Das Wichtigste zum Führerscheinentzug
Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und dauert maximal drei Monate. Sind diese um, erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück. Ein Führerscheinentzug hingegen ist unbefristet. Unter Umständen haben Betroffene jedoch die Möglichkeit, ihre Fahrerlaubnis nach einer gewissen Zeit neu zu beantragen.
Es gibt viele Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können. Häufige Ursachen sind z. B. Alkohol oder Drogen am Steuer, Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Auch wenn Sie acht Punkte in Flensburg angesammelt haben, wird der Führerschein entzogen.
Wird Ihnen der Führerschein entzogen, bekommen Sie gleichzeitig eine Sperrfrist verhängt, die mindestens sechs Monate dauert. Über die genaue Dauer entscheidet ein Gericht. Erst wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, ist eine Weitererteilung der Fahrerlaubnis möglich. Den Antrag dafür können Sie bereits drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen.
Wenn Verkehrssünder um den Führerschein fürchten müssen
Es gibt viele Gründe, aus denen ein Entzug der Fahrerlaubnis fällig werden kann. Im Verkehrsrecht sind das Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis die schwersten Maßnahmen, die in Deutschland auf Sie zukommen können. Diese kommen dementsprechend entweder nur bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen zum Tragen.
Für gewisse Vergehen kann neben einem Führerscheinentzug oder einem Fahrverbot auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Dies betrifft jedoch ausschließlich schwere Vergehen, die daher auch nach dem Strafrecht geahndet werden.
Bei welchen Vergehen es zu einem Führerscheinentzug kommen kann, ob zu viele Punkte in Flensburg ausschlaggebend sind und was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihren Führerschein nach dem Entzug wiedererlangen möchten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Spezifische Ratgeber zum Thema „Führerscheinentzug„
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Video: Die wichtigsten Infos zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Unterschiede zwischen Führerscheinentzug und Fahrverbot
Das Fahrverbot sowie der Entzug der Fahrerlaubnis sollen für mehr Sicherheit im Verkehr sorgen. Auch der verkehrserzieherische Aspekt sollte nicht außer Acht gelassen werden. Zudem ist es meist so, dass die Schwere der beiden Maßnahmen abschrecken soll, damit es die meisten Autofahrer gar nicht erst soweit kommen lassen.
Das Fahrverbot
Beim Fahrverbot sowie beim Führerscheinentzug müssen Sie sich darauf einstellen, Ihre Fahrberechtigung abzugeben. Jedoch verhält es sich beim Verbot so, dass sie nur mindestens einen Monat und höchstens drei Monate entzogen werden kann. Die zeitliche Beschränkung stellt dementsprechend den größten Unterschied zum Führerscheinentzug dar.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem Ihnen ein Fahrverbot auferlegt wird, dann haben Sie normalerweise zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Tun Sie dies nicht, wird das Verbot rechtskräftig und Sie müssen Ihren Führerschein abgeben.
Den Zeitpunkt können Sie in der Regel innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst bestimmen. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie Ihren Führerschein in den letzten zwei Jahren nicht bereits abgeben mussten.
Im Bußgeldbescheid wird normalerweise die zuständige Behörde genannt, bei der Sie die Fahrerlaubnis abgeben müssen. Nicht immer handelt es sich hierbei um eine Bußgeldstelle, auch Polizeidienststellen sind möglich.
Können Sie nicht auf die Frist von vier Monaten zurückgreifen, dann müssen Sie den Führerschein direkt abgeben, nachdem das Urteil rechtskräftig wurde. Während des Fahrverbotes ist es Ihnen untersagt, ein Fahrzeug zu führen. Dies gilt auch für Mofas, die normalerweise ohne Fahrausweis gefahren werden dürfen.
Halten Sie sich nicht an das Ihnen auferlegte Verbot und werden bei einer Polizeikontrolle erwischt, dann können eine Geldstrafe, der Führerscheinentzug oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr fällig werden.
Der Führerscheinentzug
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis gestaltet sich die Wiedererlangung dieser ein wenig komplexer, als bei einem Fahrverbot. Mit einem Führerscheinentzug ist nämlich nicht der Entzug für eine gewisse Zeit gemeint, sondern dass Ihnen die Fahrerlaubnis aberkannt wird.
Alkohol am Steuer, eine zu hohe Anzahl an Punkten in Flensburg oder eine schwere Unfallflucht können Gründe für einen Führerscheinentzug sein. Bei einem Fahrverbot müssen Sie Ihren Führerschein – also das Dokument an sich – abgeben. Beim Führerscheinentzug verlieren Sie diese tatsächlich und dürfen keine Fahrzeuge mehr führen.
Eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht verhängt in der Regel den Führerscheinentzug. Ab dem Moment, wo das Urteil rechtskräftig wird, verliert Ihr Fahrausweis seine Gültigkeit. Er wird entweder mit einem Vermerk versehen, der seine Ungültigkeit belegt, oder direkt einbehalten.
Oft ist eine Wiedererteilung an Bedingungen geknüpft. Die zuständige Führerscheinstelle kann diverse Voraussetzungen festlegen, die Sie erfüllen müssen, bevor Sie eine neue Fahrberechtigung erhalten. Diese Voraussetzungen können beispielsweise aus einer Nachschulung für die jeweilige Führerscheinklasse oder dem erfolgreichen Durchlaufen einer angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bestehen.
