Das Wichtigste zum Bußgeldbescheid
Einen Bußgeldbescheid erkennen Sie im Briefkasten auf den ersten Blick: Denn er wird in einem gelben Umschlag – der Zustellungsurkunde – versendet. Im Bußgeldbescheid sind die Sanktionen für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgeführt. Ein Bußgeld beginnt ab 55 Euro. Auch die Nebenfolgen wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot können (aber müssen nicht) im Bescheid aufgezählt sein.
Ja, denn das Bußgeldverfahren ist für die Behörden mit Aufwand verbunden. Sie müssen u. a. den Halter bzw. Fahrer ermitteln, den Bescheid ausstellen und versenden. Dabei entstehen meist Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro. Diese muss der Verkehrssünder zahlen, da der behördliche Aufwand nicht entstanden wäre, hätte sich dieser an die Verkehrsregeln gehalten.
Ab Zustellung des Bescheides bleibt Ihnen eine Frist von zwei Wochen, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Dieser sollte allerdings wohl begründet sein. Denn sollte der Einspruch abgewiesen werden, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Verkehrsanwalt kann Sie zu den Erfolgsaussichten beraten, den Einspruch für Sie einlegen und Sie ggf. vor Gericht vertreten.
Wenn ein Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt, ist der Ärger meist groß
Der Bußgeldbescheid steht im Mittelpunkt eines Bußgeldverfahrens. Kam es zu einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), wird in der Regel ein Verfahren gegen den Täter eröffnet. Dieser muss selbstverständlich erst einmal ausfindig gemacht werden.
Aus diesem Grund versendet die jeweils zuständige Behörde einen Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeuges, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Handelt es sich beim Fahrzeughalter jedoch nicht um den gesuchten Fahrer, so kann er dies im Anhörungsbogen angeben. Damit hat sich die Sache für ihn jedoch noch nicht erledigt: Er erhält danach normalerweise einen Zeugenfragebogen. In diesem hat der Halter die Möglichkeit, Angaben zum tatsächlichen Fahrer zu machen. Wurde alles nach diesem Schema abgearbeitet, kann der Bußgeldbescheid an den rechtmäßigen Empfänger versendet werden.
Natürlich laufen diese Formalitäten nicht immer reibungslos ab. Welche Angaben ein Bußgeldbescheid jedoch in jedem Fall enthalten sollte, welche Fristen einzuhalten sind und wann Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Zusätzlich informieren wir Sie über die Handhabung von Bußgeldbescheiden aus dem Ausland.
Weiterführende Ratgeber zum Bußgeldbescheid
Inhalt
Woran erkenne ich einen Bußgeldbescheid?
Der optische Aufbau des Bußgeldbescheids variiert je nach Gemeinde, Stadt oder Bundesland. Auf einige Punkte darf jedoch in keinem Fall verzichtet werden, da der Bescheid sonst seine Gültigkeit verliert. Die unverzichtbaren Angaben sehen wie folgt aus:
- Benennung der eigenen Person sowie möglicherweise weiteren Personen, die etwas mit der Ordnungswidrigkeit zu tun haben
- Darstellung der Ordnungswidrigkeit, des Ortes und der Tatzeit
- Maßnahmen, die aufgrund der Tat fällig werden (z. B. Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbot)
- Gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit inklusive der jeweils gültigen Bußgeldvorschriften
- Beweise (z. B. Aussagen von Zeugen oder ein sogenanntes „Blitzerfoto“)
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Mit welchen Gebühren ist ein Bußgeldbescheid verbunden?
Nachdem sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, fallen viele Kraftfahrer erst einmal aus allen Wolken, weil die Strafen aus dem Bußgeldkatalog nicht mit dem Betrag aus dem Bußgeldbescheid übereinstimmen. Dies liegt daran, dass jeder Bescheid mit Gebühren und Auslagen für das Bußgeldverfahren verbunden ist.
Für diese muss der betroffene Kraftfahrer selbst aufkommen. Schließlich wären diese Auslagen erst gar nicht entstanden, hätte er sich an die Verkehrsregeln gehalten und sich keine Ordnungswidrigkeit geleistet. Die zuständige Behörde hat jedoch nicht das Recht, ihren Frust an Verkehrssündern auszulassen und ihnen übertriebene Gebühren im Bußgeldbescheid aufzubrummen.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) legt in § 107 fest, dass sich Auslagen und Gebühren des Bußgeldbescheids nach dem veranschlagten Bußgeld richten, welches aufgrund der Tat gezahlt werden muss. Dabei besagt § 107 OWiG außerdem, dass die Gebühren mindestens 25 Euro und maximal 7.500 Euro betragen dürfen.
Wann tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein?
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) legt fest, wann ein Bußgeldbescheid als verjährt gilt. Ist dies der Fall, muss das veranschlagte Bußgeld nicht gezahlt werden. Da viele Autofahrer in puncto Verjährung nicht Bescheid wissen oder schlichtweg Angst vor den Konsequenzen haben, zahlen sie das Bußgeld trotzdem bzw. treten das Fahrverbot trotzdem an.
In § 26 StVG heißt es jedoch:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“
Liegen dementsprechend zwischen Tatzeitpunkt und Zustellung des Bußgeldbescheids mehr als drei Monate, so unterliegt dieser der Verjährung und ist unwirksam. Eine solche Situation liegt jedoch ausschließlich dann vor, wenn die Verjährung nicht durch anderweitige Faktoren unterbrochen wird.
