Das Wichtigste zum Rollerführerschein
In der Bundesrepublik gilt für den Rollerführerschein das Mindestalter von 15 Jahren vor. In der Regel st dieser dann nur im Inland gültig.
Eine genaue Übersicht der Fahrzeuge, die der AM-Führerschein erlaubt, finden Sie hier.
Ein Mopedführerschein kostet in der Regel um die 500 Euro. Die Kosten des Führerscheins können aber auch je nach Fahrschule variieren.
Auf der großen Evolutionstreppe von dem kleinen Blechteil bis zur großen Rennmaschine oder der schweren Harley Davidson hat das Moped, auch Roller genannt, gleich zu Beginn den weiteren Aufstieg abgebrochen. Doch trotz kleinerem Hubraum und geringerer Leistung erfreut sich das Moped gerade unter jungen Fahranfängern großer Beliebtheit.
Ein Grund dafür ist sicher der deutlich preiswertere Rollerführerschein, der außerdem deutlich früher erworben werden kann als beispielsweise die Führerscheinklasse A für das Motorrad ohne Leistungsbeschränkung. Erfahren Sie im Folgenden alles Wichtige zum Thema Mopedführerschein bzw. der Führerscheinklasse AM.
Inhalt
Was ist ein Moped und für welche Fahrzeuge gilt der Rollerführerschein?
Das Moped, dessen Bezeichnung sich aus Motor und Pedal zusammensetzt, gehört zur Fahrzeugklasse der Kleinkrafträder. Dabei handelt es sich um motorisierte Zwei- oder Dreiräder mit einem maximalen Hubraum von 50 Kubikzentimetern und einer begrenzten Motorleistung von 4 Kilowatt. Zudem führt die Bauart solcher Fahrzeuge zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
Der Mopedführerschein berechtigt folglich zum Führen dieser Fahrzeuge:
- Krafträder
- zweirädrige Krafträder
- dreirädrige Krafträder
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
In § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV, werden diese Fahrzeugtypen genauer definiert. Dort werden die jeweiligen Merkmale und Unterschiede beschrieben.
Krafträder zeichnen sich durch eine bauartlich bedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h aus. Der Hubraum des Verbrennungsmotors besitzt eine maximale Größe von 50 Kubikzentimetern, wobei auch ein Elektromotor möglich ist. In diese Klasse fallen unter anderem Fahrräder mit Hilfsmotoren.
Zweirädrige Krafträder müssen in ihrer Höchstgeschwindigkeit ebenfalls auf 45 km/h gedrosselt sein. Der Verbrennungsmotor darf die maximale Hubraumgröße von 50 ccm nicht übersteigen. Besitzt das Gefährt eine elektrische Antriebsmaschine, so darf die Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW betragen. Die üblichen Fahrzeugtypen sind hier Mopeds, Roller und Mokicks.
Bei dreirädrigen Krafträdern gilt eine maximale Geschwindigkeit von 45 km/h. Analog zu den anderen Fahrzeugtypen darf der Hubraum maximal 50 ccm betragen. Die maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors ist auf 4 kW beschränkt wie auch die Nenndauerleistung eines Elektromotors. Minitrikes sind ein Beispiel dieser Gruppe.
Zuletzt sind die vierrädrigen Krafträder zu nennen. Neben einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einer Hubraumgröße der Fremdzündungsmotoren von 50 ccm, müssen die Verbrennungsmotoren auf eine Nutzleistung von 4 kW beschränkt sein. Die gleiche Grenze gilt bei der Nutzung von Elektromotoren.
Die Leermasse dieses Fahrzeugtyps darf 350 kg nicht übersteigen. Als Beispiel seien sogenannte Minicars genannt.
