Das Wichtigste zur Verjährung beim Anhörungsbogen
Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit muss innerhalb von drei Monaten ab Tattag ein Bußgeldbescheid an den Schuldigen ergehen, sonst kann die Tat nicht mehr geahndet werden. Wird vor dem Bußgeldbescheid allerdings ein Anhörungsbogen verschickt, ist die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt von vorn: Ab Zustellung des Anhörungsbogen dürfen wieder bis zu drei Monate vergehen, ehe die Tat verjährt.
Ja, im Einzelfall kann keine Unterbrechung erfolgen. Wann das z. B. der Fall ist, erfahren Sie hier.
Nein. Anders als der Anhörungsbogen unterbricht ein Zeugenfragebogen die Verjährungsfrist nicht.
Lohnt sich das Warten auf die Verjährung?
Es ist nicht nur im Verkehrsrecht so, dass einem vermeintlichen Verkehrssünder die Gelegenheit eingeräumt werden muss, sich zu einem Vorwurf zu äußern. Tatsächlich handelt es sich dabei um ein im Grundgesetz verankertes Recht (Art. 103 GG).
Genau zu diesem Zweck wird meist vor dem Bußgeldbescheid der Anhörungsbogen verschickt. Der Betroffene kann sich darin zum Vorwurf äußern – muss er aber nicht unbedingt, wenn er sich z. B. nach einem Blitzer auf sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht beruft und die Angaben zur Person bereits vollständig und korrekt im Anhörungsbogen enthalten sind.
Oft erhoffen sich die Betroffenen, ein Verkehrsverstoß wäre vergeben und vergessen, sobald beim Anhörungsbogen die Verjährung eintritt. Allerdings gibt es eine solche Frist bei der Anhörung nicht. Im Gegenteil, der Anhörungsbogen verzögert die Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Wie das konkret aussieht, erklären wir im Folgenden genauer.
Inhalt
Video: Wichtiges zum Anhörungsbogen
Verjährung: Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist
Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten (ab Tattag). Das bedeutet, dass sie nicht mehr geahndet werden können, wenn nicht innerhalb der Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht.
Laut § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gibt es Handlungen, die sich auf die Frist auswirken. Genauso beeinflusst der Anhörungsbogen die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit. Die Frist wird durch ihn unterbrochen. Das bedeutet, sie beginnt erneut.
Wer nicht auf den Anhörungsbogen reagiert, die Verjährung sozusagen aussitzen will, sollte jedoch wissen, dass die zuständige Behörde oder die Polizei auch innerhalb der Verjährungsfrist noch weitere Anstrengungen unternehmen kann, um den Fahrer zu ermitteln (z. B. Zeugenbefragung, Fahrtenbuchauflage).
Relevanter Unterschied für die Verjährung: Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen
Neben der Anhörung im Bußgeldverfahren gibt es noch den Zeugenfragebogen, den Sie nicht unbedingt ignorieren sollten. Beides kann dazu dienen, den Fahrer und damit den eigentlichen Verkehrssünder zu ermitteln. Der Unterschied besteht darin, dass im Anhörungsbogen direkt der Halter verdächtigt wird. Dieser kann sich dann zu dem Vorwurf äußern und ggf. belegen, dass er zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht hinterm Steuer saß.
Hat die Bußgeldstelle keine Anhaltspunkte, wer den Verstoß begangen hat, wird stattdessen der Zeugenfragebogen verschickt. Doch was hat der Unterschied zum Anhörungsbogen mit der Verjährung zu tun?
Wie bereits erläutert, führt der Anhörungsbogen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten. Der Zeugenfragebogen hat diese Wirkung nicht! Das liegt daran, dass die Unterbrechung der Verjährung laut § 33 Abs. 4 OWiG nur gegenüber demjenigen wirkt, „auf den sich die Handlung bezieht.“
Weil sich der Vorwurf in einem Zeugenfragebogen nicht konkret gegen den Empfänger richtet, hat er also nicht dieselbe unterbrechende Wirkung wie der Anhörungsbogen. Die Verjährung beträgt weiterhin drei Monate.
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