig begangene Ordnungswidrigkeit falsches Parken oder Halten. Da diese allerdings im sogenannten ruhenden Verkehr erfolgt, wird in aller Regel nur ein geringes Verwarnungsgeld fällig.
Teuer wird es, wenn Sie durch Falschparken Polizei- oder Rettungskräfte behindern. Dann kann auf die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro folgen. Einen Punkt in Flensburg gibt es ebenfalls dazu.
Wie kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit sanktioniert werden?
Wie bereits erwähnt, wird bei einer Ordnungswidrigkeit keine Strafe im strafrechtlichen Sinne fällig. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten greift der Bußgeldkatalog. Verkehrssünder können ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und bei schweren Ordnungswidrigkeiten auch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten erwarten.
Wie hoch die Sanktionen ausfallen, richtet sich maßgeblich danach, welche Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Während geringfügige Tempoverstöße in aller Regel „nur“ mit einem Bußgeld geahndet werden, können bei hohem Tempo weitere Sanktionen folgen.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 21 und 25 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, wird neben einem Bußgeld auch ein Punkt in Flensburg für den Verkehrssünder fällig. Ab 31 km/h wird zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.
Bei diesem wird dem Raser für einen Monat die Fahrerlaubnis entzogen bzw. ruht diese. Nimmt der Betroffene trotzdem mit seinem Kfz am Straßenverkehr teil, handelt es sich um die Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Diese wird mit Freiheits– oder Geldstrafe sanktioniert.
Ablauf von einem Ordnungswidrigkeitsverfahren
Damit eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr überhaupt geahndet werden kann, muss diese erst einmal erfasst werden. Parkverstöße werden beispielsweise durch das Ordnungsamt registriert. Der Parksünder erhält zunächst ein Knöllchen. Wird dieses innerhalb einer Woche bezahlt, ist die Sache abgeschlossen und ein weiteres Verfahren nicht vonnöten.
Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen die StVO mit einem Verwarnungsgeld abgegolten. Wird ein Raser geblitzt, beginnt das sogenannte Bußgeldverfahren. Zunächst muss der Halter des entsprechenden Fahrzeugs ermittelt werden.
Dies erfolgt über einen Datenabgleich mit der Zulassungsstelle. Ist der Halter ermittelt, muss im nächsten Schritt untersucht werden, ob dieser auch als Fahrer zugelassen ist. Beispiel: Das Fahrzeug ist auf eine Frau zugelassen – auf dem Blitzerfoto ist aber eindeutig ein Mann hinter dem Steuer zu erkennen. Heißt: Die Halterin ist nicht gefahren.
In diesem Fall wird der Dame ein Zeugenfragebogen zugeschickt. In diesem kann sie angeben, wer das Fahrzeug gefahren ist. Greift allerdings das Zeugnisverweigerungsrecht, muss sie keine Angaben zum Fahrer machen. Allerdings droht in diesem Fall eine Fahrtenbuchauflage.
Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
Kommt allerdings der Halter auch als Fahrer in Betracht, wird ein Anhörungsbogen zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit verschickt. In diesem wird unter Angabe von Tattag und –ort genau aufgeführt, welcher Verstoß dem Beschuldigten zu Lasten gelegt wird.
Sie können den Anhörungsbogen nutzen, um Angaben zur Sache zu machen und die Situation aus Ihrer Sicht zu schildern. Viele Betroffene wollen das Schreiben allerdings nicht ausfüllen. Angaben zur Ordnungswidrigkeit müssen Sie grundsätzlich nicht machen, hierbei greift das Zeugnisverweigerungsrecht.
Allerdings sind Sie verpflichtet, den Anhörungsbogen innerhalb einer Woche an die zuständige Behörde zurückzuschicken. Dabei müssen Sie die Angaben zu Ihrer Person ausfüllen. Die rechtliche Grundlage dafür stellt § 111 Absatz 1 OWiG dar:
Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Zustellung vom Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit
Wie hoch die Geldbuße der begangenen Ordnungswidrigkeit ausfällt, wird dem Verkehrssünder durch einen Bußgeldbescheid mitgeteilt. Dieses offizielle Schreiben der Bußgeldstelle wird binnen 14 Tagen nach Erhalt rechtskräftig, sofern Sie keinen Einspruch einlegen.
Ist die Rechtskraft erst einmal eingetreten, gibt es keine Möglichkeit mehr, gegen die Sanktionen, welche im Bußgeldbescheid aufgeführt sind, vorzugehen. Die entsprechende Geldbuße muss in aller Regel innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden, andernfalls droht eine Mahnung. Sind Sie finanziell nicht dazu in der Lage, die Geldbuße auf einen Schlag zu begleichen, ist auch eine Ratenzahlung meist möglich.
Wann tritt die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit (Owi) ein?
In Deutschland gilt für Ordnungswidrigkeiten und auch Straftaten das Prinzip der Verjährung. Nach Ablauf eines vorab definierten Zeitraums können Verstöße und Vergehen nicht mehr sanktioniert werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass irgendwann Rechtsfrieden herrscht. Mord verjährt allerdings niemals.
Doch wann genau tritt bei einer Ordnungswidrigkeit die Verjährung ein? Dies ist in § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beträgt also in aller Regel drei Monate. Allerdings kann diese auch unterbrochen werden. Dies ist beispielsweise durch das Versenden von einem Anhörungsbogen möglich.
Wie können Sie Einspruch bei einer Ordnungswidrigkeit einlegen?
Nicht immer arbeiten Blitzer und Radarfallen fehlerfrei, sodass es durchaus vorkommen kann, dass falsche Messergebnisse zu Ungunsten des Beschuldigten Zustandekommen. Diese müssen allerdings nicht hingenommen werden.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit einer Messung, besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt vom Bußgeldbescheid schriftlich Einspruch gegen diesen einzulegen. Zu diesem Zweck reicht zunächst ein formloses Schreiben an die Bußgeldstelle aus.
Für die postalische Zustellung, empfiehlt es sich, den Einspruch gegen die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit per Einschreiben zu verschicken. So können Sie im Zweifelsfall nachweisen, dass Sie die Frist eingehalten haben.
Der Einspruch führt dazu, dass die Bußgeldstelle den Sachverhalt erneut überprüfen muss. Führt dies zu keinem Ergebnis und die Sanktionen bleiben bestehen, können Sie im nächsten Schritt Klage einreichen. Dies führt dazu, dass der Fall vor Gericht verhandelt wird.
Viele Betroffene fragen sich, ob ein Anwalt für Verkehrsrecht vonnöten ist, um einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit einzulegen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, diesen zu konsultieren, Pflicht ist ein Rechtsbeistand bei einem Einspruch allerdings nicht.
Dennoch kann der Anwalt Sie hinsichtlich Ihrer Erfolgschancen beraten. Er kann zudem Akteneinsicht beantragen und somit eventuelle Messfehler aufdecken, die einem weniger geschulten Auge auf den ersten Blick verborgen bleiben können.
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