Zusätzlich zu den aufgezählten Fahrzeugen gibt es einige weitere. Diese werden ebenfalls vom Rollerführerschein abgedeckt. Sehen Sie in der folgenden Tabelle, welche das sind:
Hubraum | Höchstgeschwindigkeit | Sonstiges | |
---|---|---|---|
Krafträder, die erstmals vor dem 31. Dezember 2001 zugelassen wurden | maximal 50 ccm | zwischen 45 km/h und 50 km/h | |
Kleinkrafträder, die erstmals vor dem 28. Februar 1992 zugelassen wurden | maximal 50 ccm | bis zu 60 km/h | |
Fahrräder mit Hilfsmotor, die erstmals vor dem 28. Februar 1992 zugelassen wurden | |||
Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Januar 1957 zugelassen wurden: | mehr als 40 km/h | Gewicht maximal 33 kg | |
Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. September 1952 zugelassen wurden | mehr als 50 ccm | Höchstleistung des Motors auf 0,7 kW (1 PS) begrenzt |
Die Führerscheinklasse AM nach der 3. EG-Richtlinie
Am 19. Januar trat die sogenannte 3. EG-Richtlinie in Kraft. Sie diente dazu, die bisher uneinheitliche Systematik der Fahrerlaubnisklassen nach europäischem Muster zu standardisieren. Das heißt, dass die Klassen und Führerscheine Deutschlands an die Vorschriften anderer europäischen Länder angepasst wurden.
Dies hatte zum Vorteil, dass der Führerschein auch länderübergreifend seine Gültigkeit besitzt, wenngleich jedes Land dennoch eigene nationale Führerscheinklassen gewähren kann.
Zwischen 2005 und 2013 war die deutsche Führerscheinklasse S eine solche nationale Klasse. Während Führerscheininhaber der Klasse S in Deutschland berechtigt waren, Leichtkrafträder wie Roller zu bedienen, wurde dieser Führerschein in anderen Ländern teilweise nicht anerkannt.
Die Führerscheinklasse S erfuhr im Zuge der europäischen Zentralisierung der Führerscheine die größten Veränderungen. Denn die ehemaligen Klassen S und M wurden so in den heute geltenden Rollerführerschein umgewandelt.
Im Gegensatz zu den anderen motorradspezifischen Fahrerlaubnisklassen ist AM kein Bestandteil des Stufenführerscheins. Er ist der verwaiste Stiefbruder, der mit der rasanten Entwicklung seiner Motorradfamilie nicht Schritt halten konnte und sich daher im unteren Leistungsbereich angesiedelt hat.
Darin liegt jedoch zugleich die Unabhängigkeit vom Roller und damit auch seine Daseinsberechtigung begründet. Denn die Klasse vom AM-Führerschein muss nicht erworben werden, um beispielsweise die Klasse A1 zu absolvieren.
Das Stufenmodell bezieht sich lediglich auf den aufeinander folgenden Besitz der Führerscheine A1, A2 und A, wobei unter gewissen Voraussetzungen auch Direkteinstiege möglich sind. Der Roller nimmt hier eine Sonderposition ein.
Ein Blick zurück: Die Ehemalige Führerscheinklasse S
Wie bereits erwähnt, gibt es die Führerscheinklasse S seit der EU-Richtlinie 2013 nicht mehr. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die nicht mehr existierende Klasse, weil sie inzwischen Bestandteil der Führerscheinklasse AM ist.
Die Fahrerlaubnis der Klasse S berechtigte dazu, Leichtmobile und Quads, die einem Auto ähneln, zu führen. Die jeweiligen Fahrzeuge mussten dabei diese Charakteristika aufweisen:
- Höchstgewicht von 350 kg
- Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h
- eine beschränkte Hubraumgröße bei Ottomotoren von 50 ccm
- eine gedrosselte Leistung bei Diesel- oder Elektromotoren auf maximal 4 kW
Neben Rollern durfte man auch dreirädrige Krafträder und vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge führen. Darunter fielen Quads, Trikes und Minicars. Diese Gefährte auf der Autobahn zu nutzen, war allerdings untersagt.
Der Besitz der Führerscheinklasse B schloss die Genehmigungen der Klasse S automatisch mit ein. Das heißt, man musste keinen S-Führerschein machen, wenn man bereits einen Pkw-Führerschein hatte und ein Quad fahren wollte.