Beim Führerscheinentzug sind zwei Kategorien zu beachten:
- Entzug der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle: Haben Sie einen schweren Verstoß im Straßenverkehr begangen und Ihr Punktekonto dadurch überstrapaziert, dann wird die Führerscheinstelle vor einer Neuerteilung der Fahrberechtigung stets die Bedingungen prüfen, mit denen diese verknüpft ist.
- Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht: Nachdem das Vergehen im Straßenverkehr begangen wurde, wird das Gericht in der Regel eine Sperre anordnen. Ist diese abgelaufen, dann steht einer Neubeantragung der Fahrerlaubnis nichts mehr im Wege.
Der vorläufige Führerscheinentzug
Wenn die Beamten beispielsweise im Zuge einer Polizeikontrolle feststellen, dass Sie den Straßenverkehr einer enormen Gefährdung aussetzen würden, wenn Ihnen eine Weiterfahrt gestattet würde, dann kann die Fahrberechtigung auch direkt vor Ort von den Beamten konfisziert werden. Hier wird dann von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gesprochen. Dies ist meist in folgenden Situationen der Fall:
- Trunkenheitsfahrten
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Vollrausch
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Kombination mit schwerer Verletzung oder Tötung eines anderen Menschen bzw. Verursachung eines immensen Schadens an fremdem Eigentum
Führerscheinentzug: Ab wann wird er fällig?
Es können viele Gründe für einen Entzug der Fahrerlaubnis aufgeführt werden. Welche das im Einzelnen sind, wie die Verfahren speziell für diese Delikte ablaufen und mit welchen Folgen Sie zu rechnen haben, erfahren Sie an dieser Stelle.
Führerscheinentzug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
In der Regel kommt es nicht zu einem Führerscheinentzug, wenn die Geschwindigkeit überschritten wurde. Vielmehr wird ein Fahrverbot verhängt. Im Volksmund wird trotzdem immer öfter von einem Führerscheinentzug in Verbindung mit Geschwindigkeitsüberschreitungen gesprochen.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen trifft es Wiederholungstäter besonders hart. Als ein solcher gelten Sie, wenn Sie sich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten zwei oder mehr Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h leisten. Die Folge ist ein Fahrverbot in Höhe von einem Monat.
Sollte jedoch aufgrund der Höhe der überschrittenen Geschwindigkeit ohnehin ein Fahrverbot fällig werden, dann werden die Strafen addiert und Sie müssen zwei Monate lang auf das Autofahren verzichten.
Ob diese Regelung nach der Einführung der StVO-Novelle im April 2020 noch Bestand hat, ist bis dato unklar.
Gerade, wenn Sie viel unterwegs oder beruflich auf das Auto angewiesen sind, ist ein Fahrverbot sehr ungünstig. Es existieren jedoch durchaus Möglichkeiten, auf die Sie zurückgreifen können, sollte Ihnen der Führerschein abgenommen werden, weil Sie zu schnell gefahren sind.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Dieser kann Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen und bestmöglich beraten.
Aufgrund diverser Gerichtsurteile der letzten Jahre ist eine Liste mit Anhaltspunkten entstanden, bei denen die Chancen höher sind, einen Führerscheinentzug abzuwenden:
- War der Fahrer aufgrund von persönlichen Umständen dazu gezwungen, schneller zu fahren als erlaubt, dann wurde in einigen Fällen von einem Fahrverbot abgesehen.
- Wenn aufgrund der Verkehrsschilder nicht deutlich wird, wie schnell gefahren werden darf, kann der Führerscheinentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oftmals abgewandt werden.
- Wenn der Fahrer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist und diesen bei einem Führerscheinentzug verlieren würde, so steht seine Existenz auf dem Spiel. Aus diesem Grund könnte der Betroffene durch eine entsprechende Argumentation dem Führerscheinverlust entgehen.
- Bei Augenblickversagen, also wenn ein Fahrer, der vorher noch nicht auffällig geworden war und normalerweise konzentriert fährt, für einen kurzen Moment die Verkehrsregeln außer Acht gelassen hat, kann der Entzug der Fahrerlaubnis möglicherweise abgewandt werden.
- Wenn beispielsweise der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr schneller fahren musste als erlaubt, um den Ort des Geschehens zu erreichen, liegen besondere Tatumstände vor und die Chancen, einem Führerscheinverlust zu entgehen, stehen gut.
- Wenn sich der Fahrer in einer sogenannten Notstandsituation befand, beispielsweise wenn ein Taxifahrer von einem aggressiven Gast zu schnellerem Fahren genötigt wird, gilt das Gleiche.
- Liegen Vergehen und Gerichtsurteil eine sehr lange Zeit auseinander, dann kann ein Fahrverbot ebenso abgewandt werden. Dieser Zeitraum liegt normalerweise bei zwei Jahren. Hat der Verkehrssünder die Verzögerung selbst herbeigeführt, stehen die Chancen eher schlecht.
Fahrerlaubnis entzogen wegen einem Rotlichtverstoß
Wenn Sie bei Rot über die Ampel fahren, dann haben Sie sich einen besonders schweren Verstoß im Straßenverkehr geleistet. Sie haben dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht. Dementsprechend kann auch bei einem Rotlichtverstoß ein Fahrverbot verhängt werden.
Begehen Sie beispielsweise einen einfachen Rotlichtverstoß (Ampel unter einer Sekunde rot) und gefährden so den Verkehr, dann geht es um ein Fahrverbot von einem Monat, zwei Punkte sowie ein Bußgeld von 200 Euro.
Führen zu viele Punkte zu einem Führerscheinentzug?
