Das Wichtigste zum Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Wird ein Verkehrsteilnehmer durch einen Blitzer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ertappt, so wird auf Grundlage der Geschwindigkeitsmessung ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Bußgeldstelle muss dann ermitteln, wer das Fahrzeug zur „Tatzeit“ gefahren hat.
Zunächst erfolgt anhand des Nummernschilds eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt. Kommt der Halter auch als Fahrer in Frage erhält dieser einen Anhörungsbogen. Kann der Halter nicht der Fahrer gewesen sein, so wird diesem ein Zeugenfragebogen zugeschickt.
Neben den fälligen Sanktionen für die Geschwindigkeitsüberschreitung werden im Bußgeldverfahren Gebühren und Auslagen fällig. Diese betragen mindestens 28,50 Euro.
Ja. Legen Sie keine Rechtsmittel, wie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, so endet das Bußgeldverfahren für die Geschwindigkeitsüberschreitung sobald Sie die Geldbuße bezahlt haben.
Wann ein Bußgeldverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet wird
Inhalt
In Deutschland gelten auf verschiedenen Straßen unterschiedliche Tempolimits. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist meist eine Geschwindigkeit von 30 oder 50 km/h erlaubt. An Unfallschwerpunkten und beispielsweise vor Schulen befinden sich häufig Blitzer.
Wenn diese Geräte einen Tempoverstoß erkennen, lösen sie aus und fertigen das sogenannte Blitzerfoto an. Dieses wird die zuständige Bußgeldstelle dann als Beweismittel im Bußgeldverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verwenden.
Im ersten Schritt wird ermittelt, wer der Halter des geblitzten Pkw ist. Das ist über einen unkomplizierten Datenabgleich anhand vom Nummernschild mit dem Kraftfahrt-Bundesamt möglich. Kommt der Halter als Fahrer in Betracht, wird ihm ein Anhörungsbogen zugestellt.
Diesen kann der Beschuldigte nutzen, um sich zu den Vorwürfen zu äußern. Im nächsten Schritt erstellt die Bußgeldstelle im Rahmen vom Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid und sendet diesen dem Beschuldigten zu.
Gut zu wissen: Handelt es sich beim Halter des Kfz um eine Frau und der Fahrer kann eindeutig als Mann identifiziert werden, so bekommt die Fahrzeughalterin einen Zeugenfragebogen zugeschickt. In diesem kann sie benennen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat.
Kosten für ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet, so entstehen dadurch Kosten für die Bußgeldstelle. Verkehrssünder müssen daher die Gebühren für das Bußgeldverfahren tragen.
In § 107 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wird definiert:
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Sie müssen also mit mindestens 25 Euro rechnen, die zusätzlich zur jeweiligen Geldbuße erhoben werden. Hinzu kommt noch eine Versandpauschale in Höhe von 3,50 Euro. Bei einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen Sie somit Gebühren in Höhe von mindestens 28,50 Euro einplanen.
Wann können Sie im Bußgeldverfahren einen Einspruch einlegen?
Wir Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, können Sie ab dem Zeitpunkt einen Einspruch einlegen, ab welchem Ihnen der Bußgeldbescheid vorliegt. Sie haben dann zwei Wochen Zeit, sich schriftlich an die Bußgeldstelle zu wenden.
Halten Sie diese Frist nicht ein, werden die Sanktionen rechtskräftig und Sie können dagegen nicht mehr vorgehen. Sind Sie bezüglich eines Einspruchs nicht sicher, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.
Dieser kann dann auch eine Akteneinsicht beantragen und Fehler aufdecken, die ggf. im Bußgeldverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht wurden. Auch ein Blick in das Messprotokoll vom Blitzer kann etwaige Fehler aufdecken.
Übrigens: Die Bußgeldstelle hat ab dem Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit drei Monate Zeit, dem Fahrer einen Bußgeldbescheid zuzustellen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist in aller Regel eine Verjährung eingetreten. Allerdings kann die Verjährungsfrist auch gehemmt werden, sodass stets eine Prüfung im Einzelfall notwendig ist.
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