Die alte Führerscheinklasse S war hinsichtlich gewisser Sicherheitsdefizite sehr problematisch. Insbesondere Trikes, also offene motorisierte Fahrzeuge mit einem Vorderrad und zwei Hinterrädern, galten als gefährlich. Viele Hersteller versuchten die vorgeschriebene Gewichtsgrenze dadurch einzuhalten, dass sie weniger sicherheitsbedingte Bauelemente verwandten.
Das geringe Mindestalter von 15 Jahren in Verbindung mit diesen Sicherheitslücken löste entsprechend scharfe Kritik aus.
Der Führerschein fürs Mofa: Prüfungsbescheinigung statt richtiger Fahrerlaubnis
Ähnlich dem S-Führerschein ist auch der Mofa-Führerschein in der heutigen Führerscheinklasse AM enthalten. Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrzeuge mit einem Hilfsmotor. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 25 km/h.
Für das Mofa wird keine Fahrerlaubnis im eigentlichen Sinne benötigt. Hier genügt als Berechtigung eine Prüfungsbescheinigung der Fahrschule. Auch nach der neuen EU-Richtlinie gibt es keinen separaten Führerschein für das Mofa.
Der für das Führen von Mofa oder Fahrrad mit Hilfsmotor benötige Führerschein in Form der Prüfungsbescheinigung wird über den Besuch eines Kurses in einer Fahrschule erworben.
Am Ende steht eine theoretische Prüfung. Ist die Mofa-Prüfungsbescheinigung einmal vorhanden, ist sie lebenslang gültig und muss nicht erneuert werden.
Die Bescheinigung muss – so wie beispielsweise auch ein regulärer Rollerführerschein – bei jeder Fahrt mit dem Fahrrad mit Hilfsmotor oder mit dem Mofa mitgeführt werden.
Das Fahren ohne diese Bescheinigung kann ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro nach sich ziehen.
Es gibt jedoch eine Ausnahmeregel für Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren sind. Für diese Kraftfahrer gelten gelockerte Bedingungen.
Hier muss die Prüfungsbescheinigung beim Fahren nicht mitgeführt werden. Allerdings herrscht Ausweispflicht, denn nur so kann der Beamte bei einer Verkehrskontrolle das Alter verifizieren, welches diese Sonderregel begründet, und wird dann entsprechend kein Bußgeld verhängen.
Die Prüfungsbescheinungspflicht entfällt, wenn der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Der Berechtigung, ein Mofa oder ein Fahrrad mit Hilfsmotor zu bedienen, geht immer eine Ausbildung in einer Fahrschule voraus. Diese setzt sich aus einem theoretischen Teil mit sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten und einer 90-minütigen praktischen Einheit zusammen.
Das Mindestalter liegt bei 15 Jahren, daher ist das Mofa für Jugendliche ein beliebter Beginn der selbstständigen Mobilität. Die theoretische Prüfung darf drei Monate vor dem 15. Geburtstag absolviert werden.
Hinsichtlich des Mindestalters definiert die FeV eine Ausnahme. Wird ein Kind, welches jünger als sieben Jahre ist, auf einem Mofa mitgenommen, so muss der Fahrzeugführer ein Mindestalter von 16 Jahren aufweisen.
Der Rollerführerschein nach EU-Standard
Die dritte EG-Richtlinie führte 2013 dazu, dass die Führerscheinklassen S und M in die Führerscheinklasse AM zusammenflossen. Es wurden entsprechend auch alle Fahrzeugtypen übernommen und ihre Merkmale angepasst.
Einen separaten Rollerführerschein gibt es nicht mehr. Er wurde im Zuge der Neuordnung vereinheitlicht und findet sich in der Führerscheinklasse AM wieder, die umgangssprachlich als Rollerführerschein oder Motorroller-Führerschein bezeichnet wird.
Der Buchstabe „A“ in der Führerscheinbezeichnung ist Ausdruck der Anpassung an die europäischen Richtlinien.
Der Mopedführerschein ist unbegrenzt gültig. Er unterliegt lediglich der 15-jährigen Erneuerungspflicht nach EU-Vorschrift. Demnach muss alle 15 Jahre das Dokument erneuert werden. Eine erneute Prüfung ist dabei nicht nötig.