Verkehrsteilnehmer sollen mithilfe des Flensburger Punktesystems zu einem angemessenen Verhalten im Straßenverkehr erzogen werden. Gerade die Autofahrer, die wiederholt oder schwer gegen das Verkehrsrecht verstoßen haben, kommen des Öfteren mit dem Punktesystem in Berührung. Sie erhalten eine Eintragung im Fahreignungsregister (FAER), wodurch sie im Nachhinein identifiziert werden können.
Seit der Punktereform im Jahr 2014 werden erst Zähler verteilt, wenn eine Gefährdung der Sicherheit vorliegt und das Vergehen gemäß Bußgeldkatalog mit mindestens 60 Euro geahndet wird. Je nach Schwere des Verstoßes können Sie zudem maximal drei Punkte erhalten.
Eine weitere Neuerung betrifft die Anzahl der Zähler auf dem Konto. Vorher lag die maximale Punktezahl bei 18, diese wurde im Zuge der Reform auf acht Punkte reduziert. Die verschiedenen Stufen sehen nun wie folgt aus:
- Bei einem bis drei Punkten auf dem Flensburger Punktekonto kommen keine weiteren Maßnahmen auf Sie zu. Sie befinden sich an dieser Stelle noch mehr oder weniger im grünen Bereich.
- Vier oder fünf Punkte bedeuten eine kostenpflichtige Ermahnung. Außerdem können Sie mit dieser Punktezahl ein freiwilliges Fahreignungsseminar besuchen, um einen Punkt abzubauen.
- Ab sechs oder sieben Punkten müssen Sie mit einer schriftlichen Verwarnung rechnen. Das Seminar können Sie auch an dieser Stelle besuchen, ein Punkteabbau ist jedoch nicht mehr möglich.
- Bei acht Punkten werden Sie mit einem Führerscheinentzug konfrontiert. Hinzu kommt eine Sperre von mindestens sechs Monaten, die je nach Schwere des Vergehens noch verlängert werden kann.
Ein Führerscheinentzug aufgrund zu vieler Punkte hat jedoch den Vorteil, dass Sie im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zumindest fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge fahren dürfen. In diese Kategorie fallen beispielsweise:
- Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur für die Forst- und Landwirtschaft vorgesehen sind und nicht schneller als 6 km/h sind.
- einachsige Arbeits- und Zugmaschinen, die mit Holmen gelenkt werden müssen.
- motorisierte Krankenfahrstühle mit Elektroantrieb, die eigentlich von körperlich behinderten Personen genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese über eine Leermasse von bis zu 300 kg (Batterien inklusive), eine maximale Breite von 1,10 m, eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 15 km/h sowie eine zulässige Gesamtmasse von höchstens 500 kg verfügen.
Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer
Wenn Sie sich nach einer durchzechten Nacht oder einem netten Beisammensein mit Freunden unter Alkoholeinfluss trotzdem hinters Steuer setzen, gefährden Sie nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Durch den Konsum von Alkohol wird die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Fahrers enorm beeinträchtigt.
Ab einem Wert von 0,3 Promille können die meisten Autofahrer bereits nicht mehr genau einschätzen, in welcher Entfernung sich vorausfahrende Fahrzeuge befinden.
Ein solcher Promillewert ist zudem schneller erreicht, als Sie vielleicht annehmen. Bereits zwei Gläser Wein oder Bier reichen aus. Aus diesem Grund ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch schon bei 0,3 Promille möglich.
In Deutschland liegt die Promillegrenze bei 0,5 Promille. Doch auch bei geringeren Promillezahlen können Strafen fällig werden. Diese bestehen aus hohen Bußgeldern, Punkten in Flensburg, Fahrverboten sowie dem Führerscheinentzug bei zu viel Alkohol. Es wird an dieser Stelle je nach Schwere und Häufigkeit des Vergehens sanktioniert:
- Die erste Trunkenheitsfahrt, bei der Sie erwischt werden, kostet Sie ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte sowie ein Verbot von einem Monat.
- Beim zweiten Mal kommt es zu einem Bußgeld von 1.000 Euro, zwei Punkten sowie einem zweimonatigen Fahrverbot.
- Das dritte Mal bei einer Alkoholfahrt kontrolliert zu werden, wird streng bestraft: 1.500 Euro, zwei Zähler sowie ein Verbot von drei Monaten werden hier fällig.
Um eine absolute Fahruntüchtigkeit handelt es sich bei einer Promillegrenze von 1,1. Die Konsequenzen für dieses Vergehen setzen dem Ganzen die Krone auf: Ein hohes Bußgeld, drei Punkte in sowie ein Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer kommen in diesem Fall auf Sie zu.
Damit aber noch nicht genug: Da der Entzug der Fahrerlaubnis immer mit einer anschließenden Sperrfrist eingeht, stellt das Vergehen Alkohol am Steuer auch keine Ausnahme dar. Diese Frist kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen.
In besonders schweren Fällen kann Ihnen die Fahrerlaubnis auch dauerhaft entzogen werden. Außerdem werden Alkoholdelikte dieser Kragenweite nicht selten als Straftaten eingestuft, welche zusätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können.
Ein positives MPU-Gutachten ist obligatorisch bei der Führerschein-Wiedererteilung. In der Regel wird eine MPU erst ab einer Promillegrenze von 1,6 vorgeschrieben, aber auch bei einer geringeren Promillezahl kann es dazu kommen. Dies ist meist bei Personen mit chronischen Alkoholproblemen oder Wiederholungstätern der Fall.
