Das Wichtigste zum Ausfüllen des Anhörungsbogens
Nicht zwangsläufig. Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen (Name, Adresse etc.). Sind diese nicht ohnehin schon im Anhörungsbogen vorgedrückt, müssen Sie diese selbst eintragen. Angaben zur Sache sind hingegen keine Pflicht.
Sie sollten sich im Anhörungsbogen zur Sache äußern, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, die Sie gar nicht begangen haben.
In diesem Fall wird das Bußgeldverfahren gegen diese Person eröffnet. Stellt sich allerdings heraus, dass Sie die Person zu Unrecht beschuldigt haben, machen Sie sich wegen falscher Verdächtigung strafbar.
Den Anhörungsbogen richtig ausfüllen
Sie möchten ein drohendes Bußgeld durch den Anhörungsbogen abwenden? Beim Ausfüllen kommt es zunächst darauf an, sich vorsichtig auszudrücken. In der Regel wird davon abgeraten, Angaben zur Sache (d. h. zum Verstoß selbst) zu machen, da sich die betroffene Person dabei unversehens selbst belasten könnte.
In einigen Fällen sollten Sie den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren allerdings ausfüllen. In Deutschland muss immer der Fahrer für einen Verstoß belangt werden. Sind Sie der Halter des Kfz und saßen zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht hinterm Steuer, sind Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen zwar an Sie adressiert, jedoch können Sie in der Anhörung Stellung beziehen und sozusagen Ihre Unschuld erklären.
Doch müssen Sie den Bogen zur sog. „Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit“ überhaupt ausfüllen und ggf. den tatsächlichen Fahrer „verpetzen“? Hat es Folgen, wenn Sie dies nicht tun? Mit diesem Ratgeber befasst sich der vorliegende Ratgeber.
Inhalt
Video: Wichtiges zum Anhörungsbogen
Anhörungsbogen wegen einer Ordnungswidrigkeit: Beim Ausfüllen ist Vorsicht geboten
Wie bereits angedeutet, müssen Sie den Anhörungsbogen nicht unbedingt ausfüllen. Niemand muss sich selbst oder andere belasten. Angaben zur Sache (also zum Verkehrsverstoß) sind deshalb freiwillig und sollten nur gemacht werden, wenn es Ihrer Entlastung dient. Doch selbst dann sollten Sie sich vorsichtig ausdrücken, um sich und andere nicht unnötig zu belasten.
Es ist auch nicht immer nötig, dass Sie den Anhörungsbogen bezüglich einer Verkehrsordnungswidrigkeit vollständig ausfüllen. Grundsätzlich sind nur Angaben zur Person verpflichtend (Name, Adresse etc.). Oft sind diese aber schon auf dem Anhörungsbogen vorgedruckt. In diesem Fall müssen Sie den Anhörungsbogen nur ausfüllen, wenn die persönlichen Daten fehlerhaft oder unvollständig sind.
Im Übrigen sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, den Bogen innerhalb der darin von der Behörde genannten Frist zurückzuschicken. Eine solche ist nämlich gesetzlich nicht geregelt. Beachten Sie aber, dass der Bogen die dreimonatige Frist zur Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbricht.
Den Anhörungsbogen nicht ausfüllen – ist das eine Option?
Veranschaulichen wir die Angelegenheit mit einem Beispiel: Gerhard H. muss einen Anhörungsbogen zum Verstoß „rote Ampel“ ausfüllen. Er selbst ist nicht gefahren, sein Bruder allerdings schon. Nun hat Gerhard, dem das Auto gehört, ein Problem: Er möchte sich selbst entlasten, aber seinen Bruder nicht anschwärzen.
In diesem Fall muss er den Anhörungsbogen nicht ausfüllen. Seinen Bruder muss er aber auch nicht ausliefern. Stattdessen kann er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Würde es sich nicht um einen Angehörigen, sondern z. B. einen Kollegen oder Freund handeln, müsste Gerhard stattdessen vom sog. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Bildnachweise: istockphoto.com/loooby, fotolia.com/S. Engels
Hinterlassen Sie einen Kommentar