Das Wichtigste zum Bußgeldverfahren
Sobald eine Ordnungswidrigkeit registriert wird, kommt es zur Einleitung von einem Bußgeldverfahren. Einzige Ausnahme bilden Parkverstöße, wenn die Mitarbeiter vom Ordnungsamt lediglich ein Verwarnungsgeld aussprechen.
Hier können Sie nachlesen, wie ein Bußgeldverfahren in Deutschland üblicherweise abläuft.
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im Straßenverkehr, können eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot ausgesprochen werden.
Das Bußgeldverfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist schnell passiert: Mal wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, andere Verkehrsteilnehmer halten sich nicht an die Vorschriften zum Halten oder Parken.
Bei jedem Verstoß gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) riskiert der Betroffene, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eröffnet wird. Im Rahmen dessen ermittelt die Bußgeldstelle den Schuldigen und verhängt Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.
Weiterführende Informationen zum Ablauf des Bußgeldverfahrens
Doch wie genau läuft das Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab? Welche Fehler können auftreten und wann lohnt ein Einspruch? Der nachfolgende Ratgeber wird anhand eines Beispiels aufzeigen, wie sich der Ablauf von einem Bußgeldverfahren gestaltet.
Inhalt
Video: So läuft das Bußgeldverfahren ab
Ablauf vom Bußgeldverfahren
An einem Bußgeldverfahren sind in der Regel drei Parteien mindestens beteiligt: Die Bußgeldstelle, die Ordnungsbehörde und der Beschuldigte. Erlangen die Beamten Kenntnis von einem Verstoß gegen die StVO, nehmen Sie die Ermittlungen auf.
Ziel ist es, die Person ausfindig zu machen, welche das Verkehrsvergehen begangen hat. Dabei werden einige Schritte durchlaufen, die in den folgenden Abschnitten näher erläutert werden sollen.
Ordnungswidrigkeit begangen? Das Bußgeldverfahren wird eigeleitet
Damit die Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren überhaupt erst eröffnen kann, muss eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr festgestellt werden. Bei einem Geschwindigkeitsverstoß, wird dies meist per Laser oder Blitzer bewerkstelligt.
Häufig wird dabei das sogenannte „Blitzerfoto“ angefertigt, welches im Bußgeldverfahren als Beweismittel dient. Anhand des Nummernschildes macht die Bußgeldstelle dann den Halter des Wagens ausfindig, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.
Sind diese Daten zusammengetragen, kommt es zur Zusendung eines Schriftstücks zur „Anhörung im Bußgeldverfahren“ (Anhörungsbogen).
Spezifische Ratgeber zum Bußgeldverfahren
Anhörung zum Bußgeldverfahren: Was tun?
Kommt es im Rahmen vom Bußgeldverfahren zur Anhörung, wissen Betroffene oft nicht so recht, wie sie auf das Schreiben der Behörde reagieren sollen. Zunächst soll klargestellt werden: Sie müssen keine Angaben machen, mit denen Sie sich selbst belasten würden.
Sie sind allerdings verpflichtet, Informationen zu Ihrer Person (Name, Anschrift etc.) preiszugeben und das Schreiben innerhalb von 14 Tagen an die Behörde zurückzuschicken. Auf dem Anhörungsbogen ist vermerkt, welcher Verstoß Ihnen zur Last gelegt wird. In der Regel können Sie dem Dokument der Behörde auch die Beweismittel entnehmen, auf welche sich die Anschuldigung stützt.
Neben dem „Blitzerfoto“ kann dies auch die Aussage eines oder mehrere Zeugen sein. Reagieren Sie nicht auf den Anhörungsbogen, kann es zu einer Vorladung bei der zuständigen Polizeidienststelle kommen.
Zeugenfragebogen
Nicht immer hat der Halter, welcher im Bußgeldverfahren ermittelt wurde, den Verkehrsverstoß auch begangen. Offensichtlich wird dies, wenn eine Frau als Fahrzeughalterin eingetragen, auf dem Foto allerdings eindeutig ein Mann zu erkennen ist.
In diesem Fall bekommt der Halter den sogenannten Zeugenfragebogen zugestellt. In diesem müssen ebenfalls die Angaben zur Person mindestens erfolgen. Eine Aussage, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, muss allerdings nicht immer erfolgen.
In der Strafprozessordnung (StPO) ist das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht geregelt. § 52 StPO definiert, dass keine Aussage erfolgen muss, wenn es sich bei dem Beschuldigten um:
- den Verlobten,
- Ehegatten,
- Lebenspartner oder
- einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie handelt.
Trägt der Halter mit seiner Aussage nicht dazu bei, dass die betreffende Person identifiziert werden kann, nimmt die Behörde erneut die Ermittlungen auf und versucht herauszufinden, wer tatsächlich gefahren ist.
Die Zustellung vom Bußgeldbescheid
Ist die Beweisaufnahme mit der Aussage des Beschuldigten abgeschlossen, verschickt die Bußgeldstelle als nächsten Schritt im Bußgeldverfahren den Bußgeldbescheid. Auf diesem sind die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog vermerkt.
Neben dem Bußgeld, können dies auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot sein. Zusammenfassend lässt sich also für das Bußgeldverfahren folgender Ablauf festhalten:
- Die Ordnungswidrigkeit wird begangen und erkannt
- Der Halter des Fahrzeugs wird ermittelt
- Ein Anhörungs- oder Zeugenfragebogen wird zugestellt
- Der Bußgeldbescheid wird erlassen und zugeschickt
Welche Kosten entstehen im Bußgeldverfahren?
Nicht selten kommt es zur großen Verwunderung beim Empfänger des Bußgeldbescheids: Ist der Gesamtbetrag doch meist höher als laut Bußgeldkatalog festgesetzt. Dafür gibt es allerdings eine recht einfache Erklärung.
§ 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) beschäftigt sich nämlich mit den Gebühren und Auslagen im Bußgeldverfahren. In Absatz 1 heißt es dazu:
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Es werden also immer mindestens 25 Euro als Bearbeitungsgebühr berechnet. Dadurch wird die Gesamtgeldbuße entsprechend erhöht.
Bußgeldverfahren: Wann ein Einspruch erfolgen muss
Da in einem Bußgeldverfahren Menschen mit einbezogen sind, können Fehler entstehen. Ist ein solcher im Bußgeldbescheid enthalten, besteht die Möglichkeit, einen Einspruch gegen selbigen einzulegen.
Dieser kann in Schriftform an die Behörde gerichtet werden. Sind Sie nicht sicher, ob ein Einspruch in Ihrem Fall begründet und mit Aussicht auf Erfolg ist, sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren. Dieser kann Sie entsprechend beraten.
Verjährungsfristen im Bußgeldverfahren
Der Einspruch im Bußgeldverfahren kann auch begründet sein, wenn die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist. Nach Ablauf einer dreimonatigen Frist kann der Verkehrssünder nicht mehr für das Vergehen belangt werden, wenn in diesem Zeitraum kein Bußgeldbescheid bei ihm eingegangen ist.
Allerdings kann diese Verjährungsfrist auch unterbrochen werden. Wird dem Fahrer der Anhörungsbogen zugestellt, ist dies beispielsweise der Fall. Ist die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid, den Sie erhalten haben, eingetreten, dürfen Sie diesen allerdings nicht einfach ignorieren.
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