Die Kosten für eine Alkohol-MPU belaufen sich auf ungefähr 400 Euro. Kostenpflichtige Beratungsangebote, mögliche Abstinenznachweise sowie die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis treiben den Gesamtbetrag jedoch gewaltig in die Höhe, sodass Sie dem ADAC zufolge insgesamt mit einem Betrag zwischen 1.000 und 2.500 Euro rechnen können.
Führerscheinentzug wegen Drogen am Steuer
Autofahren unter Drogeneinfluss ist keine gute Idee. Je nach Substanz können unterschiedliche Auswirkungen auftreten. Eins ist jedoch sicher: Die Reaktionszeit verringert sich extrem und die Raumeinschätzung nimmt gleichfalls ab.
Aus diesem Grund stellen Fahrer, die sich trotz Drogenkonsums noch ins Auto setzen, eine nicht einschätzbare Gefahr dar.
Die Strafen richten sich nach den für Alkohol am Steuer geltenden Maßnahmen. Je nachdem, ob Sie das erste oder bereits das dritte Mal mit Rauschmitteln erwischt wurden, können die Sanktionen milder bzw. strenger ausfallen.
Außerdem verstoßen Sie beim Fahren unter Drogeneinfluss gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Daher sind Verstöße dieser Art normalerweise immer mit einem Strafverfahren verbunden. Sollte es sich nur um eine geringe Menge handeln, dann kann das Gericht jedoch von einer Strafe absehen. Es braucht also in manchen Fällen mehr, als eine geringe Menge Cannabis, damit der Führerschein einbehalten werden kann.
Bei Kokain, Morphium, Ecstasy oder vergleichbaren Substanzen kann der Führerscheinentzug jedoch schon beim ersten Mal fällig werden. Eine Sperre von zehn Monaten, kombiniert mit einer hohen Geldstrafe sowie einer MPU wegen Drogen ist im Anschluss keine Seltenheit.
Um mit einem positiven MPU-Ergebnis aus der Sache herauszukommen, benötigen Sie normalerweise einen Nachweis, dass Sie mindestens ein Jahr keine Betäubungsmittel mehr konsumiert haben. Um den Prozess der Neubeantragung des Führerscheins nicht unnötig in die Länge zu ziehen, können Sie dafür bereits die Zeit der Sperre nutzen.
Sollten Sie sich zudem bei der Polizei schon einen Namen als Drogenkonsument gemacht haben, dann kann Ihnen der Führerscheinentzug auch dann drohen, wenn Sie gar nicht berauscht Auto gefahren sind.
Führerscheinentzug bei Straftaten
Bei allen Straftaten, bei denen ein Kraftfahrzeug benutzt wurde, kann ein Führerscheinentzug drohen. Normalerweise handelt es sich dabei um Unfallflucht, Trunkenheit am Steuer oder die Gefährdung des Straßenverkehrs in besonders hohem Maß.
Wenn Sie beispielsweise Zigaretten oder Rauschmittel aus dem Ausland in Ihrem Fahrzeug über die Grenze schmuggeln, dann begehen Sie eine Straftat. Es ist nicht unüblich, dass in solchen Fällen auch ein Entzug der Fahrerlaubnis stattfindet.
Auch wenn ein KFZ bei einem Einbruch oder Bankraub als Fluchtwagen benutzt wurde, kann der Führerschein entzogen werden.
In Zukunft möchten die SPD und die CDU/CSU durchsetzen, dass auch Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, mit einem Führerscheinentzug bestraft werden können. Dies würde bedeuten, dass bei einem Ladendiebstahl künftig nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen fällig werden können, sondern auch der Entzug der Fahrerlaubnis.
Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) war von dieser Idee alles andere als begeistert. Ein Sprecher des ADAC äußerte sich wie folgt:
Der Führerscheinentzug hat seit jeher einen erzieherischen Charakter ausschließlich im Straßenverkehr. Und dabei muss es bleiben.“
Führerscheinentzug in der Probezeit
In der zweijährigen Probezeit müssen junge Autofahrer besonders vorsichtig fahren. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) werden in dieser Zeit härter bestraft und der Führerschein ist schneller wieder weg, als Sie vielleicht annehmen.
Es wird unterschieden zwischen schwerwiegenden Vergehen (A-Verstößen) und weniger schwerwiegenden Verstößen (B-Verstößen). Ein A-Verstoß wäre beispielsweise Alkohol am Steuer oder Unfallflucht. Falschparken oder Fahren mit abgefahrenen Reifen zählen hingegen zu den B-Verstößen.
Ein A-Verstoß bzw. zwei B-Verstöße führen dazu, dass sich die Probezeit automatisch um zwei Jahre verlängert. Außerdem muss ein Aufbauseminar für Fahranfänger absolviert werden. Wenn sich Fahranfänger in der verlängerten Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße leisten, dann kommt es zu einer schriftlichen Verwarnung, gefolgt von einer Empfehlung der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Bei der anschließenden Sperre von mindestens sechs Monaten wird auch bei Fahranfängern keine Ausnahme gemacht. Ist diese abgelaufen, können die Fahrneulinge die Fahrberechtigung erneut beantragen.
Die Sperrfrist beim Führerschein
Ein Führerscheinentzug geht meist mit einer anschließenden Sperrfrist einher. In dieser Zeit ist es Ihnen als Kraftfahrer nicht möglich, einen neuen Führerschein zu beantragen. Die Länge der Frist richtet sich stets nach den individuellen Umständen des Vergehens.
