Das Wichtigste zur Anhörung im Bußgeldverfahren
Durch die Anhörung wird der Beschuldigte darüber informiert, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde. Gleichzeitig erhält er damit die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu beziehen.
In der Regel wird zu diesem Zweck ein Anhörungsbogen verschickt, den der Beschuldigte ausfüllen und zurücksenden muss. Es kann aber auch eine direkte Befragung durch die Polizei erfolgen.
Nein, generell sind Sie bei der Anhörung nicht verpflichtet, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen. Benennen Sie den Schuldigen nicht, wird allerdings trotzdem ein Bußgeldbescheid verschickt. Gegen diesen können Sie Einspruch einlegen, wenn Sie die Sanktion als ungerechtfertigt empfinden.
Wozu dient die Anhörung im Bußgeldverfahren?
Normalerweise läuft es doch so: Sie wurden geblitzt, erhalten einen Bußgeldbescheid und bezahlen zähneknirschend das darin festgesetzte Bußgeld. Doch was ist, wenn Sie den Verstoß gar nicht begangen haben oder das falsche Kennzeichen im Bescheid enthalten ist? Üblicherweise erhalten Sie zum Bußgeldbescheid ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren?
Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Der Zweck des Anhörungsbogens besteht entweder darin, den Fahrer zu ermitteln (falls es sich dabei nicht gleichzeitig um den Kfz-Halter handelt), oder dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern – denn dies ist sein gutes Recht.
Wann kommt es überhaupt im Bußgeldverfahren zur Anhörung? Sind zur Ordnungswidrigkeit konkrete Angaben zu machen oder können Sie den Anhörungsbogen einfach ignorieren? Wie Sie sich am besten verhalten, erfahren Sie im Nachfolgenden.
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Warum Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht ignorieren sollten
Nach Artikel 103 des Grundgesetzes (GG) bzw. nach § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) muss der betroffenen Person die Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem gegen sie gerichteten Vorwurf zu äußern (sog. rechtliches Gehör). Das gilt auch für den Ablauf des Bußgeldverfahrens. Gleichzeitig kann die Anhörung der Fahrerermittlung dienen, wenn unklar ist, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes das Kfz führte.
Letzteres ist damit begründet, dass in Deutschland immer nur der tatsächliche Fahrer für eine Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden kann. Ist der Behörde bzw. der Polizei nicht klar, ob der Halter – der dank des Kfz-Kennzeichens leichter in Erfahrung zu bringen ist – gleichzeitig auch der Fahrer war, muss diese etwas genauer hinsehen.
Sie sollten die Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern, unbedingt wahrnehmen, wenn Sie den Verstoß nicht selbst begangen haben. So können Sie ggf. Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot noch abwenden.
Meist gibt das Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren eine Frist vor, innerhalb derer der Anhörungsbogen ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss. Eine solche Frist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, lassen Sie sich also nicht unnötig unter Druck setzen.
Sie müssen in der Anhörung die Ordnungswidrigkeit nicht zugeben
Ganz allgemein müssen Sie in der Anhörung im Bußgeldverfahren keine Angaben zur Sache machen – das heißt, Sie müssen sich nicht zu dem Verkehrsverstoß selbst äußern. Allerdings sind Sie verpflichtet, Angaben zur eigenen Person zu machen. Sind diese im zugesandten Anhörungsbogen bereits enthalten (und korrekt), müssen Sie den Bogen also nicht zurückschicken.
Angenommen es kommt zur Anhörung, nachdem eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit Ihrem Kfz begangen wurde. Als Halter kennen Sie zwar den Fahrer, weil dieser ein Familienmitglied oder guter Freund ist, möchten Sie ihn aber nicht anschwärzen. In diesem Fall können Sie entweder von Ihrem …
- Zeugnisverweigerungsrecht (Angehörige) oder
- Auskunftsverweigerungsrecht (andere Personen)
Gebrauch machen. Sie müssen also in der Anhörung die Verkehrsordnungswidrigkeit weder zugeben noch den tatsächlichen Fahrer – sollte er Ihnen bekannt sein – preisgeben. Je nachdem, worauf Sie sich berufen, dient diese Angabe aber auch als Anhaltspunkt für die Polizei, den Kreis der Verdächtigen einzuengen. In der Regel versucht diese nämlich weiterhin, den Fahrer zu ermitteln.
Können Sie gegen die Anhörung im Bußgeldverfahren Einspruch einlegen?
Da es sich um ein Grundrecht handelt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, und die Anhörung im Bußgeldverfahren in erster Linie genau diesem Zweck dient, ist es nicht möglich, dagegen Einspruch einzulegen. Nur gegen den Bußgeldbescheid ist ein Einspruch denkbar. Damit sollten Sie allerdings nicht zu lange warten, da eine Frist von zwei Wochen gesetzlich vorgeschrieben ist.
Sie möchten wissen, wie eine Anhörung bzw. der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren aussieht? Ein bundeseinheitliches Formular gibt es nicht. Jede Bußgeldstelle kann das Schreiben selbst formulieren. Damit Sie eine ungefähre Vorstellung davon bekommen, wie der Bogen aussehen könnte, haben wir für Sie folgendes Muster bereitgestellt:
Hier können Sie das Muster als PDF-Datei herunterladen
Bildnachweise: fotolia.com/everettovrk, fotolia.com/RAM
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