Das Wichtigste zum Bußgeld aus dem Ausland
Ja, wenn das Land zur Europäischen Union (EU) gehört, müssen Sie das Bußgeld für einen Verkehrsverstoß, den Sie dort begangen haben, in Deutschland in aller Regel begleichen, wenn dieses mindestens 70 Euro beträgt.
Nein, das Punktesystem gilt nur in Deutschland. Die Behörden rechnen im Ausland begangene Verstöße nicht um und verhängen dann etwa hierzulande Punkte.
Ja, Sie können auch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland Einspruch einlegen. Dieser muss allerdings in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Dafür wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Verkehrsrecht, der jene und die deutsche Sprache beherrscht.
Nach dem Urlaub einen Bußgeldbescheid im Briefkasten?
Wer mit seinem Auto in einem anderen Land unterwegs ist, muss sich auch auf die dortigen Straßenverkehrsregeln einlassen. In Zeiten der zunehmenden Vernetzung kann es sein, dass ein Bußgeld, das im Ausland verhängt wurde, Verkehrssünder auch zuhause in Deutschland einholt.
Wie verhält es sich mit der Vollstreckung von Maßnahmen gegen Verkehrssünder? Muss ein Bußgeld aus dem Ausland bezahlt werden?
Wie gehe ich mit einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland um? Das Wichtigste zum Thema erfahren Sie hier.
Inhalt
Bußgeld aus dem Ausland
Wer im Ausland gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Beispiele für ein Bußgeld im Ausland entnehmen Sie folgender Tabelle:
Land/Bußgeld (€) | Alkohol am Steuer ab | ab 20 km/h zu schnell | ab 50 km/h zu schnell | Rotlichtverstoß ab |
---|---|---|---|---|
Belgien | 170 | 100 | 300 | 165 |
Dänemark | bis 1 MV* | 135 | 300 | 270 |
Frankreich | 135 | 135 | 1500 | 135 |
GB (Schottland) | bis 5710 | 110 | bis 2890 | bis 1140 |
Italien | 530 | 170** | 530 | 170** |
Kroatien | 95 | 65 | 400 | 270 |
Luxemburg | 145 | 50 | 145 | 145 |
Niederlande | 325 | 165 | 660 | 230 |
Österreich | 300 | 30 | bis 2180 | 70 |
Polen | 145 | 25 | 120 | 60 |
Schweiz | 550 | 165 | 60 TS*** | 230 |
Slowenien | 300 | 80 | 500 | 300 |
Spanien | 500 | 100 | 600 | 200 |
Tschechien | 100 | 40 | 190 | 100 |
Deutschland | 500 | 35 | 240 | 90-320 |
*MV=Monatsverdienst
**Mindestgeldbußen am Tag, nachts gelten andere Bußgelder
***TS=Tagessatz (Berechnung auf Grundlage des Monatsverdienstes)
Vollstreckungsvorschriften innerhalb der EU
Bußgelder können nur eingetrieben werden, wenn es zwischen den Ländern ein entsprechendes Vollstreckungsabkommen gibt. In der EU werden Vollstreckungsverfahren für alle Mitgliedstaaten durch die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.
Gemäß § 87 Abs. 2 IRG dürfen von Verwaltungsbehörden rechtskräftig verhängte und strafgerichtlich nachprüfbare Geldsanktionen vollstreckt werden.
In Deutschland ist sowohl für die Überprüfung als auch die Vollstreckung selbst das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn zuständig.
Das bedeutet, dass in Deutschland alle im Ausland verhängten Bußgelder eingetrieben werden können, sofern es sich um Bußgelder aus einem der EU-Mitgliedstaaten handelt. Bußgelder aus Nicht-Mitgliedstaaten, wie der Schweiz, Norwegen und Liechtenstein, sind davon normalerweise ausgeschlossen.
Voraussetzung ist auch, dass das jeweilige Land die europäische Regelung in sein nationales Recht integriert hat. Das haben derzeit fast alle Mitgliedstaaten getan.
Welche Bußgelder, die im Ausland verhängt wurden, können eingefordert werden?
In der Regel werden trotz des Abkommens nicht unbedingt alle Bußgelder, die im Ausland verhängt wurden, in Deutschland vollstreckt.
In der Regel werden nur Beträge von mindestens 70 Euro, die infolge von Verstößen gegen die ausländischen Straßenverkehrsvorschriften oder den Lenk- und Ruhezeiten erhoben werden, eingefordert.
Gemäß § 87 Abs. 3 IRG beinhalten Geldsanktionen aber auch Verfahrenskosten, sodass Bußgeld und Verfahrenskosten zusammengenommen die Bagatellgrenze von 70 Euro erreichen müssen, um im Rahmen des Abkommens vollstreckt zu werden.
Eine Ausnahme ist hier Österreich. Zwischen Deutschland und Österreich gibt es nämlich noch eine ältere Vereinbarung, nach der bereits Bußgelder ab 25 Euro in Deutschland vollstreckt werden.
In diesen Fällen wird ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland abgelehnt
Einen kleinen Lichtblick gibt es aber für Autofahrer, die aus dem Urlaub einen Bußgeldbescheid mitgebracht haben. Denn das Bundesamt für Justiz kann Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland auch ablehnen.
Erhält das BfJ ein Vollstreckungsersuchen für ein Bußgeld aus dem Ausland, muss es dieses ablehnen, wenn…
- die Geldbuße unter der Bagatellgrenze von 70 Euro liegt,
- der Verkehrssünder bereits im Inland wegen der Tat verfolgt wird oder bereits eine verfahrensabschließende Entscheidung gefällt wurde,
- bei der Tat die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, die Vollstreckung aber nach deutschem Recht bereits verjährt ist,
- die betroffene Person nach deutschem Recht noch zu jung und damit strafunmündig ist,
- die betroffene Person in einem schriftlichen Verfahren nicht über die Möglichkeit der Anfechtung und/oder bestehenden Fristen informiert wurde,
- der betroffenen Person nicht die Gelegenheit gegeben wurde, sich mündlich (bei Abwesenheitsurteilen) zu äußern,
- dem Betroffenen im Rahmen des ausländischen Bußgeldverfahrens nicht die Möglichkeit gegeben wurde, den Einwand vorzubringen, dass die Tat von ihm nicht begangen wurde (dies muss gegenüber der Bewilligungsbehörde, also dem BfJ, geltend gemacht werden).
Bildnachweise: fotolia/markobe, fotolia/Peter Maszlen, iStock/plusphoto.
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