Bußgeldkatalog: Vorschriftswidrige oder missbräuchliche Verwendung der Autobeleuchtung
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Trotz schlechter Sicht ohne Licht fahren | 20 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 25 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Fahren mit verdeckten/verschmutzten Beleuchtungseinrichtungen | 20 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 25 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Nicht abblenden (bei Gegenverkehr oder dicht vorausfahrendem Verkehr) | 20 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 25 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Nur mit Standlicht fahren, obwohl Abblendlicht vorgeschrieben ist | 10 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 15 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Trotz ausreichender Straßenbeleuchtung Fernlicht benutzen | 10 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 15 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Als Motorradfahrer Tagfahrlichtpflicht missachten | 10 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 15 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Missbräuchliche Nutzung der Nebelscheinwerfer/Nebelschlussleuchte/Suchscheinwerfer | 20 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 25 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Innerorts trotz schlechter Sicht (Nebel, Regen, Schnee) ohne Abblendlicht fahren | 25 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Außerorts trotz schlechter Sicht (Nebel, Regen, Schnee) ohne Abblendlicht fahren | 60 Euro | 1 |
... dadurch werden andere gefährdet | 75 Euro | 1 |
... dadurch kommt es zum Unfall | 90 Euro | 1 |
Außerorts ein unbeleuchtetes Kfz abstellen | 20 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Fahrzeug/Anhänger ohne oder mit nicht betriebsbereiter Beleuchtung führen | 20 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 25 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro | |
Fahrzeug führen, dessen Kennzeichenbeleuchtung vorschriftswidrig ist | 10 Euro | |
Ohne Abblendlicht im Tunnel fahren | 10 Euro | |
... dadurch werden andere gefährdet | 15 Euro | |
... dadurch kommt es zum Unfall | 35 Euro |
FAQ: Das Wichtigste zur Beleuchtung am Auto
In manchen Ländern müssen Autofahrer auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Neue Kfz verfügen extra über ein Tagfahrlicht. In Deutschland gilt die Tagfahrlichtpflicht nur für Motorräder oder für alle Kfz bei schlechten Sichtverhältnissen (Schnee, Regen, Nebel).
Dies ist nur erlaubt, wenn die Sichtweite durch starken Nebel, Regen- oder Schneefall beeinträchtigt ist. Die Nebelschlussleuchte darf erst bei einer Sichtweite von maximal 50 Metern verwendet werden.
Meist beläuft sich das Bußgeld auf 10 bis 35 Euro. Nur beim Fahren ohne Abblendlicht außerorts können 60 Euro und ein Punkt anfallen. Lesen Sie die Bußgelder hier im Bußgeldkatalog.
Damit das Autofahren auch bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen so sicher wie möglich ist, verfügt jedes Fahrzeug über verschiedene Beleuchtungseinrichtungen. Vom Nebelscheinwerfer bis zum Rückfahrlicht: Jeder einzelner Bestandteil der Beleuchtung am Auto verfügt über eine bestimmte Funktion.
Der Gesetzgeber regelt in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) die Beschaffenheit der Leuchten und in der Straßenverkehrsordnung (StVO) deren korrekte Verwendung. Motorradfahrer müssen das Abblendlicht auch bei Tag einschalten (Tagfahrlichtpflicht), wer außerorts parkt, muss sein Auto durch die Beleuchtung kenntlich machen und bei der Nutzung des Fernlichts muss darauf geachtet werden, niemanden zu blenden.
Dies sind nur eine Handvoll Verkehrsregeln rund um die Beleuchtung am Auto. Im Nachfolgenden befassen wir uns näher mit den Vorschriften aus StVO und StVZO und erklären Ihnen, wann und wie die Beleuchtung am Auto korrekt verwendet wird.
Inhalt
Grundsätzliches zur Beschaffenheit der Beleuchtung und der zulässigen Leuchtmittel
Autofahrer, welche die Beleuchtung an ihrem Auto nachrüsten oder tunen möchten, sollten einen aufmerksamen Blick in § 49a StVZO werfen und zusätzlich die Richtlinie 76/756/EWG vom 27. Juli 1976 zurate ziehen. Besonders wichtig sind folgende Regelungen:
- Leuchtmittel: Neben Glühlampen (mit Reflektor) gibt es auch Scheinwerfer mit Gasentladungslampen, LED und neuerdings auch Laserlicht (Laserdioden). Ob diese zulässig sind, kommt auf die Farbe und teilweise auch auf das Fahrzeug an.
- Anbau: Wo und wie die Beleuchtung am Auto befestigt werden muss, ist genau vorgeschrieben. So ist z. B. festgelegt, in welcher Höhe zur Fahrbahn die Scheinwerfer angebracht sein müssen und in welchem Winkel sie strahlen dürfen.