Die Einführung einer Sperre nach dem Führerscheinentzug ist darin begründet, dass ein auffällig gewordener Autofahrer, der sich nicht (mehr) dazu eignet, ein KFZ im Straßenverkehr zu führen, zum Wohle aller davon abgehalten werden kann.
Es liegt in der Regel im Ermessen des Gerichts, wie lange die Frist ausfällt bzw. wieviel Zeit der Betroffene benötigt, um sein Verhalten im Straßenverkehr zu verbessern und anzupassen. Im Durchschnitt bedeutet dies einen Zeitraum von neun bis elf Monaten.
Diese Bedingungen werden von der zuständigen Führerscheinstelle nach Prüfung aller Umstände aufgestellt. Es muss dabei sichergestellt werden, dass der auffällig gewordene Kraftfahrer nach Erfüllung der Auflagen wieder in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.
Wenn die Fahrberechtigung bereits vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung einbehalten wurde, sprich: der betroffene Fahrer musste schon in dieser Zeit auf das Autofahren verzichten, dann wird die restliche Zeit der Frist entsprechend angepasst.
Sollte der Richter die Frist z. B. auf einen Zeitraum von 7 Monaten festlegen und zwischen dem Führerscheinentzug und dem Urteil des Gerichts lagen 3 Monate, dann bleiben nur noch 4 Monate übrig, in denen der Betroffene keine Führerschein-Wiedererteilung beantragen darf.
Bei Verkündung des Urteils wird außerdem berücksichtigt, wann das Dokument in Verwahrung genommen wurde bzw. wie lange es sich dort schon befindet. Normalerweise gilt der Tag, an dem das Gericht sich zum letzten Mal mit dem Fall des Betroffenen befasst hat als Startdatum für die Sperre. Dies können folgende Tage sein:
- wenn das Verfahren mit der Rechtskraft eines Strafbefehls beendet wurde, also kein Einspruch eingelegt wurde bzw. Einspruch zurückgenommen wurde, gilt das Datum, an dem der Strafbefehl erlassen wurde.
- wenn das Verfahren in der Hauptverhandlung in einer Berufungsinstanz beendet wurde, gilt das Datum, an dem das Berufungsurteil gesprochen wurde. Die Länge der Sperrfrist muss in diesem Fall vom Berufungsgericht neu festgesetzt werden. Die vorherige Zeit, in der der Fahrausweis bereits einbehalten worden war, wird normalerweise berücksichtigt. Die Frist darf jedoch nicht kürzer sein als drei Monate. Aus diesem Grund ist es möglich, dass die übriggebliebene Frist auf mindestens drei Monate verlängert wird.
- wenn das Verfahren vom Amtsgericht beendet wurde, gilt das Datum, an dem die Hauptverhandlung beendet wurde.
- wenn die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil zurückgenommen wurde, gilt ebenfalls das Datum der Beendigung der Hauptverhandlung.
Die isolierte Sperrfrist
Von einer isolierten Sperrfrist wird gesprochen, wenn ein Führerscheinentzug nicht möglich ist. Hat der betroffene Kraftfahrer beispielsweise nie eine Fahrerlaubnis besessen, dann kann ihm diese auch nicht abgenommen werden.
Eine Sperrfrist ist dennoch möglich!
In diesem Zeitraum, der ebenfalls nach Betrachtung aller Umstände vom Gericht festgelegt wird, darf der Beschuldigte sich nicht plötzlich dazu entscheiden, doch einen Führerschein zu beantragen.
Die dauerhafte Sperrfrist
In bestimmten Fällen ist es möglich, dass eine Sperre nach dem Führerscheinentzug lebenslang verhängt wird. Solche Fälle sind jedoch äußerst selten und kommen meist nur nach begangenen Straftaten zum Tragen. Beispiele dafür sind:
- wenn der Fahrer aggressiv auf andere Verkehrsteilnehmer reagiert.
- wenn der Fahrer bei den notorischen Straftätern einzuordnen ist (Raser oder Drängler).
- wenn der Fahrer mehrere Führerscheinsperrfristen missachtet und sich trotzdem hinter das Steuer setzt.
- wenn der Fahrer sich regelmäßiger Trunkenheitsfahrten strafbar gemacht hat.
- wenn der Fahrer sein Auto als Waffe für Straftaten verwendet (Überfalle etc.)
In § 69a des Strafgesetzbuches ist genau festgehalten, wann eine lebenslange Sperre nach einem Führerscheinentzug verhängt werden darf:
Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.“
Die Verkürzung der Sperrfrist
Sind Sie beruflich auf Ihren Führerschein angewiesen, dann bietet es sich an, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat. Dieser kann Ihnen möglicherweise dabei helfen, eine Sperrfristverkürzung zu erwirken.
Eine Verkürzung ist nicht immer und nicht bei allen Gerichten möglich. Zudem müssen bestimmte Schulungsmaßnahmen unternommen worden sein, damit überhaupt die Chance besteht, die Zeit der Sperre nach einem Führerscheinentzug zu verkürzen.
Ob diesem Wunsch nachgekommen wird, hängt außerdem davon ab, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben, um dem Gericht zu beweisen, dass Sie Ihr Verhalten im Straßenverkehr bereuen und sich bessern wollen. Bei absolvierten und vor allem geeigneten Schulungsmaßnahmen kann die Sperre um bis zu drei Monate verkürzt werden.
