Das Wichtigste zu den Gebühren im Bußgeldverfahren
Laut § 107 OWiG fallen als Gebühr 5 % der Geldbuße berechnet. Allerdings beträgt sie in jedem Fall mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro.
Nein, die Gebühren werden zum Bußgeld hinzuaddiert, das für die Ordnungswidrigkeit verhängt wird.
Die Gebühren sollen den Verwaltungsaufwand der Behörde ausgleichen, der nötig war, um den Bußgeldbescheid auszustellen.
Im Bußgeldverfahren werden Gebühren fällig
Von einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu einem Abstandsverstoß oder dem Missachten einer roten Ampel: Regelverstöße im Straßenverkehr geschehen täglich und können teilweise schwere Unfälle nach sich ziehen.
Um das Bewusstsein für eine sichere, den Regeln entsprechende Fahrweise zu stärken, sieht der Bußgeldkatalog bei einem Verstoß konkrete Sanktionen vor. Diese belaufen sich in aller Regel auf ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Sie werden dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt.
Diesem voraus geht das Bußgeldverfahren. In diesem ermittelt die Behörde den Verkehrssünder und schickt in aller Regel Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid zu. Doch wie verhält es sich eigentlich mit den Gebühren in einem Bußgeldverfahren? Und welche Kosten kommen auf Sie zu, wenn Sie einen Anwalt konsultieren? Die Antworten und weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Bußgeldverfahren: Welche Gebühren kommen dazu?
Wie der Name „Verfahren“ schon vermuten lässt, steckt einiger Aufwand dahinter, einen Bußgeldbescheid auszustellen. Dieser wird von der zuständigen Behörde übernommen. Die Mitarbeiter müssen den Fahrer ermitteln und ein entsprechendes Schreiben aufsetzen.
Dabei können sich verschiedene Schwierigkeiten ergeben, sodass teilweise ein hoher Aufwand betrieben werden muss, um einen Verkehrssünder ausfindig zu machen. Diesem Umstand sollen die Gebühren im Bußgeldbescheid bzw. Bußgeldverfahren Rechnung tragen.
Sie werden auf Grundlage des § 107 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlassen. Daher wird auf das Bußgeld diese Bearbeitungsgebühr aufgeschlagen, sodass die Geldbuße höher ausfallen kann, als es der Bußgeldkatalog eigentlich vorsieht.
Die Höhe der Gebühren im Bußgeldverfahren bemisst sich an Verwaltungsaufwand und Höhe der Geldbuße. Grundsätzlich werden dabei „fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben“ (§ 107 Absatz 1 OWiG).
Wenn Sie für den Einspruch einen Anwalt einschalten
Bei der Erstellung eines Bußgeldbescheids kann es zu Fehlern kommen. In der Behörde arbeiten auch nur Menschen und daher ist nicht zu 100% zu garantieren, dass jedes Schreiben der zuständigen Bußgeldstelle korrekt ist.
Daher sollten Sie jeden Bescheid auf Richtigkeit prüfen, wenn dieser nach Ablauf des Bußgeldverfahrens zugestellt wurde. Kommt Ihnen die Strafe höher vor, als es der Bußgeldkatalog vorsieht, sollten Sie bedenken, dass dies an den Gebühren im Bußgeldverfahren liegen kann. Doch nicht immer ist ein Fehler so leicht erkennbar.
Haben Sie Zweifel, inwiefern ein Einspruch Chancen auf Erfolg hat, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren. Doch auch das verursacht Gebühren im Bußgeldverfahren. Der Rechtsbeistand muss schließlich für seine Tätigkeit entlohnt werden.
Gebühren im Bußgeldverfahren nach dem RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches im Jahr 2004 in Kraft getreten ist, regelt die Gebühren im Bußgeldverfahren, welche für den Rechtsbeistand anfallen. In aller Regel können dabei drei Kostenfaktoren auf Betroffene zukommen:
- Verfahrensgebühr
- Terminsgebühr
- Grundgebühr
Grundsätzlich bemisst sich die jeweilige Gebühr im Bußgeldverfahren für einen Anwalt an der Höhe der Geldbuße selbst.
Bildnachweise: istockphotocom/ uriiSokolov
Hinterlassen Sie einen Kommentar