Das Wichtigste zum Bußgeld wegen unzulässiger Xenon-Lampen
Bei Xenon-Scheinwerfern kommt keine Halogenlampe zum Einsatz, sondern Xenongas. Das Licht dieser Lampen geht etwas mehr ins Bläuliche und ist sehr stark gebündelt. Diese Art Kfz-Beleuchtung ist heller und weiter, wodurch andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden können.
Getunte Xenon-Scheinwerfer, bei denen lediglich die Hallogenlampe ersetzt wird, sind illegal. Denn die Bauartgenehmigung bleibt nur bestehen, wenn auch der für den Scheinwerfer bestimmte Lampentyp verwendet wird.
Welche Sanktionen bei einer vorschriftswidrigen Beleuchtung drohen, geht aus der untenstehenden Bußgeldtabelle hervor. Nutzen Sie auch unseren Bußgeldrechner. Beachten Sie außerdem, dass ggf. Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz entfallen.
Bußgeldkatalog: Beleuchtung
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Verstoß gegen Vorschriften für Scheinwerfer (Fern- & Abblendlicht) gem. § 50 StVZO | 15 Euro |
Fahren trotz erloschener Betriebserlaubnis (z. B. wegen unerlaubter Xenon-Scheinwerfer) | 50 Euro |
… dabei Verkehrssicherheit beeinträchtigt | 90 Euro + 1 Punkt |
Bußgeldrechner: Wie wird unzulässige Beleuchtung geahndet?
Vorsicht bei Veränderungen am Fahrzeug
Jede Veränderung, die Sie selbst an Ihrem Auto vornehmen oder vornehmen lassen, muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Eine anerkannte Begutachtungsstelle (z. B. TÜV) muss prüfen, ob dies der Fall ist – so auch bei der Xenon-Nachrüstung. Nur dann kann die Genehmigung erteilt bzw. die Betriebserlaubnis entsprechend angepasst werden.
Der Gesetzgeber ist beim Thema „Tunen“ besonders streng. Dabei ist nicht nur die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wichtig. Auf Ebene der Europäischen Union wurden ebenfalls Regelungen festgelegt. Die Beleuchtung am Fahrzeug wird z. B. durch die UN/ECE-Regelung Nummer 48 genauer definiert.
Sind Xenon-Lampen erlaubt? Wir erklären, worauf Sie achten müssen, um kein Bußgeld für Ihren Xenon-Scheinwerfer riskieren.
Inhalte
Xenon – wann das Nachrüsten eine Strafe nach sich zieht
Xenon ist ein geruch- und farbloses Edelgas, das bevorzugt zum Betreiben von sog. Gasentladungslampen verwendet wird. Solche Leuchten sind besonders hell und können aufgrund ihrer Blendkraft im Straßenverkehr zum Problem werden.
Xenonlicht ist nicht grundsätzlich verboten, unterliegt jedoch strengen Vorgaben. Mindestens 15 Euro Verwarngeld bzw. Bußgeld können für Xenon-Scheinwerfer, die gegen § 50 StVZO verstoßen, anfallen. Absatz 2 legt fest, dass die Beleuchtungsstärke nicht mehr als 1 Lux betragen darf. Im Einzelfall kann das aber auch von der Höhe abhängen, in der die Scheinwerfer angebracht sind.
Außerdem erhalten Sie ein Verwarngeld oder Bußgeld wegen einer Xenon-Beleuchtung, wenn diese nicht über die in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Einrichtungen verfügt:
- Automatische Leuchtweiteregelung (auch: Leuchtweitenregulierung)
- Scheinwerferreinigungsanlage
- System, welches garantiert, dass das Abblendlicht auch bei Einschalten des Fernlichts aktiv bleibt
Vorhandene Scheinwerfer mit Xenon-Set nachrüsten
Um sich die hohen Kosten für legale bzw. das Bußgeld für illegale Xenon-Scheinwerfer zu sparen, kommen viele auf die Idee, die bereits vorhandenen Scheinwerfer mit Xenonlampen nachzurüsten. Hobby-Mechaniker sollten sich von den günstigen Preisen jedoch nicht locken lassen.
Meist erfüllen solche Xenon-Sets nicht die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. ECE-Regelung 48) und bringen außerdem einige Probleme mit sich. Beispielsweise können solche Fehler beim Verbauen passieren, die später dazu führen, dass sich der Xenon-Scheinwerfer trotz theoretisch vorhandener Leuchtweitenregulierung gar nicht richtig einstellen lässt. Ein erhöhtes Risiko der Eigenreflexion besteht außerdem.
Bußgeld für vorschriftswidrige Xenon-Nachrüstung
Nicht genehmigte Veränderungen am Kfz können gemäß § 19 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Dazu zählt natürlich auch das unzulässige Nachrüsten mit Xenon. Das Bußgeld für das Fahren ohne bzw. mit erloschener Betriebserlaubnis beläuft sich auf 50 Euro.
Wenn Betroffenen zusätzlich der Vorwurf zu machen ist, dabei die Verkehrssicherheit beeinträchtigt zu haben, werden auf dem Bußgeldbescheid nicht nur 90 Euro Bußgeld, sondern auch ein Punkt in Flensburg verbucht.
Generelle Verstöße gegen die Bestimmungen für Scheinwerfer in § 50 StVZO werden mit 15 Euro Bußgeld geahndet. Xenon-Scheinwerfer, die z. B. nicht über die automatische Leuchtweitenregulierung verfügen, gehören dazu. Gleichzeitig kann es Konsequenzen haben, einen Nebelscheinwerfer verbotswidrig zu nutzen.
Bildnachweise: fotolia.com/Martin Fally, istockphoto.com/arosoft.
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