Das Wichtigste zur Nötigung
Hier können Sie nachlesen, wie der Begriff „Nötigung“ im Strafrecht definiert wird.
Die Nötigung stellt eine Straftat dar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.
Hier erhalten Sie eine Übersicht einiger Beispiele, bei denen eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegt.
Eine Nötigung kann unterschiedliche Formen annehmen
Grundsätzlich können alle Menschen freie Entscheidungen treffen und ihr eigenes Handeln selbst bestimmen. Daher ist es unter Strafe gestellt, wenn ein Mensch einen anderen durch Androhung von Gewalt zu einem bestimmten Handeln zwingt.
Dieses Vorgehen stellt gemäß Strafrecht eine Nötigung nach § 240 StGB dar. Auch im Straßenverkehr sind Nötigungen beinahe an der Tagesordnung. Doch wann genau handelt es sich eigentlich um eine Nötigung per Definition?
Welche Strafen sieht das StGB bei einer Nötigung vor? Wie kann der Tatbestand der Nötigung überhaupt zur Anzeige gebracht werden? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und erklärt außerdem, was die sogenannte Verwerflichkeitsklausel in der Praxis bedeutet.
Inhalte
Im Video: Drängeln als Nötigung
Was genau bedeutet Nötigung im Strafrecht?
Eine Nötigung kann grundsätzlich als das Erzwingen einer bestimmten Handlung verstanden werden. Wesentliches Merkmal, damit der Straftatbestand erfüllt werden kann, ist die Ausübung von Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels. Dies wird in § 240 Absatz 1 StGB definiert:
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die angedrohte oder ausgeübte Gewalt kann sich dabei nicht nur gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers, sondern auch gegen Sachen richten. So kann zum Beispiel die Androhung der Zerstörung oder Abschaltung einer Heizung eine Nötigung darstellen.
Gut zu wissen: Der Straftatbestand der Nötigung wird in Fachkreisen auch als sogenanntes Willensbeugungsdelikt bezeichnet.
Was ist die Verwerflichkeitsklausel?
Im Alltag fallen der Begriff Nötigung und Sätze wie „Ich wurde dazu genötigt“ schnell einmal. Nicht immer ist damit aber auch der Straftatbestand erfüllt. So können sich auch Menschen zu etwas genötigt fühlen, ohne dass dies als Nötigung gilt.
Verschickt beispielsweise die Bußgeldstelle eine Anordnung der Erzwingungshaft, weil ein Bußgeld nicht bezahlt wurde, hat diese „Nötigung“ zur Zahlung keinen verwerflichen Zweck sondern dient vielmehr der Durchsetzung der Ansprüche.
Anders würde es aussehen, wenn die Bußgeldstelle dem Betroffenen einen Schlägertrupp nach Hause schickt, um so das Geld „einzutreiben“. Im StGB wird unter § 240 Absatz 2 definiert, dass eine Verwerflichkeit des Zwecks gegeben sein muss, damit der Tatbestand einer Nötigung als erfüllt gilt:
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Das bedeutet, dass auch eine Androhung, die für den Betroffenen ein empfindliches Übel darstellt, nicht unbedingt eine Nötigung darstellen muss. Droht eine Lehrkraft ihrem Schüler beispielsweise mit einem Anruf bei den Eltern, wenn dieser nicht aufhört, den Unterricht zu stören, ist das für den Schüler ggf. ein empfindliches Übel, nach allgemeiner Ansicht allerdings nicht verwerflich.
Nötigung: Welche Strafe sieht das StGB vor?
Die Strafe bei Nötigung wird stets im Einzelfall festgelegt. Das Strafgesetzbuch sieht folgendes Strafmaß vor: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung ermitteln die Richter die individuellen Umstände der Tat.
So ist unter anderem wichtig, welches Ziel der Täter verfolgt hat und wie genau die Gewalt angedroht wurde. Dabei wiegt die Bedrohung mit einer Waffe in aller Regel schwerer, als die bloße Androhung von Gewalt.
Übrigens: Auch eine versuchte Nötigung ist strafbar und kann somit mit einer Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert werden.
Nötigung im Amt
Bei einer Anzeige wegen Nötigung kann die Strafe auch höher ausfallen. In § 240 Absatz 4 StGB werden zwei Sonderfälle beschrieben, bei denen die Ahndung der Straftat deutlich höher ausfallen kann:
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Kommt es also zu einer Nötigung im Amt, gilt dies als besonders schwerer Fall des Straftatbestands und wird daher entsprechend härter sanktioniert.
Nötigung im Straßenverkehr
Besonders häufig ist eine Nötigung im Straßenverkehr zu beobachten. Oft sind Zeitdruck und Ungeduld Motive, die zu einer entsprechenden Handlung verleiten. Zu dichtes Auffahren, weil der Vordermann zu langsam fährt, ist beispielsweise als Nötigung zu interpretieren. Weitere Beispiele sind:
- Schneiden anderer Fahrzeuge
- Fahrzeuge von der Spur drängen
- Straßen versperren
- Verhindern eines Überholmanövers
Doch nicht nur Kfz-Fahrer können für eine Nötigung im Straßenverkehr verantwortlich sein. Dasselbe gilt auch für Fußgänger, welche beispielsweise ein Parklücke freihalten oder sich so vor einem Fahrzeug platzieren, dass dies nicht losfahren kann.
Hierbei wird zwar keine physische Gewalt ausgeübt, allerdings wird der Fahrer psychisch so unter Druck gesetzt, dass er nicht parken bzw. losfahren kann. Auch dies stellt dann eine Form der Nötigung dar.
So können Sie Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr einreichen
Sind Menschen Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr geworden, fragen diese sich häufig, wie sie die entsprechende Tat zur Anzeige bringen können. Fassen Sie schon während des Tatvorgangs diesen Entschluss, sollten Sie sich das Kennzeichen des Kfz, mit welchem die Nötigung begangen wurde, merken.
Zudem sollten Sie, wenn möglich, auch den Fahzeugtypen sowie die Farbe des Wagens notieren. Auch Angaben zum Aussehen des Fahrers können wichtig sein, damit die Polizei den Täter identifizieren kann.
Die Anzeige können Sie telefonisch, online oder bei einer Polizeidienststelle in der Nähe aufgeben. Die Beamten werden dann Ermittlungen einleiten, um den Tatverdächtigen zu ermitteln. Ist das Kennzeichen bekannt, stehen die Chancen sehr gut, den Schuldigen zu finden.
Ist der Verdächtige ermittelt und liegen Beweise und Indizien für einen hinreichenden Tatverdacht vor, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Im Rahmen dieser legt der Richter fest, welche Strafe für die Nötigung im Straßenverkehr ausgesprochen wird.
Ist Nötigung ein Antragsdelikt?
Die Nötigung stellt kein Antragsdelikt dar. Wird eine entsprechende Tat also bekannt, wird diese von Amts wegen verfolgt. Eine Anzeige ist in diesem Fall nicht notwendig.Bildnachweise: fotolia.com/ © jamenpercy , istockphoto.com/ © monkeybusinessimages, fotolia.com/ © BillionPhotos.com, istockphoto.com/ © beaucroft
Hinterlassen Sie einen Kommentar