Das Wichtigste zum Anhörungsbogen
Der Anhörungsbogen wird dem Beschuldigten in einem Bußgeldverfahren zugeschickt. Dieser wird damit über die Eröffnung des Verfahrens informiert und erhält gleichzeitig Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Ja. Selbst wenn Sie sich nicht zu Ihrer Schuld äußern möchten, sind Sie zumindest verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen und den Anhörungsbogen binnen einer Woche zurückzuschicken. Beachten Sie, dass eine Anhörung im Bußgeldverfahren nicht immer schriftlich erfolgen muss, sondern z. B. auch im Rahmen einer direkten Befragung durch die Polizei stattfinden kann.
Ein veranschaulichendes Muster eines Anhörungsbogens finden Sie hier.
Vor dem Bußgeldbescheid kommt der Anhörungsbogen
Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, muss sich an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Missachtet ein Fahrer diese und überschreitet beispielsweise die Geschwindigkeit oder begeht einen Rotlichtverstoß, können ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein mögliches Fahrverbot die Folge sein.
Bevor der Bußgeldbescheid allerdings bei Ihnen eintrifft, erhalten Sie die Chance, sich zu den Vorfällen zu äußern.
Ein Anhörungsbogen bezüglich der Ordnungswidrigkeit, die Sie begangen haben, wird Ihnen zugeschickt. Diesen Brief erhält allerdings immer der Halter des Kfz. Dieser muss nicht immer gleichbedeutend auch der Täter sein.
Wie Sie sich bei einem Anhörungsbogen, beispielsweise zur Geschwindigkeitsüberschreitung, verhalten sollten, wenn Sie nicht der Fahrer waren und was Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren verpflichtend ausfüllen müssen, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Spezifische Ratgeber zum Thema Anhörungsbogen
Inhalt
Video: Wichtiges zum Anhörungsbogen
Die Anhörung im Bußgeldverfahren
Zunächst soll deutlich gemacht werden, welche Angaben ein Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren enthalten muss. Zum einen findet sich dort der Tatvorwurf mit Datum und Uhrzeit. Auch der Tatort wird angegeben. Weiterhin ist der genaue Verstoß gegen die StVO benannt.
Darüber hinaus wird die verletzte Vorschrift, also der Paragraph der StVO, welcher betroffen ist, angegeben. Weiterhin finden Sie Bemerkungen bezüglich der Tat. Dazu zählt die Angabe der Messtoleranz, die berücksichtigt wurde. Auch die Geschwindigkeitsmessanlage (also der Blitzer) wird im Anhörungsbogen genannt.
Zusammenfassend müssen also folgende Informationen, wenn Sie geblitzt wurden, im Anhörungsbogen enthalten sein:
- Angaben zur Tat: Ort, Zeitpunkt, Verstoß laut StVO
- Höhe von Bußgeld, Punkten in Flensburg sowie die Angabe eines möglichen Fahrverbots
- Beweismittel (das berühmte „Blitzerfoto“)
- Angaben zu Zeugen (wenn vorhanden)
Adressiert ist der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter. Dieser kann über das Kennzeichen ermittelt werden. Sind Sie allerdings nicht selbst gefahren, stellt sich die Frage: „Kann ich den Anhörungsbogen auch einfach nicht beantworten?„
Anhörungsbogen: Ausfüllen oder nicht?
Grundsätzlich entbindet Sie die Tatsache, dass Sie die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben, nicht von der Pflicht, den Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen zu müssen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen innerhalb von einer Woche ausgefüllt zurückzusenden.
Grundlage dafür bildet der § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG):
Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Das heißt, dass Sie zumindest Angaben zu Ihrer Person machen müssen. Waren Sie zudem nicht der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, so können und sollten Sie dies ebenfalls angeben. Dabei müssen Sie allerdings niemanden belasten. Ist Ihnen also der wahre Täter bekannt, können Sie dessen Daten dennoch verschweigen.
Was passiert, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen?
