Das Wichtigste zum Führerscheinumtausch
Der Führerscheinumtausch läuft in Deutschland gestaffelt ab. Je nach Jahrgang oder Ausstellungsdatum ergeben sich unterschiedliche Fristen. Wenn Ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt wurde, ist der Umtausch abhängig von Ihrem Geburtsjahr. Wurde Ihr Führerschein zwischen 1999 und 2013 ausgestellt, enden die Fristen je nach Ausstellungsdatum zwischen 2026 und 2033. Bis wann Sie Ihren Führerscheinumtausch erledigt haben sollten, entnehmen Sie am besten unserer Tabelle an dieser Stelle.
Die Jahrgänge 1959 bis 1964 hatten bis zum 19.01.2023 Zeit, Ihren Führerschein zu wechseln. Die nächste Frist läuft am 19.01.2024 ab und gilt für die Jahrgänge 1965 bis 1970. Da bietet es sich an, den Führerschein noch im Jahr 2023 umzutauschen. Alle weiteren Fristen je Jahrgang finden Sie in der Tabelle hier.
Der Füherscheinumtausch kann bei allen Berliner Bürgerämtern beantragt werden. Im Service-Portal der Stadt Berlin können Sie berlinweit online einen Termin dafür buchen. Wenn Sie allerdings eine Express-Herstellung wünschen, erfolgt die Beantragung nur in der Führerscheinstelle. Abholen können Sie Ihren Führerschein nur im Führerscheinbüro der Puttkamerstraße 16-18.
Der Führerscheinumtausch läuft: Wann sind Sie dran?
Das Europäische Parlament will dem bürokratischen Flickenteppich auf europäischen Straßen den Kampf ansagen. In der EU existieren über 110 verschiedene Dokumente nebeneinander. Daher werden die europäischen Führerscheine durch die 3. EG-Führerscheinrichtlinie Stück für Stück vereinheitlicht. Alle Bürger müssen ihren Führerschein umtauschen, wenn er vor 2013 ausgestellt wurde.
Damit aber nicht 42 Millionen Führerscheininhaber in Deutschland gleichzeitig die Behörden stürmen, verläuft der Führerscheinumtausch gestaffelt nach Jahrgang und Geburtsjahr.
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Führerschein-Umtausch: Tabelle mit allen Fristen
Welche Führerscheine müssen wann umgetauscht werden? Alle Fristen in dieser Tabelle:
Ausstellungsdatum Führerschein (ausgestellt ab Januar 1999) | Umtauschfrist |
---|---|
zwischen 1999 und 2001 | bis zum 19.01.2026 |
zwischen 2002 und 2004 | bis zum 19.01.2027 |
zwischen 2005 und 2007 | bis zum 19.01.2028 |
innerhalb des Jahres 2008 | bis zum 19.01.2029 |
innerhalb des Jahres 2009 | bis zum 19.01.2030 |
innerhalb des Jahres 2010 | bis zum 19.01.2031 |
innerhalb des Jahres 2011 | bis zum 19.01.2032 |
innerhalb des Jahres 2012 | bis zum 18.01.2033 |
innerhalb des Jahres 2013 | bis zum 19.01.2033 |
Jahrgang Führerscheininhaber (ausgestellt bis Dezember 1998) | Umtauschfrist |
---|---|
vor 1953 | bis zum 19.01.2033 |
zwischen 1953 und 1958 | bis zum 19.07.2022 |
zwischen 1959 und 1964 | bis zum 19.01.2023 |
zwischen 1965 und 1970 | bis zum 19.01.2024 |
1971 und später | bis zum 19.01.2025 |
Führerschein umtauschen: Fristen nach Jahrgang oder Ausstellungsdatum?
Es gelten verschiedene Fristen für den Führerschein-Umtausch. Die Umtausch-Frist nach Jahrgang spielt dann eine Rolle, wenn Ihr Führerschein bis spätestens zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde. Wurde Ihr Führerschein später ausgestellt, gelten die Fristen nach konkretem Ausstellungsdatum des Führerscheins.
Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, können Sie den Führerscheinumtausch erstmal auf die lange Bank schieben. Sie haben eine Umtauschfrist für Ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033.
Für den Führerscheinumtausch ist der Jahrgang 1953 bis 1958 hingegen schon zu spät dran: die Frist ist am 19.07.2022 abgelaufen. Auch für die Jahrgänge 1959 bis 1964 ist die Frist am 19.01.2023 verstrichen. Für zwischen 1965 und 1970 Geborene geht die Frist, um den Führerschein umtauschen zu lassen, bis zum 19.01.2024. Für den Führerscheinumtausch hat der Jahrgang 1971 und später noch bis zum 19.01.2025 Zeit.
Führerscheine, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, bestehen aus rosa oder grauem Papier und bergen ein hohes Risiko für Fälschungen. Ab 2025 geht es aber auch jenen Führerscheinen an den Kragen, die ab 1999 ausgestellt wurden. Die sind zwar schon im Scheckkartenformat ausgestellt worden, aber noch nicht EU-weit vereinheitlicht.
Der Führerscheinumtausch für diese “jüngere” Generation an Führerscheinen geht ebenfalls gestaffelt vonstatten und orientiert sich am Ausstellungsjahr. Die ersten Führerscheine müssen jene umtauschen, die ihn zwischen 1999 und 2001 ausgestellt bekamen. Hier gilt die Frist bis zum 19.01.2026. Am längsten Zeit haben die Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Umtauschen, wenn die Ausstellung innerhalb des Jahres 2013 stattfand. Sie können bis zum 19.01.2033 damit warten.
Weitere Informationen zum Führerscheinumtausch finden Sie in diesem Video:
Sie finden mehr Fristen zum Führerschein-Umtausch in unserer Tabelle weiter oben. Auch wenn Sie noch viel Zeit haben: Machen Sie den Umtausch Ihrer Fahrerlaubnis nicht auf den letzten Drücker. Der Führerscheinumtausch ist jederzeit bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde möglich!
Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht umtausche? Den Führerschein umtauschen müssen alle EU-Bürger mit einer Fahrerlaubnis. Sollten Sie die Frist dazu verpasst haben, kann bei einer Kontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro anfallen. Bei Bus- und Lkw-Führerscheinen können die Sanktionen jedoch höher ausfallen.
Umtausch vom Führerschein nach verpassten Fristen
Wenn Sie Ihren Führerschein noch umschreiben müssen, die Fristen aber verstrichen sind, wenden Sie sich umgehend an die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn Sie die Führerschein-Umtauschpflicht missachten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt 10 Euro bei Pkw-, Roller- und Motorradführerscheinen. Doch bei Bus- oder Lkw-Führerscheinen können die Sanktionen höher ausfallen.
Wo kann ich meinen alten Führerschein umtauschen lassen?
Nicht immer informiert die Fahrerlaubnisbehörde automatisch die betroffenen Bürger über einen anstehenden Führerscheinumtausch.
Sie sollten daher nicht auf eine Aufforderung warten. Wenden Sie sich mit folgenden Unterlagen für den Führerscheinumtausch an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde:
- Aktuelles biometrisches Passbild
- Ihren Führerschein im Original
- Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass)
- Wenn Sie nach Ausstellung ihres Führerscheins den Wohnort wechselten: eine Karteikartenabschrift
Wurde Ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt und Sie sind danach außerhalb der Gemeinde umgezogen, brauchen Sie, um den Führerschein zu wechseln, eine Karteikartenabschrift. Diese beantragen Sie gebührenfrei bei der Behörde, die Ihnen den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat.
Führerschein umtauschen geht auch online, zumindest in einigen Gemeinden. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer zuständigen Behörde, ob dieser Service auch online angeboten wird. Für die Abwicklung des Online-Antrags benötigen Sie dieselben Unterlagen wie bei einem herkömmlichen Antrag.
Führerschein umtauschen: Kosten
Den Führerschein zu erneuern ist Pflicht und kostet Geld. Für die Neuausstellung zahlen Sie eine Gebühr von 25 Euro. Gegebenenfalls müssen Sie auch den Versand durch die Bundesdruckerei in Höhe von ca. 5 Euro bezahlen.
