Neuer Bußgeldkatalog: Halten verboten
Gehalten in/im/an ... | Bußgeld (in €) | Pkt. |
---|---|---|
Taxiständen, Halteverbotszonen, Fußgängerüberwegen | 20 | |
... mit Behinderung | 35 | |
Feuerwehrzufahrt | 20 | |
zweiter Reihe | 55 | |
... mit Behinderung | 70 | 1 |
... mit Gefährdung | 80 | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 | 1 |
nicht platzsparend | 10 | |
Pannenbucht (ungerechtfertigt) | 20 | |
Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 | |
... mit Behinderung | 30 | |
auf Schutzstreifen des Radverkehrs | 55 | |
... mit Behinderung | 70 | 1 |
... mit Gefährdung | 80 | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 | 1 |
auf Busfahrstreifen bzw. an Bushaltestellen | 55 | |
... mit Behinderung | 70 | |
... mit Gefährdung | 80 | |
... mit Sachbeschädigung | 100 |
Bußgeldrechner: Halten und Parken
Das Wichtigste zum Halteverbot
Dort dürfen Sie nicht mehr als drei Minuten halten. Im absoluten Halteverbot ist auch das nicht erlaubt. Parken dürfen Sie weder im eingeschränkten noch im absoluten Halteverbot.
Auch ohne entsprechende Verbotsschilder, dürfen Sie an diesen Orten nicht halten.
Klicken Sie hier, um die jeweiligen Buß- bzw. Verwarngelder in Erfahrung zu bringen.
Video: Halten und Parken
Weitere spezifische Ratgeber zum Halteverstoß
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet grundsätzlich zwischen Halten und Parken. Beide Vorgänge sind dem ruhenden Verkehr zuzuordnen, unterscheiden sich aber in ihrer Dauer. Halten bezeichnet eine gewollte Fahrtunterbrechung, die jedoch nicht durch eine Anweisung oder die Verkehrslage (z. B. das Warten an einer Ampel) geschieht und eine Dauer von drei Minuten nicht überschreitet.
In der Regel zeigen Verkehrszeichen an, wo das Halten verboten oder nur eingeschränkt erlaubt ist. Allerdings gibt es auch Orte, an denen das Halten grundsätzlich verboten ist, auch ohne ein entsprechendes Schild.
Entnehmen Sie obigem Bußgeldkatalog, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie gegen das Halteverbot verstoßen. Wo das Halten verboten und wo es erlaubt ist, erklärt Ihnen dieser Ratgeber.
Inhalt
Halten verboten: Wichtige Unterscheidungen
Kurz am Briefkasten oder beim Bäcker halten, das kann doch nicht so schlimm sein. So denken sicherlich die meisten Autofahrer und haben dabei vage diese Regelung mit den drei Minuten im Hinterkopf.
Aber aufgepasst: Es gibt Orte, an denen weder das Parken noch das Halten erlaubt ist. Meistens verrät Ihnen ein entsprechendes Verkehrszeichen, wo das Halten ausdrücklich verboten ist. Allerdings ist das nicht immer eindeutig.
In den folgenden beiden Abschnitten zeigen wir Ihnen, nach welchen Verkehrsschildern Sie Ausschau halten müssen und welche das Halten für kurze Zeit gestatten. Denn es wird zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot unterschieden.
Halten, Parken, Warten, Liegenbleiben – wo ist der Unterschied?
- Halten: Gewollte Fahrtunterbrechung von nicht mehr als drei Minuten, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anweisung herbeigeführt wurde.
- Parken: Abstellen des Fahrzeugs für mehr als drei Minuten. Der Fahrer verlässt das Kfz.
- Warten: Die Verkehrssituation erzwingt die Fahrtunterbrechung (z. B. an der Ampel, Kreuzung oder im Stau).
- Liegenbleiben: Fahrzeug kommt aus betriebsbedingten Gründen zum Erliegen (z. B. Panne).
Absolutes und eingeschränktes Halteverbot
Wo das Halten verboten ist, darf auch nicht geparkt werden. Das gilt vor allem dann, wenn das Halten durch ein absolutes Halteverbot untersagt wird. Angezeigt wird es durch das Verkehrszeichen Nummer 283.
Auf manchen Schildern weisen außerdem kleine weiße Pfeile darauf hin, in welcher Richtung das Halteverbot gilt.
Aber warum muss das Halteverbot eigentlich durch das Wörtchen „absolut“ ergänzt werden? Das liegt daran, dass es neben dem absoluten auch noch das eingeschränkte Halteverbot gibt. An dem Verkehrsschild Nummer 286 dürfen Sie Ihr Auto für weniger als drei Minuten anhalten.
Auch ohne Schild ist das Halten hier verboten
Weit und breit war kein Schild zu sehen, welches das Halten verboten hätte. Trotzdem finden Sie einen Bußgeldbescheid im Briefkasten. Hat die Polizei sich geirrt oder haben Sie etwas übersehen?
Tatsächlich ist an einigen Stellen das Halten grundsätzlich verboten, auch ohne das entsprechende Verbotsschild. An diesen Orten dürfen Sie nicht halten:
- an engen und unübersichtlichen Straßen bzw. Einmündungen
- in scharfen Kurven
- auf Ein- und Ausfädelungsstreifen
- vor bzw. in Feuerwehrzufahrten
- an/auf Bahnübergängen
Außerdem ist in der Nähe von bestimmten Verkehrszeichen das Halten verboten:
- Andreaskreuz (Zeichen 201): Bis zehn Meter davor darf nicht gehalten werden, das Zeichen darf nicht verdeckt werden.
- Ortsschilder (Zeichen 310 und 311): Innerhalb der Ortschaft müssen Sie fünf Meter Abstand zum Schild halten, außerhalb 50 Meter.
- Vorfahrt gewähren (Zeichen 205): Bis zehn Meter davor ist das Halten verboten.
- Kreisverkehr (Zeichen 215)
- Haltestelle (Zeichen 224)
- Taxistand (Zeichen 229)
- Fußgängerüberweg/Zebrastreifen (Zeichen 293): Das Halten ist fünf Meter davor und dahinter verboten.
- Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306): Außerhalb geschlossener Ortschaften ist hier das Halten verboten.
- Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328): Wer nicht wirklich eine Panne oder einen Notfall hat, darf hier nicht halten.
- Durch die Fahrbahnmarkierung gekennzeichnete Sperrflächen und Grenzmarkierungen (Zeichen 289 und 299)
- Gehwege (Zeichen 315): Das Halten ist verboten für Kfz, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 Tonnen überschreitet.
Halten im absoluten Halteverbot: Diese Kosten kommen auf Sie zu
Wer ein entsprechendes Schild übersieht oder ignoriert und sein Kfz dort abstellt, wo das Halten eigentlich verboten ist, muss mit einem Knöllchen rechnen.
Für das Halten im absoluten Halteverbot gibt es in der Regel weder Punkte in Flensburg noch ein Fahrverbot. Streng genommen gibt es meistens auch kein Bußgeld, sondern ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro.
Wenn Sie durch das Halten im Halteverbot eine Behinderung des Straßenverkehrs verursachten, steigt das Verwarnungsgeld auf 35 Euro. Nutzen Sie obigen kostenlosen Bußgeldrechner, um zu ermitteln, welche Kosten auf Sie zukommen.
Bildnachweise: fotolia.com/Marco2811, fotolia.com/lagom.
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