Das Wichtigste zur Straftat
Straftaten können in Deutschland mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Auch Nebenfolgen, wie beispielsweise ein Fahrverbot, sind denkbar.
Hier können Sie sich über den Ablauf eines Strafverfahrens in Deutschland informieren.
Hier finden Sie einige Beispiele für Straftaten, welche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen.
Für Straftaten drohen Haftstrafen
Gesetze sollen im Straßenverkehr für Recht und Ordnung sorgen. Autofahrer, die aus der Reihe tanzen oder ganz bewusst gegen die Regeln verstoßen, können so zur Verantwortung gezogen werden. In welchem Maß dies geschieht, hängt von dem Verstoß selbst ab.
Die meisten Verkehrsverstöße sind uns als Ordnungswidrigkeiten bekannt. Wer ein bisschen zu schnell fährt, falsch parkt oder eine rote Ampel überfährt, handelt in der Regel ordnungswidrig und muss mit den üblichen Folgen aus dem Bußgeldkatalog (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) rechnen.
Je schwerer die Tat, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Straftatbestand erfüllt wird. Wer nicht nur schnell fährt, sondern sich ein Rennen liefert, begeht beispielsweise eine Straftat. Welche Verkehrsverstöße Straftaten darstellen, wie sie geahndet werden und wie das Strafverfahren abläuft, erfahren Sie im Nachfolgenden.
Inhalt
Weitere spezifische Ratgeber zur Straftat im Straßenverkehr:
Was ist eine Straftat? Definition und gesetzliche Grundlage einfach erklärt
Das deutsche Strafrecht bezeichnet ein Vergehen und Verbrechen (hier gibt es feine Unterschiede) als Straftat, wenn der Täter sie rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Welche Vergehen konkret als Straftat gelten, sagt uns in erster Linie das Strafgesetzbuch (StGB). Allerdings wird in sämtlichen Rechtsgebieten zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat unterschieden. Wenn es sich um eine Straftat im Straßenverkehr handelt, sind neben dem StGB noch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und sogar das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von Bedeutung.
Nun lassen sich Verstöße nicht immer eindeutig in Ordnungswidrigkeit und Straftat unterscheiden. Es kommt auch auf die Schwere der Straftat an – ein Aspekt, der nicht zuletzt für das Strafmaß ausschlaggebend ist. Unten stehender Tabelle können Sie das ungefähre Strafmaß entnehmen, dass aus den jeweiligen Gesetzen hervorgeht.
Folgen: Es kommt auf die Schwere der Tat an
Ein gutes Beispiel für die Unterscheidung ist der Verstoß „Alkohol am Steuer“. Angenommen Sie setzen sich nach einem schönen Abend mit Freunden, bei dem Wein getrunken wurde, noch hinters Steuer. Bei einer Polizeikontrolle wird dann festgestellt: Mit etwas über 0,5 Promille haben Sie die gesetzlich festgelegte Promillegrenze überschritten. Gem. § 24a StVG handelt es sich hier noch um eine Ordnungswidrigkeit.
Eine Straftat liegt erst vor, wenn Sie aufgrund des Alkohols nicht mehr ganz fahrtüchtig sind und ein auffälliges bzw. gefährliches Fahrverhalten an den Tag legen. In diesem Fall könnte der Tatbestand in § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllt sein: Gefährdung im Straßenverkehr „infolge des Genusses alkoholischer Getränke […]“.
Es ist daher in der Regel zu prüfen, ob zu einer Ordnungswidrigkeit noch Gefährdung, Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Sachbeschädigung hinzukommen, aufgrund derer der Verstoß dann als Straftat eingeordnet werden kann. Bei manchen Verkehrsverstößen ist die Zuordnung schon etwas eindeutiger. So stellen beispielsweise illegale Autorennen gem. § 315d StGB eindeutig eine Straftat im Verkehr dar.
Verkehrsstraftaten werden mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet. In manchen Fällen ist es denkbar, dass ein Fahrzeug infolge einer Straftat eingezogen wird. Das betrifft laut § 315f StGB konkret Fahrzeuge, die bei verbotenen Autorennen verwendet wurden. Nicht zuletzt gehen Verkehrsstraftaten in der Regel mit dem Fahrerlaubnisentzug einher.
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Video: Was ist eine Straftat im Straßenverkehr?