Sie sollten sich jedoch mit dem Vorhaben einer Verkürzung der Sperre rechtzeitig an einen Anwalt wenden, damit dieser alles Weitere mit dem Gericht abklären kann. Danach werden die Möglichkeiten geprüft. Wenn nach dem Führerscheinentzug lediglich eine Frist von mindestens drei Monaten ausgesprochen wurde, kann diese auch aufgehoben werden:
Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.“ (§ 69a StGB)
Ob mit oder ohne Sperrfristverkürzung – erst nach Ablauf dieser kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt bzw. der Führerschein neu beantragt werden.
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können Sie frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen. Dies ist darin begründet, dass die Bearbeitungszeit auf der zuständigen Führerscheinstelle eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wollen Sie dementsprechend auch nach Ablauf der Frist nicht noch eine längere Zeit darauf warten, bis Sie Ihren „Lappen“ zurückerhalten, dann sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen.
Nachdem der Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen ist, kontrolliert diese alle Angaben und prüft gewisse Maßnahmen, die Sie erfüllen müssen, um die Fahrberechtigung wiederzubekommen.
Gemäß § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann die Führerscheinstelle in Ausnahmefällen eine erneute Fahrerlaubnisprüfung als Auflage für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anordnen:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die […] erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.“
Dementsprechend bedeutet der Ablauf der Sperre nach einem Führerscheinentzug noch lange nicht, dass die Fahrerlaubnis ohne weiteres wieder erteilt wird. Oft kommt es zudem zu der Auflage, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilzunehmen.
Wurde der Entzug der Fahrerlaubnis fällig, weil Sie zu viele Punkte auf Ihrem Punktekonto in Flensburg angesammelt hatten, dann wird oft eine MPU von Ihnen verlangt, wenn Sie Ihren Führerschein zurückerlangen möchten. Das Gleiche gilt für einen Führerscheinentzug aufgrund von Alkohol und/oder Drogen am Steuer. In diesem Fall kommt jedoch zusätzlich die Auflage hinzu, Abstinenznachweise zu erbringen.
Oft wird je nach Einzelfall entschieden, ob Sie eine MPU absolvieren müssen. Um auf der sicheren Seite zu sein, bietet es sich an, einen Fachanwalt für das Verkehrsrecht hinzuzuziehen.
Führerschein zurück ohne MPU?
Eine MPU bzw. ein „Idiotentest“, wie er auch im Volksmund in Deutschland genannt wird, ist mit hohen Kosten verbunden. Sind Sie beispielsweise nicht in der Lage, einen solchen Betrag aufzubringen oder haben bereits ein negatives MPU-Gutachten erhalten (haben die MPU dementsprechend nicht bestanden), dann können Sie auf die Verjährung nach dem Führerscheinentzug hoffen. Diese Verjährung richtet sich nach gewissen Tilgungsfristen, die gesetzlich festgelegt sind.
In § 29 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Tilgungsfristen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten festgehalten. Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist darf die besagte Tat dem Beschuldigten nicht mehr zur Last gelegt werden.
Kommt es also nach einer begangenen Straftat zum Führerscheinentzug, dann beträgt die Tilgungsfrist in der Regel zehn Jahre. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis dauert es also zehn Jahre bis die Tat verjährt ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Fahrberechtigung wegen zu vielen Punkten in Flensburg, einer Alkoholfahrt oder einem anderen Vergehen eingezogen wurde.
Der Ablauf sieht dabei wie folgt aus: Haben Sie einen Verstoß begangen, dann wird eine Akte angelegt. Kam es im Zuge des Vergehens zum Führerscheinentzug, dann wird dieser ebenfalls in dieser Akte verwahrt. Wenn Sie an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) teilnehmen und diese nicht bestehen bzw. ein negatives Gutachten erhalten, wird dies ebenfalls in besagter Akte vermerkt. Im Endeffekt verhält es sich so, dass alle Unterlagen, die über die Jahre hinweg in dieser Akte gespeichert werden, gegen Sie verwendet werden können.
Führerschein zurück, ohne an einer MPU teilgenommen zu haben? Unmöglich ist das dementsprechend nicht. Die 10-jährige Tilgungsfrist startet jedoch an verschiedenen Terminen, weshalb die Verjährung nach dem Führerscheinanzug auch erst nach 15 Jahren eintreten kann:
- Bei einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung beginnt die Frist am Tag der Ausstellung der Bescheinigung bzw. bei Verzicht auf den Fahrausweis an dem Tag, an dem die Verzichterklärung bei der Behörde eintrifft.
- Bei Verzicht, Versagung oder Entzug der Fahrerlaubnis sowie bei Anordnung einer Sperrfrist beginnt die Tilgungsfrist mit der (Neu-)Erteilung des Führerscheins.
- Bei strafrechtlichen Verurteilungen beginnt sie am Tag des ersten Urteils.
- Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist an dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird.
Der Fall einer Versagung tritt immer dann ein, wenn eine Behinderung oder Erkrankung des Kraftfahrers eingetreten ist und der Führerschein aus diesem Grund einbehalten werden muss, um die Sicherheit im Straßenverkehr sicherzustellen. Die Fahrerlaubnisbehörde geht von der Annahme aus, dass sie die betroffene Person aufgrund der Umstände nicht mehr dazu eignet, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
Es existiert jedoch keine Verjährung, die sich ausschließlich auf die Anordnung einer MPU bezieht. Verjähren kann lediglich das Vergehen an sich, weswegen die MPU eigentlich angeordnet wurde. Im Normallfall beginnt nach einem Führerscheinentzug die Verjährung erst dann, wenn die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden könnte und spätestens fünf Jahre, nachdem die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig wurde.
