Das Wichtigste zum Knöllchen
Knöllchen ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Strafzettel. Dieser wird beispielsweise für Verstöße gegen ein Parkverbot ausgestellt.
Nein. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Knöllchen ausgestellt wird. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges Angebot der Bußgeldstelle, damit kein Bußgeldverfahren eingeleitet werden muss.
Bezahlen Sie das Knöllchen nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und Sie erhalten einen Bußgeldbescheid. In diesem Zuge werden auch Gebühren von mindestens 28,50 Euro fällig.
Knöllchen: Kosten für Falschparken
Inhalt
Im Zuge der StVO-Novelle im April 2020 wurden auch die Geldbußen für Parkverstöße in Deutschland angehoben. Wer beispielsweise keinen Parkschein in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung zieht, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Allerdings ist es noch immer möglich, für diesen Verstoß lediglich einen Strafzettel (umgangssprachlich Knöllchen) zu erhalten. Dieses wird in aller Regel an der Windschutzscheibe durch einen Mitarbeiter vom Ordnungsamt befestigt.
Doch bis wann haben Sie Zeit, das Knöllchen zu bezahlen? Können Sie einen Einspruch gegen das Verwarnungsgeld einlegen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Knöllchen: Herkunft des Wortes und Definition
Wieso wird ein Strafzettel eigentlich als Knöllchen bezeichnet? Die Antwort auf diese Frage liefert der Duden. Dort heißt es zur Herkunft des Wortes Knöllchen:
wohl umgeformt aus der landschaftlichen (besonders rheinischen) Verkleinerungsform (Proto)köllchen von Protokoll (4) unter scherzhafter Anlehnung an Knolle[.]
So scherzhaft, wie es die Herkunft des Wortes vermuten lässt, ist ein Knöllchen allerdings nicht. Dieses wird nämlich bei einer Ordnungswidrigkeit ausgestellt. In aller Regel handelt es sich dabei um Verstöße gegen die Regeln zum Halten und Parken.
Bemerken Mitarbeiter vom Ordnungsamt zum Beispiel, dass ein Fahrzeug in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung abgestellt wurde und der Fahrer keinen Parkschein gelöst hat, wird in aller Regel ein Knöllchen ausgestellt.
Wichtig: Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ein Knöllchen für falsches Parken ausgestellt wird. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges Angebot der Behörde, welches Ihnen ein Bußgeldverfahren inklusive Gebühren ersparen kann.
Bis wann müssen Sie das Knöllchen bezahlen?
Haben Sie geparkt, ohne einen Parkschein zu lösen und wurden dabei vom Ordnungsamt erwischt, werden Sie in aller Regel ein Knöllchen unter Ihrer Windschutzscheibe finden. Diesem können Sie die Höhe der Geldbuße entnehmen.
Zudem sind auf dem Strafzettel die Kontodaten aufgeführt, die Sie für die Zahlung der Geldbuße benutzen können. Bezahlen Sie den geforderten Betrag innerhalb von einer Woche, ist die Sache damit erledigt und Sie müssen keine weiteren Konsequenzen befürchten.
Was kostet ein Knöllchen?
Wie bereits erwähnt, wird ein Knöllchen häufig im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Regeln zum Parken und Halten ausgestellt. Der Strafzettel ist nur eine Option, wenn es sich bei der Geldbuße um ein Verwarnungsgeld handelt. Wie hoch dieses ausfallen kann, ist in § 2 Absatz 3 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) definiert:
Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.
Dem Paragraphen können Sie auch entnehmen, dass die Mitarbeiter von Ordnungsamt und Polizei bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit haben, eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld auszusprechen.
Handelt es sich um eine Regelmissachtung, die ein Bußgeld zur Folge hat, besteht diese Option nicht mehr. In diesem Fall wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Neben der Geldbuße können dann auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.
Gut zu wissen: Ein Knöllchen kann auch von der Polizei im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle ausgestellt werden. Handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß, mit welchem die Beamten den Fahrer direkt konfrontieren, so haben diese die Möglichkeit, ein Verwarnungsgeld auszusprechen.
Was passiert, wenn Sie ein Knöllchen nicht bezahlen?
Sie haben eine Woche Zeit, um den Strafzettel zu bezahlen. Doch was passiert eigentlich, wenn Sie ein Parkknöllchen nicht bezahlen? Wer denkt, dass dann eine Verjährung beim Knöllchen einsetzt, der irrt sich.
Weigern Sie sich, das Verwarnungsgeld zu bezahlen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das hat für den Parksünder zur Folge, dass sich die Forderung der Bußgeldstelle erhöht. Zwar steigt das Verwarnungsgeld nicht an, allerdings kommen Gebühren für den Verwaltungsaufwand dazu. Diese betragen in aller Regel 25 Euro. Zudem wird eine Versandpauschale in Höhe von 3,50 Euro für die Zustellung vom Bußgeldbescheid fällig.
Kann ich Einspruch gegen ein Knöllchen einlegen?
Es kann auch einmal vorkommen, dass Sie ein Knöllchen trotz Parkschein erhalten. Das ist der Fall, wenn der Parkschein so im Auto verstaut wurde, dass die Mitarbeiter vom Ordnungsamt diesen nicht sehen konnten.
Betroffene fragen sich dann häufig, ob Sie einen Einspruch gegen das Knöllchen einlegen können. Dies ist nicht möglich. Da es sich um ein freiwilliges Angebot der Bußgeldstelle handelt, können Sie rechtlich nicht gegen einen Strafzettel vorgehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie zwangsläufig dazu gezwungen sind, das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Sie können abwarten, bis ein Bußgeldverfahren eingeleitet und entsprechend der Bußgeldbescheid erstellt wird.
Gegen diesen können Sie dann innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt schriftlich einen Einspruch einlegen. Allerdings hat dieser bei einem entsprechenden Parkverstoß häufig wenig Aussicht auf Erfolg.
§ 13 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert nämlich deutlich:
An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). […]
Haben Sie also einen Parkschein gelöst, diesen aber so angebracht, dass er für die Kontrolleure nicht zu sehen war, müssen Sie die Geldbuße in aller Regel trotzdem bezahlen, weil der Zettel eben nicht „von außen gut lesbar“ angebracht wurde.
Auch ein defekter Parkautomat schützt Sie nicht vor einem Knöllchen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Parkscheibe zu benutzen. Auch mit dieser gilt die zulässige Höchstparkdauer auf dem jeweiligen Parkplatz.
Wichtig: Auch auf einem Privatparkplatz können Sanktionen für falsches Parken ausgesprochen werden. Allerdings handelt es sich dabei um eine Vertragsstrafe durch den jeweiligen Inhaber des Parkplatzes.
Bildnachweise: fotolia.com/ © Peterchen, istockphoto.com/ foto-ruhrgebiet
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