Für die Bearbeitung Ihres Antrags müssen Sie mit etwa 4-6 Wochen rechnen. Manche Behörden bieten gegen einen Aufpreis einen Express-Service an, der 10 bis 20 Euro zusätzlich kostet. Dann erhalten Sie Ihren neuen Führerschein schon nach 3 Tagen.
Führerscheine tauschen nach Auswanderung
Die Umtauschpflicht für den Führerschein gilt auch in anderen EU-Staaten. Für Personen, die im EU-Ausland leben und einen deutschen Führerschein besitzen, gelten dieselben Fristen, die Sie unserer Tabelle weiter oben entnehmen können. Um den Führerscheinumtausch aus dem EU-Ausland durchzuführen, wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres aktuellen Wohnortes. Dort kann sich der Ablauf von dem einer deutschen Behörde unterscheiden.
Wohnen Sie außerhalb der EU, gehen Sie wie folgt vor:
- Wenden Sie sich an eine Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland Ihrer Wahl. Diese sendet Ihnen die notwendigen Unterlagen zu.
- Die ausgefüllten Unterlagen senden Sie zusammen mit einem biometrischen Passfoto zurück.
- Ihr neuer Führerschein wird an eine deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Land verschickt. Bei der Abholung wird Ihre Identität geprüft, der alte Führerschein entgegengenommen und der neue ausgehändigt.
Der neue Führerschein hat ein Ablaufdatum
Der neue Führerschein, den Sie nach dem Führerscheinumtausch erhalten haben, ist 15 Jahre gültig. Durch diese Befristung ist das Dokument fälschungssicherer. Auch die Daten werden durch die regelmäßige Neuausstellung immer wieder aktualisiert.
Nach einem Führerscheinumtausch für Motorrad und Pkw ist keine erneute ärztliche Untersuchung notwendig. Anders sieht das bei Lkw-Führerscheinen der Klasse C oder D aus. Diese sind nur 5 Jahre gültig und erfordern bei jeder Neuausstellung eine erneute ärztliche Untersuchung.
Besondere Regelungen für Führerscheinklasse 3
Im Zuge der EU-weiten Vereinheitlichung ändern sich auch die Definitionen und Bezeichnungen der Führerscheinklassen. Der Pkw-Führerschein wird nach dem Führerscheinumtausch zum Führerschein Klasse B. Mit dieser neuen Klasse B können nur noch Anhänger bis 750kg gezogen werden.
Schwerere Anhänger sind nur noch erlaubt, wenn das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeug und Anhänger unter 3,5 Tonnen liegt. Das ist eine deutliche Reduzierung gegenüber den 7,5 Tonnen schweren Fahrzeugen, die mit den alten Führerscheinen gefahren werden durften.
Wer noch höhere Lasten fahren will, kann zusätzliche Fahrstunden nehmen und das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination auf 4,25 Tonnen steigern. Dann erhält der Führerschein Klasse B die neue Schlüsselnummer 96 als Erweiterung. Der dafür notwendige theoretische und praktische Lehrgang an der Fahrschule muss einen Umfang von mindestens sieben Stunden haben.
Teenager dürfen schneller Moped fahren
Der neue EU-Führerschein erweitert die Motorradklasse A1. Sie gilt nach wie vor für Leichtkrafträder mit höchstens 125 Kubikmetern Hubraum oder Dreiräder mit 15 PS. Fahrzeuge dieser Art dürfen bereits ab 16 Jahren gefahren werden. Die bisherige Beschränkung auf 80km/h bis zum 18. Lebensjahr fällt nun weg.
Die Motorradklasse A für Zweiräder bis 34 PS wird abgeschafft. Stattdessen dürfen Fahrer ab 18 mit der neuen A2-Führerscheinklasse Krafträder mit bis zu 48 PS fahren. Fahranfänger können allerdings nicht wie bisher automatisch in die Klasse A ohne Leistungsbeschränkung aufsteigen. Für den Aufstieg sind eine erneute Ausbildung an der Fahrschule und eine praktische Prüfung notwendig.
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