Halten Sie sich nicht an die einwöchige Frist, die beim Ablauf des Bußgeldverfahrens gewährt wird, zur Übermittlung Ihrer Daten, können verschiedene Sanktionen folgen. So können Sie beispielsweise von der Polizei vorgeladen werden und sind dann verpflichtet, Ihre Aussage auf dem Revier zu Protokoll zu geben.
Anhörungsbogen: Auswirkungen zur Verjährung
Doch wie verhält sich die Versendung des Anhörungsbogens zu der Verjährung eines Bußgeldbescheids? Der „normale“ Gang in einem Bußgeldverfahren sieht folgendermaßen aus:
Sie begehen eine Tat, bekommen den Anhörungsbogen zugeschickt und senden diesen zurück. Danach wird Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt.
Für die Ordnungswidrigkeit existiert eine Verjährungsfrist bezüglich des Bußgeldbescheids von drei Monaten. Ist in dieser Zeit kein Anhörungsbogen beim Täter eingegangen, so kann dieser für den Verstoß rechtlich nicht mehr belangt werden. In Bezug auf die Zustellung vom Bußgeldbescheid unterbricht der Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren die Verjährungsfrist.
Anhörungsbogen nicht erhalten: Können Sie diesen einfordern?
Nicht immer muss eine Anhörung im Bußgeldverfahren schriftlich erfolgen. Statt dem Anhörungsbogen, kann die Polizei Sie auch direkt am Tatort befragen. Danach erhalten Sie in der Regel automatisch den Bußgeldbescheid. Auch hier können Sie von Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen, müssen aber einen Identitätsnachweis vorlegen.
Es kann auch vorkommen, dass Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten, obwohl die zuständige Behörde diesen versendet hat. Diese muss dann nachweisen, dass Sie das Schreiben tatsächlich verschickt hat und somit die Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Ist die Sachlage nicht eindeutig, können Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren, der Ihnen beratend zur Seite steht.
Anhörungsbogen: Muster als Beispiel
Im folgenden finden Sie ein Muster, wie der Anhörungsbogen bei einem Blitzer, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung von Ihnen dokumentiert hat, aussehen kann:
AdresseIhr Name
Adresse
Anhörung im Bußgeldverfahren aufgrund einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Ihnen wird vorgeworfen, am [Tattag] um …. Uhr in ,[Tatort] als Fahrer des Fahrzeugs, Musterfabrikat, Musterkennzeichen folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § …. Straßenverkehrsordnung begangen zu haben:
Tatbestand und Kennzahl inklusive dazugehöriger Tatbestandsergänzung:
Tatbestandsnummer: Sie überschritten die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um …. km/h
Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): …. km/h
Verletzte Vorschriften:
§ …, Abs. …
Weitere Bemerkungen:
Eine Messtoleranz von … km/h wurde berücksichtigt.
Archiv…
Geschwindigkeitsmessanlage ….
Beweismittel: Foto
Zeugen: …. und …. (wenn vorhanden)
Regelsatz gemäß Bußgeldkatalog:
Bußgeld: …. Euro
Punkte: ….
Fahrverbot: …. Monat(e)
Nach § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) haben Sie hiermit die Gelegenheit, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen.
Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Sie betragen im Regelfall: XX Euro.
Wie beschrieben, bezieht sich dieses Muster auf einen Anhörungsbogen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Daher kann dessen Inhalt je nach begangener Ordnungswidrigkeit und Beweislage variieren.
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Zahari meint
1. Juni 2018 at 16:36
Hallo,
Geben Sie mir bitte einen Rat an. Es handelt sich um eine Unternehmenskarte der LkW und Anhörung wegen Unternehmenskarte, die nicht im Kontrollgerät registriert wurde.
Als Anhörbogen habe ich den Umstand, dass SIM-Karte vom FleetBoard beschädigt worden hat. Wir sollten eine neue Karte von Daimler Benz bestellen. Wegen der Lieferung und Wartung hatten wir eine Verspätung.
Wie kann ich eine gute Erwiederung vorbereiten.
Danke sehr!
MfG,