Das Wichtigste zum Thema „Fahrverbot antreten“
Das Fahrverbot wird gemäß Bußgeldkatalog bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten, wie beispielsweise hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen.
Hier erfahren Sie, wann Ersttäter ein Fahrverbot antreten müssen.
Für Wiederholungstäter gilt das Fahrverbot ab dem Tag, an welchem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
Können Sie das Fahrverbot verschieben?
Viele Autofahrer empfinden ein Fahrverbot als wesentlich schlimmer und unbequemer als ein hohes Bußgeld. Wurde es erst einmal ausgesprochen, ist es schwer, das Fahrverbot zu umgehen.
Obwohl es natürlich jedem Betroffenen freisteht, einen Anwalt hinzuzuziehen und Einspruch einzulegen, scheuen doch die meisten den Kostenaufwand und entscheiden sich stattdessen, in den sauren Apfel zu beißen.
Aber wie geht es jetzt weiter? Wann Sie das Fahrverbot antreten müssen, welche Fristen einzuhalten sind und ob hier ein Unterschied zwischen einem Ersttäter und einem Wiederholungstäter gemacht wird, erfahren Sie hier.
Inhalt
Fahrverbot antreten: Innerhalb von vier Monaten oder sofort?
Es wäre sicherlich hilfreich, wenn Verkehrssünder den Zeitraum des Fahrverbots frei wählen könnten. Zwar kennen Anwälte für Verkehrsrecht juristische Kniffe, wie sich das Fahrverbot hinauszögern lässt, früher oder später müssen Betroffene das Fahrverbot aber antreten.
Dabei macht es einen Unterschied, ob der Verkehrssünder Erst- oder Wiederholungstäter ist. Ersttäter haben nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. Für Wiederholungstäter hingegen gilt das Fahrverbot sofort (mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides), selbst dann, wenn der Führerschein nicht rechtzeitig abgegeben wird.
Was ist mit Ersttäter gemeint? Sie sind Ersttäter, wenn Sie während der letzten 24 Monate kein Fahrverbot abzusitzen hatten. Wer jedoch in dieser Zeit schon einmal ein Fahrverbot ableisten musste, gilt als Wiederholungstäter und kann das Fahrverbot nicht verschieben.
Das Fahrverbot gilt als angetreten, wenn der Führerschein in Verwahrung ist
Das Fahrverbot wird vollstreckt, indem die örtliche Behörde (z. B. die Bußgeldstelle) den Führerschein in Verwahrung nimmt. Damit dies geschieht, gibt es zwei Möglichkeiten. Sie können den Führerschein entweder per Post einschicken oder persönlich abgeben.
Sie müssen den Führerschein aber nicht zur zuständigen Bußgeldstelle bringen, es genügt, die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen. Wenn Sie den Führerschein dort abgeben, wird er mit einem Begleitschreiben an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Wird der Führerschein nicht abgegeben, kann er beschlagnahmt werden.
Beachten Sie, dass Sie das Fahrverbot erst antreten, wenn der Führerschein in Verwahrung ist. Den Schein per Post abzugeben, hat aufgrund der Brieflaufzeiten den Nachteil, dass Sie nach dem Absenden nicht mehr Auto fahren dürfen (da Sie den Führerschein nicht mehr bei sich haben). Die Frist des Fahrverbots beginnt allerdings erst zu laufen, wenn die Post bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.
Bildnachweise: fotolia.com/Schlierner.
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