Ebenso sind die Farben für die Beleuchtung am Auto vorgeschrieben:
Farbe | Beleuchtung |
---|---|
Weiß | Rückfahrscheinwerfer, hintere Kennzeichenbeleuchtung, vordere Parkleuchte, vordere Umrissleuchte |
Weiß oder Selektivgelb | Fern-, Abblend- und vorderes Standlicht |
Weiß oder Gelb | Nebelscheinwerfer |
Gelb | Blinker, Warnblinklicht, seitlicher Rückstrahler (sofern nicht dreieckig) |
Rot | hintere Park-, Umriss- und Begrenzungsleuchten, hinterer Rückstrahler, Nebelschlussleuchte, Bremsleuchte |
Licht und Beleuchtung am Auto: hinten und vorne
Die Beleuchtungseinrichtungen eines Kfz haben in erster Linie zwei Funktionen: Einerseits sollen sie das Fahren bei Dunkelheit und wetterbedingter schlechter Sicht erleichtern, andererseits machen sie Kfz und Fahrer für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar. Aus diesem Grund verfügen Fahrzeuge vorne und hinten über eine Beleuchtung. Vorne finden Sie:
- Abblendlicht
- Standlicht (Begrenzungsleuchten)
- Fernlicht
- Tagfahrlicht
- Nebelscheinwerfer
- Blinker
Unterdessen befinden sich folgende Beleuchtungseinrichtungen hinten am Auto:
- Abblendlicht
- Blinker
- Bremsleuchte
- Nebelschlussleuchte
- Rückfahrlicht
Tagfahr-, Abblend-, Fernlicht: Beleuchtung der Fahrbahn
In neuen Kfz ist das Tagfahrlicht inzwischen serienmäßig vorhanden. Das liegt daran, dass in einigen unserer Nachbarländer die Tagfahrlichtpflicht herrscht. Das heißt, dass auch bei Tag stets mit Abblend- oder eben Tagfahrlicht gefahren werden muss. In Deutschland gibt es diese Pflicht derzeit nur für Motorradfahrer (§ 17 Abs. 2a StVO).
Die Beleuchtung am Auto bei Tageslicht ist für Autofahrer nur Pflicht, wenn die Sicht stark beeinträchtigt ist, z. B. durch Nebel oder Regen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVO). Wer kein Tagfahrlicht hat, kann das Abblendlicht verwenden.
Beim Abblend- und Fernlicht handelt es sich um Einrichtungen zur Beleuchtung der Fahrbahn. Auto-Fahrer müssen diese bei Dämmerung, Dunkelheit oder wetterbedingten schlechten Sichtverhältnissen zwingend verwenden. Wer nur mit Standlicht fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen (§ 17 Abs. 1 StVO).
Nach § 50 Abs. 3 StVZO müssen solche Scheinwerfer mindestens 500 mm, jedoch nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn befestigt und einstellbar sein. Werden für die der Fahrbahn-Beleuchtung dienenden Auto-Scheinwerfer Gasentladungslampen verwendet, müssen diese nach § 50 Abs. 10 StVZO über …
- einen automatische Leuchtweitenregelung,
- eine Reinigungsanlage für die Scheinwerfer und
- ein System verfügen, welches sicherstellt, dass das Abblendlicht auch bei Fernlicht immer eingeschaltet ist.
Wie die technischen Einrichtungen zur Beleuchtung am Auto montiert werden bzw. welche Maße eingehalten werden müssen, zeigt nachfolgende Grafik am Beispiel der Tagfahrleuchten:
Im Video erklärt: Die Nutzung der Fahrzeugbeleuchtung
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte
Nebelscheinwerfer sind idealerweise so eingestellt, dass sie unter den Nebel leuchten und so nicht von diesem reflektiert werden und den Fahrer unnötig blenden.
Anders als bei anderen Scheinwerfern ist hier die Farbe Gelb erlaubt. Das liegt daran, dass Gelb violette und blaue Lichtanteile abmildert und so den Blendeffekt noch weiter reduziert.
Nebelscheinwerfer sind laut § 17 Abs. 3 StVO nur bei starkem Nebel, Regen oder Schnee zur Fahrbahn-Beleuchtung einzusetzen. Das Auto muss zusätzlich durch die Nebelschlussleuchten sichtbar gemacht werden, wenn die Sichtweite nur noch 50 Meter beträgt.
Nach § 52 Abs. 1 StVZO müssen Nebelscheinwerfer immer gleichzeitig mit dem Abblendlicht eingeschaltet werden können. Das heißt, dass bereits der Hersteller für eine entsprechende Kopplung der beiden Leuchten sorgen muss.
Schluss-, Bremsleuchte und Rückfahrlicht
Die hintere Beleuchtung ist am Auto und am Anhänger jeweils Pflicht. Nur so ist das Kfz oder Gespann auch für den nachfolgenden Verkehr sichtbar. Schluss- und Bremsleuchten müssen jeweils rot sein. Bei Pkw müssen sie jeweils über 350 mm und unter 1.500 mm über der Fahrbahn liegen.
Weil die Schlussleuchten auch dazu dienen, die Breite des Fahrzeugs besser abschätzen zu können, müssen sie so weit wie möglich voneinander entfernt sein. Die Bremsleuchte muss außerdem so funktionieren, dass sie beim Betätigen der Bremse aufleuchtet.
Rückfahrscheinwerfer dienen laut § 52a StVZO dazu, anderen Verkehrsteilnehmern die Rückfahrabsicht des Autofahrers anzuzeigen und den Bereich hinter dem Fahrzeug auszuleuchten. Sie müssen so eingestellt sein, dass sie nur beim Fahren im Rückwärtsgang eingeschaltet sind. Folgende Kfz benötigen keine Rückfahrscheinwerfer:
- Krafträder
- Zug- und Arbeitsmaschinen der Land- und Forstwirtschaft
- Zugmaschinen mit nur einer Achse
- Krankenfahrstühle
- Stapler, Arbeitsmaschinen
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