Das Wichtigste zum Bußgeldbescheid ohne Punkte
Nein, der Bußgeldbescheid ist auch ohne Angabe der Punkte gültig.
Der Bußgeldbescheid muss nur das Bußgeld und eventuelle Nebenfolgen beinhalten. Die Punkte in Flensburg gehören nicht dazu.
Prinzipiell können Sie gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, das Nichtvorhandensein der Punkte reicht jedoch als Begründung für diesen nicht aus.
Müssen im Bußgeldbescheid die Punkte auftauchen?
Begeht ein Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit, beispielsweise durch überhöhte Geschwindigkeit oder in Form eines Rotlichtverstoßes und wird dabei erwischt, drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.
Wird der Verstoß bekannt, nimmt die Behörde ihre Ermittlungen auf und versendet im ersten Schritt einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter. In diesem kann zu den Vorfällen Stellung genommen werden.
Kommt es zu einer Bestrafung, wird der Bußgeldbescheid verschickt. Teils ohne Punkte bzw. den Vermerk, dass eine Eintragung in Flensburg stattfindet. Ist das Schreiben der Behörde somit ungültig? Dieser Frage widmet sich der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
Bußgeldbescheid ohne Punkte erhalten
Auf einem Bußgeldbescheid sollten einige Angaben enthalten sein, damit dieser Gültigkeit besitzt. So ist es zum Beispiel unerlässlich, die Anschrift des Beschuldigten, Tatort und -zeit sowie die Geldbuße und Nebenfolgen anzugeben.
Doch gehört zu den letzteren auch die Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg? Diese Frage ist mit „Nein“ zu beantworten. Als Nebenfolge gilt beispielsweise ein mögliches Fahrverbot. Ein Bußgeldbescheid ohne Angabe der Punkte ist hingegen zulässig.
Diese müssen nicht zwangsläufig in dem Schreiben vermerkt sein. Einige Bußgeldstellen treffen diesen Vermerk dennoch. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Art „Zusatzleistung“, auf die rechtlich kein Anspruch besteht.
Bußgeldbescheid ohne Punkte: Lohnt ein Einspruch?
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (mit oder ohne Punkte), ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist einzulegen. Dieser kann beispielsweise begründet sein, wenn Formfehler oder ähnliches vorliegen.
Da die Eintragung in Flensburg nicht Teil der Nebenfolgen ist, ist ein Bußgeldbescheid ohne Punkte gültig. Auch eine Verwarnung muss dem Bescheid nicht vorausgehen. In diesem Fall wäre der Einspruch also nicht begründet. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn der Fahrzeughalter nicht der Fahrer zum Zeitpunkt des Verstoßes war.
Der Betroffene sollte sich in diesem Fall schriftlich an die Behörde wenden und erklären, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Ein Rechtsbeistand ist in diesem ersten Schritt nicht erforderlich. Sollte es allerdings zu einem Verfahren vor Gericht kommen, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren.
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