Maximal 15 Jahre müssen Sie also abwarten, wenn Sie Ihren Führerschein wiedererlangen möchten, ohne an einer MPU teilzunehmen. Diese Frist beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Nach dieser Zeit können Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen.
Die Führerscheinstelle kann in diesem Fall keine neue MPU mehr von Ihnen verlangen. Oft ist es jedoch so, dass Sie erneut eine Führerscheinprüfung ablegen müssen, da Sie nach einer so langen Zeit nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügen, die Sie benötigen, um ein Fahrzeug führen zu können.
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Horst meint
26. Mai 2020 at 12:49
Hallo,
mir wurde nach einem selbstverschuldeten Unfall mit dem Motorrad der Führerschein entzogen. Der enthaltene A2 Führerschein wurde vor Januar 2013 erteilt. Zum Zeitpunkt des Entzuges war die Wartezeit von 2 Jahren, zum Umstieg auf die Klasse A, aber noch nicht erfüllt. Nach Ablauf der Sperrfrist wurde der Führerschein beantragt und von der Behörde ausgestellt. Ohne jeglichen Komentar. Auch das ist nun schon über zwei Jahre her und ich bin jetzt 28 Jahre alt.
laut Führerscheinstelle habe ich aber weiterhin nur den Motorradführerschein Klasse A2, da durch die Neuausstellung das davor Gewesene nicht mehr gilt.
Ist das so korrekt? Im Führerschein ist nichts von Neuausstellung erwähnt und die zwei Schlüsselnummern, die hinter Klasse A eingetragen sind, besagen dass ich damit Trike fahren darf!
Ist das so korrekt?
Vielen Dank und Grüße
Horst
Benjamin meint
2. Juli 2019 at 13:51
Hallo
Ist nach Ablauf der Tilgungsfrist die Art des Vergehens noch einsehbar?
Ich möchte meinen Führerschein neu beantragen nach besagter Frist von 15 Jahren. Nach, hoffentlich, Erhalt des FS müsste ich diesen in einen schweizer FS umschreiben lassen, da ich seit 8 Jahren in der Schweiz wohnhaft bin.
Man müsste angeben ob einem schoneinmal die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Falls die Art des Vergehens nicht einsehbar ist könnte man angeben, dass man den Führerschein freiwillig abgegeben hatte.
Besten Dank im Voraus
Benni
Mario meint
12. Februar 2018 at 12:15
Guten Tag, ich habe die Neuerteilung meines Führerscheins beantragt nach 19 Jahren !
Habe nun alle geforderten Unterlagen abgegeben (Antrag, Bild, Erste Hilfe, Sehtest und Kosten)
Und ich müsse Theorie und Praxis Prüfung machen !
Die letzte Bearbeiterin meinte ich würde dann nochmal Post bekommen, und die letzte Bearbeiterin meinte ich soll zur Fahrschule gehen wegen Prüfungen und die würde sich mit der Führerscheinstelle in Verbindung setzen..
Ich seh nicht mehr durch 😀
Wie ist der Verlauf „normaleweise“ bei einer Neuerteilung ??
Danke
fuehrerscheinfix.de meint
9. April 2018 at 11:03
Hallo Mario,
„normalerweise“ teilt die Führerscheinstelle Ihnen bei der Beantragung mit, ob und welche Prüfung Sie für die Neuerteilung benötigen. Müssen Sie die Prüfungen neu ablegen, suchen Sie eine Fahrschule Ihres Vertrauens auf. In der Regel organisiert die Fahrschule mit Ihnen dann die Anmeldung zu den Prüfungen.
Ihr Team von Führerscheinfix.de
John meint
6. Februar 2017 at 18:39
Hi,
ich wurde leider zwei Tage nach meinem 21. Geburtstag mit einem Promillewert von 1,54 erwischt.
War ausschließlich eine allgemeine Verkehrskontrolle
Befinde mich noch in der Probezeit.
Die Tat erfolgte am 26.12.2016, gillt hierbei noch der alte Bußgeldkatalog von 2016?
Keine Einträge in der Akte und sonst noch nie Probleme gehabt mit der Polizei.
Motorradführerschein vor einigen Monaten erst bestanden.
Muss ich mit dem schlimmsten rechnen und muss beide Führerscheine komplett neu-absolvieren?
Wie lange könnte der Führerscheinentzug andauern?
Alle weiteren Information zu den Strafen die anfallen könnten/werden, wären super hilfreich und würden mir das ungeduldige Warten für den kompletten Beschluss um einiges erleichtern.
Mit lieben Grüßen John
(Schleswig Holstein)
fuehrerscheinfix.de meint
9. Februar 2017 at 10:47
Hallo John,
der Bußgeldkatalog hat sich diesbezüglich nicht verändert. Sie müssen in der Tat mit einem Führerscheinentzug rechnen, der mindestens 6 Monate andauert. Auch die Anordnung einer MPU ist wahrscheinlich.
Ihr Team von fuehrerscheinfix.de
tony meint
16. Januar 2017 at 14:34
Guten Tag ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Wie lasse ich meine Führerscheinakte bereinigen und nach welcher Zeit ist dies möglich und wie mache ich eine Akteneinsicht und worauf muss ich achten?
Ich habe 8/2001 mit 1.12 mein Fs abgeben müssen und 12 Monate Fahrverbot.
