Das Wichtigste zur Anlage 4 FeV
Hier finden Sie eine Auflistung der Krankheiten, bei welchen Zweifel an der Fahreignung bestehen können.
Ja. Es kann allerdings sein, dass bestimmte Auflagen erfüllt werden müssen, damit der Betroffene am Straßenverkehr teilnehmen darf.
Das kommt immer auf das Krankheitsbild an. Es kann auch vorkommen, dass die Fahreignung nach einer gewissen Zeit wieder gegeben ist.
Wann spricht der Arzt ein Fahrverbot aus?
Wer die Verkehrsregeln grob missachtet, nimmt nicht nur Unfälle billigend in Kauf, sondern riskiert auch Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Je nach Schwere des Verstoßes fallen diese unterschiedlich hoch aus.
Das Fahrverbot gilt dabei als schwerwiegendste Konsequenz. Dabei wird die Fahrerlaubnis für bis zu drei Monate entzogen. Doch nicht immer muss ein Regelverstoß zu dieser Maßnahme führen: Liegen beim Führerscheinbesitzer Krankheiten vor, kann das sogenannte ärztliche Fahrverbot ausgesprochen werden.
Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bildet die rechtliche Grundlage, beispielsweise ein Fahrverbot nach einem Schlaganfall aussprechen zu können. Doch wer ordnet dieses eigentlich an? Welche Erkrankungen schließen den Erwerb einer Fahrerlaubnis aus? Mehr dazu erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Wer eine Fahrerlaubnis erwerben möchte, muss die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen. Dies erfolgt auf medizinischer Ebene in aller Regel durch den Sehtest. Sind allerdings Vorerkrankungen vorhanden, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein zusätzliches Gutachten anfordern.
Dadurch soll die Verkehrssicherheit gewährleistet und ausgeschlossen werden, dass beispielsweise körperliche und neurologische Defizite zur Gefahrenquelle im Straßenverkehr werden. Dem Fahrer kann dann laut Fahrerlaubnisverordnung eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.
In Anlage 4 FeV wird genau definiert, wann begründete Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Diese können beispielsweise durch folgende Krankheiten verursacht werden:
- Sehschwäche (z. B. Gesichtsfeldeinschränkung)
- Hörverlust von 60 Prozent oder mehr
- Neurologische Erkrankungen (z. B. MS)
- Geistige Störungen (bei leichter geistiger Behinderung ist das Autofahren ggf. erlaubt)
- Nierenerkrankungen
- Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
- Herz- und Gefäßkrankheiten
Anlage 4 FeV definiert allerdings weiterhin, wann eine bedingte Eignung gegeben sein kann.
Das bedeutet also, dass trotz dieser Krankheiten und den damit verbundenen Einschränkungen eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Ein Arzt der Verkehrsmedizin kann ein entsprechendes Gutachten anfertigen, um zu klären, inwiefern eine Fahreignung ausgeschlossen oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen ist.
Anlage 4 FeV: Fahrverbot bei Epilepsie, Schlaganfall etc.
Die Zweifel an der Fahreignung können sowohl beim Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestehen, als auch auftreten, wenn der Betroffene schon längst eine Fahrerlaubnis besitzt. So kann beispielsweise ein Krampfanfall zum Fahrverbot führen.
Tritt dieser nämlich während der Fahrt auf, kann eine Kontrolle über das Kfz nicht mehr gewährleistet werden. Wird eine Überprüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet, führt diese in aller Regel ein Mediziner durch, welcher eine verkehrsmedizinische Qualifikation aufweist.
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Wilhelm meint
16. März 2021 at 15:13
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe seit 6 Monaten eine Gesichtsfeldeinschränkung an einem Auge.
Ich habe gelesen das ein Augenärztliches Gutachten erforderlich ist um wieder Auto zu fahren,
Daraufhin habe ich bei einem Rechtsmedizinischen Augenfacharzt ein Zeunis meines Sehvermögens
( Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung der Klassen A, A1, B nach §12 Abs.6 und §48 Abs. 4 Nr.4 und Abs.5 Nr.2 Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV ) erstellen lassen und erreicht, mit Sehhilfe.
Auch beim Neurologen wurde nichts festgestellt, was das Autofahren beeinträchtigen würde.
Frage: Muss ich meine Behinderung bei der Fahrerlaubnisbehörde Melden?
Dietmar meint
9. August 2018 at 14:53
Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Enkel (z. Zt. 9.Klasse Realschule) hat einen einzigen, seit Jahren konstanten Berufswunsch: Berufskraftfahrer. Sein Handicap ist aber, dass er ein AufmerksamkeitsDefizitSyndrom mit Hyperaktivität (ADHS) hat, welches er durch die ärztlich verordnete und kontrollierte Einnahme von Medikinet beim Lernen und im Alltag gut kompensieren kann.
In der Berufsberatung des Arbeitsamtes wurde ihm mitgeteilt, dass mit dieser Medikation eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sei.
Meinen Enkel hat das total demotiviert.
Ist die Auskunft der Berufsberatung beim AA richtig? Gibt es Ausnahmebestimmungen für solche Medikamente, die zwar der Betäubungsmittelverordnung unterliegen, aber in ihrer Wirkung nicht betäuben, sondern die Verarbeitungsgeschwindigkeit und Kapazität des Gehirns stimulieren?
Bitte helfen Sie uns mit einer sachkundigen Auskunft.
Vielen Dank im Voraus.
D.