Erhält beispielsweise der Halter des Fahrzeuges im Vorfeld einen Anhörungsbogen, unterbricht dies die Verjährung und sie beginnt von vorn. Die Behörde hat dann erneut drei Monate Zeit, um Beweise zu sammeln und schließlich einen Bußgeldbescheid an den wahren Fahrer zu versenden.
Weiterführende Informationen zu Problemen mit dem Bußgeldbescheid
Wann kann ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?
Haben Sie das Vergehen, welches Ihnen im Bußgeldbescheid vorgeworfen wird, nicht begangen, ist dies der naheliegendste Grund für einen Einspruch. Doch selbst, wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie einige Punkte beachten, damit die Behörde aufgrund Ihres Fehlverhaltens den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht direkt verwerfen kann.
Die wohl wichtigste Regel bezieht sich auf die gegebene Frist, in der Sie Einspruch einlegen können. Verpassen Sie dieses Zeitfenster oder entscheiden sich dazu, den Bescheid einfach zu ignorieren, tritt die Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid ein und er gilt ab diesem Moment als wirksam. Des Weiteren haben Sie dann keine Chance mehr, gegen das verlangte Bußgeld oder ein mögliches Fahrverbot vorzugehen. Gerade bei einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ist dies sehr bitter.
Damit Ihnen ein solches Malheur nicht geschieht, sollten Sie stets die vorgegebenen Fristen beachten und sich frühestmöglich mit einem Rechtsanwalt in Kontakt setzen. Dieser ist in der Lage, den Bußgeldbescheid mit einem geschulten Blick zu prüfen und so vielleicht noch mögliche Formfehler aufzudecken, die den Bescheid generell unwirksam machen.
§ 67 OWiG definiert die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wie folgt:
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“
Ein Rechtsanwalt ist dabei übrigens nicht zwingend notwendig. Sie haben ebenfalls das Recht, den Bußgeldbescheid in Eigenregie zu prüfen und sich selbst eine Beweisstrategie für Ihren Einspruch zu überlegen. Eine fundierte Beweislage ist hier jedoch – mit oder ohne Anwalt – unverzichtbar.
Wenn alle Fristen und sonstigen Formalitäten eingehalten wurden, macht sich die zuständige Behörde daran, die Beweise erneut zu prüfen. Kommt sie dabei zu dem Schluss, dass Sie wirklich nichts mit der Tat zu tun haben, wird das Bußgeldverfahren eingestellt und Sie haben nichts weiter zu befürchten. Handelt es sich um neue Beweise, müssen diese ebenfalls einer genauen Untersuchung unterzogen werden.
Wobei handelt es sich um Fehler im Bußgeldbescheid?
Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid ist keine Seltenheit. Doch nicht alle Fehler führen dazu, dass dieser seine Rechtskraft verliert. Meist werden bei folgenden Punkten Fehler gemacht:
- Name
- Adresse
- Angaben zu Zeit und Ort der Ordnungswidrigkeit
- Kennzeichen
Ein falsches Kennzeichen führt beispielsweise dazu, dass der Bußgeldbescheid ungültig ist. Das genannte Bußgeld bzw. Fahrverbot müssen Sie in einem solchen Fall nicht übernehmen. Geht es jedoch um Tippfehler im Namen des Beschuldigten, sieht das Ganze etwas anders aus: Kann der Fahrer trotzdem noch durch das Kennzeichen seines Fahrzeugs zweifelsfrei ermittelt werden, bringt ihm auch ein falscher Name nichts. Der Bußgeldbescheid behält seine Gültigkeit und kann nicht aufgrund eines Formfehlers als unwirksam erklärt werden.
Auch wenn viele Kraftfahrer oft davon ausgehen, dass ein Bußgeldbescheid ohne Foto nicht gültig sei – dabei handelt es sich um einen Irrglauben. Auch ohne „Blitzerfoto“ behält der Bescheid seine Gültigkeit. Wurde die Ordnungswidrigkeit jedoch zu einem anderen Zeitpunkt begangen, als im Bußgeldbescheid vermerkt, haben Sie in der Regel Glück und der Bescheid wird ungültig.
Weiterführende Informationen zu Fehlern im Bußgeldbescheid
Wie sollte ich mit einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland verfahren?
Viele Autofahrer sind schon bei einem deutschen Bußgeldbescheid verunsichert. Kommt es dazu, dass sie einen Bescheid aus dem Ausland erhalten, steigert sich diese Unsicherheit in der Regel nur noch. Oft ist unklar, ob die ausländischen Behörden das Bußgeld auch außerhalb ihrer Zuständigkeitsgrenze eintreiben dürfen oder ob ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland einfach ignoriert werden sollte. Können beispielsweise in puncto Bußgeldbescheid auch die Niederlande das Bußgeld in Deutschland eintreiben?
Erhalten Sie z. B. einen Bußgeldbescheid aus der Schweiz, sollten Sie dies in keinem Fall tun. Aufgrund eines Vollstreckungsabkommens innerhalb der Europäischen Union können europäische Bußgeldbescheide ab einem Betrag von 70 Euro auch in Deutschland rechtskräftig sein und das Bußgeld eingetrieben werden. Durch eine Bearbeitungsgebühr sind 70 Euro schnell erreicht. Hinzu kommt, dass viele Verkehrsverstöße im Ausland mit einem höheren Bußgeld als in Deutschland versehen sind.
Die Verjährungsfristen für Deutschland gelten dementsprechend nicht automatisch für ganz Europa. Aus diesem Grund kann es nicht schaden, über die jeweiligen Verkehrsregeln sowie die Vorschriften zu Bußgeldern und Verjährung im jeweiligen Urlaubsland informiert zu sein.
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