So erwerben Sie den Mopedführerschein: Mindestalter und Ausbildungsinhalte
In der Regel wird der Rollerführerschein mit 15 Jahren erworben. Die Ausbildung zum Führerschein für das Moped ist folgendermaßen unterteilt:
- theoretischer Unterricht: 14 Doppelstunden
- praktischer Unterricht: individuell, hierzu gibt es keine Vorschriften
Im theoretischen Teil werden in zwölf 90-minütigen Stunden Grundstoff vermittelt und in zwei Einheiten werden spezifische Inhalte zur Führerscheinklasse AM behandelt. In der theoretischen Prüfung müssen 30 Fragen beantwortet werden, wobei maximal zehn Fehlerpunkte zulässig sind.
Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gibt es keine gesetzlichen Regeln. Hier hängt die Dauer bzw. Anzahl der Übungsstunden von dem Fahrgeschick des Führerscheinanwerbers ab.
Der Fahrlehrer entscheidet im Einzelfall, ob weitere Fahreinheiten nötig sind. Üblicherweise führen die meisten Fahrschulen mindestens eine halbstündige Fahrübung durch. Sonderfahrten wie bei anderen Führerscheinklassen gibt es beim Rollerführerschein nicht.
Wenn der Fahrlehrer den Fahrschüler für geeignet hält, wird eine 30-minütige Fahrprüfung absolviert. Diese erfolgt überwiegend innerorts. Wird der Test erfolgreich abgeschlossen, erhält der Betreffende den Mopedführerschein.
Der Rollerführerschein besitzt keine Probezeit von zwei Jahren. Ebenso wird der Führerschein der Klasse AM auch auf keine nachfolgende Probezeit angerechnet.
Für den Erwerb vom AM-Führerschein gibt es grundsätzlich zwei Wege: den direkten oder den über eine andere Fahrerlaubnisklasse. Ersterer ist speziell auf das Führen von Kleinkrafträdern ausgerichtet, findet, wie beschrieben, in der Fahrschule statt und endet mit erfolgreich bestandener Prüfung.
Davon abgesehen gibt es die Möglichkeit, die Berechtigungen vom Rollerführerschein zu erhalten, indem eine Führerscheinklasse absolviert wird, die zugleich das Fahren von Mopeds und Kleinkrafträdern gestattet. Die Führerscheinklasse A1 beispielsweise bezieht sich auf das Führen von Leichtkrafträdern mit einem Hubraum bis zu 125 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und schließt daher die Führerscheinklasse AM ein.
Besitzen Sie eine Erlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B oder T, benötigen Sie zum Fahren von einem Moped keine gesonderte Fahrerlaubnis mehr. All diese Führerscheinklassen berechtigen zum Fahren eines Fahrzeuges der Klasse AM.
Für Besitzer, die Ihren Rollerführerschein vor dem 1. April 1980 erlangt haben, gilt diese Regel im umgekehrten Sinne. Ihnen ist gestattet, Fahrzeuge der Klasse A1 zu bedienen.
Pilotmodell: Der Mopedführerschein mit 15 Jahren
Laut der seit dem 19. Januar 2013 geltenden EU-Verordnung ist es Mitgliedsstaaten erlaubt, das Mindestalter für die Führerscheinklasse AM auf 14 Jahre zu senken oder auf 18 Jahre zu erhöhen. Diese Option wurde mit der dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung in Deutschland genutzt. Hierin wurde ein Pilotprojekt verabschiedet, welches das Mindestalter für den Rollerführerschein in bestimmten Bundesländern auf 15 Jahre senkte. Bis zur bundeseinheitlichen Regelung im Juli 2021 bildeten einige Bundesländer also eine Ausnahme von der bis dahin gültigen Regelung mit einem Mindestalter von 16 Jahren. Eine Sonderregelung sah eine örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vor.