2002 antarg auf neuerteilung , Mpu Negativ antrag zurückgezogen und nicht abgegeben. 2003 wieder antrag und wieder negativ , wieder zurück gezogen , glaube leider hatte diesen dann aber abgegeben. Habe nun faer auszug , befinde mich in überliegefrist Tilgung war 9/2016. Kann ich nun Antrag stellen trotz überliegefrist oder nicht. Darf die darf die Zulassung das abgegebene Gutachten verwenden aus 2003 , hatte antrag ja zurückgezogen ? Müsste doch aus der Akte gelöscht werden oder nach 10 Jahren? Hoffe sie helfen mir .
Gruß
fuehrerscheinfix.de meint
23. Januar 2017 at 8:55
Hallo Tony,
hier finden Sie Informationen rund um das Thema Punkte in Flensburg.
Ihr Team von fuehrerscheinfix.de
Matthias H. meint
9. Januar 2017 at 13:17
Ich bin 46 und mir wurde der Führschein wegen Trunkenheit am Steuer 2003 entzogen ich habe eine Langzeittherapie gemacht und bin seit einigen Jahren trocken. 2015 war ich bei der Führerscheinstelle wegen Wiedererteilung des FS.Meine Auflagen waren Erste Hilfe, Sehtest,Führungszeugnis und Bearbeitungsgebühren von 108 Euro und alles bezahlt und dann kam der Hammer MPU.
Jetzt soll ich bis 2018 warten,aber mein Arbeitgeber sotiert schon Arbeitnehmer ohne FS aus.
Was kann ich tun?
MfG
Matthias
fuehrerscheinfix.de meint
16. Januar 2017 at 9:08
Hallo Matthias,
mit einer solchen Frage sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, da wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
Ihr Team von fuehrerscheinfix.de
Axel M. meint
12. November 2016 at 5:03
Hallo, ich habe 2001 MPU machen müssen und bestanden,
wie lange gilt das positive Gutachten?
fuehrerscheinfix.de meint
14. November 2016 at 10:14
Hallo Axel,
hier können Sie isch umfassend über das Thema MPU informieren.
Ihr Team von fuehrerscheinfix.de
Elke H. meint
21. Mai 2016 at 2:33
hallo,
habe 1995 meinen Führerschein (klasse B nach 10 jahren unfallfreies fahren,)
wegen Trunkenheit am steuer durch eine gerichtliche vorläufige sperre verloren;
für 6 Monate,bin in der sperre erwischt worden beim fahren und bekam nochmal 3 Monate sperre dazu.
Habe jetzt nach 21 Jahren Antrag auf Neuerteilung gestellt.
Worauf man mir mitteilte das ein Lichtbild ;Sehtest ;erste hilfe ;Unterschrieftenfolie;Führungszeugnis;
noch benötigt würde.
Darauf hin habe ich alles besorgt und zur Führerscheinstelle geschickt.
Darauf hin bekam ich ein weideres Schreiben von der Führerscheinstelle;
mit der Anordnung zum Ablegen der Befähigungsprüfungen gem. § 20 Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. §§ 16,17 Fahrerlaubnisverordnung.
Ich muss eine erneute Befähigungsprüfung in Therorie und Praxis machen.
Im Rahmen der Befähigungsprüfung,
ist eine gesetzliche Mindestausbildung
nicht vorgeschrieben und liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Fahrschule.
Was genau ist damit gemeint???
Bedeutet das,
dass ich keine Pflicht Stunden für Theorie machen muss
und auch keine Pflichtfahrstunden absolvieren muss,
sondern gleich zur Prüfung für Theorie und Praxis zum Tüv kann.
Was genau kämen dann noch zusätzlich an Kosten auf mich zu ?
Als ich mich bei einer Fahrschule vorstellte,
teilte man mir mit,
das ich mindestens sechs FahrStunden machen müsste,
Und ich mit ungefähr um die 500 € rechnen müssten,
Was ist denn jetzt genau richtig, ??!?
Gruß Elke
fuehrerscheinfix.de meint
23. Mai 2016 at 12:12
Hallo Elke,
§ 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung besagt Folgendes:
Nach 21 Jahren kann es durchaus sein, dass von Ihnen verlangt wird, eine erneute Fahrprüfung abzulegen. Dabei müssen Sie sich jedoch laut Ihren Angaben nicht an die gesetzliche Mindestanzahl an Fahrstunden oder Theoriestunden halten. Vielmehr kann die jeweilige Fahrschule entscheiden, wie viele Stunden Sie absolvieren müssen. Dabei richten sich die Kosten je nach Angebot der Fahrschule. Ohne jegliche Fahrstunden werden Sie normalerweise nicht zur Prüfung zugelassen.
Ihr Team von fuehrerscheinfix.de
Corina meint
16. April 2016 at 4:22
Hi,
Ich habe meinen FS im Juni 2001 wegen eine Trunkenheitsfahrt abgegeben.
Im März 2016 habe ich eine MPU gemacht und bestanden.
Jetzt muss ich aber eine Probefahrt mit einem Sachverständigen machen.
Man sagte mir auch wenn die Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen ist muss man die theoretische und die praktische Prüfung ablegen.So ist es in Sa-Anh.
Ist das rechtens? Wo steht das und wo kann man das überprüfen lassen.
fuehrerscheinfix.de meint
18. April 2016 at 8:33
Hallo Corina,
die Führerscheinstelle kann in Ausnahmefällen eine erneute Fahrerlaubnisprüfung als Auflage für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anordnen. Dies können Sie in § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachlesen.
Ihr Team von fuehrerscheinfix.de