Das Strafverfahren: So werden Straftaten in Deutschland behandelt
Für das Strafverfahren spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Straftat im Straßenverkehr oder einem anderen Bereich handelt. Die wesentlichen Schritte sind immer gleich. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
- Tatverdacht oder Strafanzeige
- Ermittlungen: Beweise werden zusammengetragen, ggf. Zeugen gesucht/befragt etc. Abschließend wird dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern (Vernehmung). Reicht die Beweislage nicht aus, kann es an dieser Stelle bereits zur Einstellung des Verfahrens kommen. Das Strafverfahren kann auch eingestellt werden, wenn die Schuld nur gering ist oder es sich um einen Ersttäter handelt.
- Strafbefehl: Bestätigt sich der Tatverdacht, wird der Strafbefehl erlassen. Er beinhaltet bereits Sanktionen wie Geldstrafen. Betroffene haben eine Woche Zeit, Einspruch einzulegen.
- Klageerhebung: Der Betroffene (jetzt: „Angeschuldigter“) erhält die Klageschrift vom Richter. An dieser Stelle kann er zusammen mit seinem Verteidiger noch einmal Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen.
- Hauptverhandlung vor Gericht und Urteil
- Ggf. Berufung oder ggf. Revision
- Vollstreckung
Arten von Straftaten: Beispiele im Straßenverkehr
Das Strafrecht ist sehr streng. In manchen Fällen kann schon der Versuch einer Straftat bestraft werden. Auch die Anstiftung zur Straftat ist strafbar – auch wenn der Anstifter selbst nicht agierte. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ein Hindernis eingeräumt, damit Straftäter, die eine andere Person anschwärzen, nicht so leicht davon kommen.
Laut § 164 StGB ist die falsche Bezichtigung einer Straftat (konkret heißt es „falsche Verdächtigung“) ebenfalls strafbar. Im Verkehrsrecht ist diese Regelung beispielsweise beim Zeugenfragebogen relevant. Geben Sie dort fälschlicherweise und bewusst eine andere Person an, um den eigentlichen Täter oder sich selbst zu schützen, kann das als Straftat gelten.
Des Weiteren stellt nach § 145d StGB auch das Vortäuschen einer Straftat eine strafbare Handlung dar. Genauere Beispiele für Straftaten im Straßenverkehr haben wir in nachfolgender Tabelle zusammengefasst.
Beachten Sie bei den Beispielen unbedingt, dass es stark auf den Einzelfall ankommt, ob eine Tat als Straftat einzuordnen ist und welches Strafmaß schlussendlich dafür infrage kommt.
Straftatbestand | Beispiel | Strafmaß |
---|---|---|
§ 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis/trotz Fahrverbot | Kfz führen, ohne dafür vorgesehene Führerscheinklasse zu besitzen | GS, FS bis 1 J, (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit: GS bis 180 T, FS bis 6 M) |
§ 22 StVG: Kennzeichenmissbrauch | Absichtlich falsches Nummernschild an Kfz anbringen | GS, FS bis 1 J |
§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) | Unfallstelle verlassen, ohne Feststellung der eigenen Person zu ermöglichen | GS, FS bis 3 J |
§ 240 StGB: Nötigung | Drängeln auf der Autobahn | GS, FS bis 3 J |
§ 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | Zerstören/Beschädigen einer Ampel | GS, FS bis 5 J |
§ 315c StGB: Gefährdung im Straßenverkehr | Grob verkehrswidrige Vorfahrtsmissachtung | GS, FS bis 5 J |
§ 315d StGB: Illegale Autorennen | Teilnahme/Ausrichtung/Durchführung eines verbotenen Kfz-Rennens | GS, FS bis 2 J |
§ 316 StGB: Fahren unter dem Einfluss von Rauschmitteln (Trunkenheitsfahrt) | Fahren unter Alkoholeinfluss und dadurch nicht in der Lage, das Kfz sicher zu führen | GS, FS bis 1 J |
§ 323a StGB: Vollrausch | Fahren unter Alkoholeinfluss, wenn der Fahrer sich vorsätzlich oder fahrlässig in den betrunkenen Zustand versetzt | GS, FS bis 1 J |
§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung | Vom Unfallort entfernt, ohne Erste Hilfe zu leisten | GS, FS bis 1 J |
§ 6 PflVG: Keine Kfz-Haftpflichtversicherung | Kfz führen, für das keine erforderliche Haftpflichtversicherung besteht | GS, FS bis 1 J, (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit: GS bis 180 T, FS bis 6 M) |
§ 1 u. 2 KraftStG i. V. mit § 370 Abgabenordnung: Hinterziehung der Kfz-Steuer | Kfz-Steuer nicht bezahlen | GS, FS bis 1 J |
GS=Geldstrafe, FS=Freiheitsstrafe, T=Tagessätze, M=Monat(e), J=Jahr(e) |
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