Dieses Führerscheinexperiment wurde am 1. Mai 2013 gestartet und sollte mit dem 30. April 2018 enden. Es gab jedoch eine Verlängerung bis zum 20. April 2020. Nach dem Ende des Projektes beschloss der Bundestag eine einheitliche Regelungen, so dass seit dem 28.07.2021 in ganz Deutschland das Mindestalter bei 15 Jahren liegt.
In Österreich ist es ebenfalls grundsätzlich möglich, in der Klasse AM den Führerschein nach vollendetem 15. Lebensjahr zu erwerben.
Gibt es auch einen Rollerführerschein mit 14 Jahren?
Prinzipiell liegt das Mindestalter für die Führerscheinklasse AM also bei 15 Jahren. Demnach können 14-Jährige zumindest schon mit der Ausbildung zum Rollerführerschein beginnen. Es ist gestattet, bereits drei Monate vor dem 15. Geburtstag, also mit 14 Jahren Jahren, die Prüfung abzulegen.
Der Mopedführerschein darf aber erst ab dem 15. Geburtstag tatsächlich genutzt werden. Man kann hier also nur bedingt von einem Mopedführerschein mit 14 Jahren sprechen.
Was kostet der Führerschein der Klasse AM?
Der Mopedführerschein ist insbesondere auf eine junge Zielgruppe ausgerichtet, die selten über ein eigenes Einkommen verfügt. Daher stellt sich hier noch mehr als bei anderen Fahrerlaubnissen die Frage: Wie teuer ist ein Rollerführerschein?
Der Rollerführerschein verursacht Kosten, das liegt in der Natur der Sache. Immerhin werden dafür verschiedene Dienstleistungen in Anspruch genommen, die die Kosten vom Mopedführerschein beeinflussen.
Sehen Sie hier eine Übersicht der unterschiedlichen Kosten für den Rollerführerschein:
Die Führerscheinklasse AM verursacht diese Kosten in der Fahrschule:
- Grundbetrag: ca. 100 Euro
- Übungsstunde: etwa 25 Euro
- Unterrichtsmaterialien: ca. 40 Euro
- Vorstellung bei der Theorie: ungefähr 40 Euro
- Vorstellung bei der Praxis: ca. 75 Euro
Weitere Gebühren, die beim Mopedführerschein die Kosten erhöhen, sind:
- Antrag für den Rollerführerschein: etwa 40 Euro
- Passbild: ca. 15 Euro
- Sehtest: zwischen 5 und 10 Euro
- Erste-Hilfe-Kurs: ungefähr 20 Euro
- TÜV-Gebühren für die Theorie: 20 Euro
- TÜV-Gebühren für die Praxis: 80 Euro
Bei einem AM-Führerschein hängen die Kosten zusätzlich davon ab, wie viele Fahrstunden benötigt werden. Das heißt, beim Führerschein der Klasse AM variiert der Preis je nach Person und auch von Bundesland zu Bundesland sind die Preise uneinheitlich. Nicht bei jeder Fahrschule kostet eine Übungsstunde gleich viel.
Insgesamt beläuft sich beim Mopedführerschein der Preis auf ca. 450 bis 500 Euro. Je nach Fahrschule, die besucht wird, kostet die Führerscheinklasse AM auch deutlich weniger.
Zu bedenken sind außerdem Gebühren, die anfallen, falls die Prüfung beim ersten Mal nicht bestanden wird. In so einem Fall müssen Nachholstunden genommen werden. Oftmals ist es jedoch preisgünstiger, eine weitere Fahrstunde zur Vorbereitung zu absolvieren, als eine Nachholstunde zu buchen.
Voraussetzungen und Dokumente für den Mopedführerschein
Für Ihren Antrag zu einem Rollerführerschein müssen Sie folgende Dokumente parat haben:
- einen Nachweis über einen Sehtest
- die bescheinigte Teilnahme an einem Kurs für lebensrettende Maßnahmen
- einen gültigen Personalausweis oder Pass
- ein biometrisches Passbild
- den ausgefüllten Antrag für die Führerscheinklasse AM
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K. meint
22. Juni 2018 at 12:20
Hallo
Ich besitze in Deutschland Führerschein Klasse B seit 1994. Darf ich ein Roller von 50 ccm fahren?
MfG