Das Wichtigste zum Bußgeldbescheid ohne Verwarnung
Dies ist üblicherweise bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die mit höchstens 55 Euro Verwarngeld sanktioniert werden, der Fall. Wird dieses nicht binnen einer Woche bezahlt, erfolgt ein Bußgeldbescheid mit einem höheren Bußgeld.
In der Regel ja, denn die Möglichkeit, bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit lediglich ein Verwarngeld zu bezahlen, ist ein freiwilliges Angebot der Bußgeldstelle. Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.
Nein. Halten Sie den Vorwurf für nicht gerechtfertigt, können Sie die Verwarnung ignorieren, warten auf den Bußgeldbescheid und legen dann gegen diesen Einspruch ein.
Die Verwarnung vor dem Bußgeldbescheid
Für die Teilnahme am Straßenverkehr sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) genaue Regeln definiert, die für einen unfallfreien Verkehrsfluss sorgen sollen. Wird gegen diese verstoßen kommt es nicht selten zu einer Gefährdung anderer.
Daher drohen dem betreffenden Fahrer, wenn er bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt wird, Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Dabei kann es sich um eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot handeln.
Die entsprechenden Maßnahmen werden dem Verkehrssünder schriftlich mitgeteilt. Doch was, wenn bei einem kleinen Verstoß der Bußgeldbescheid ohne Verwarnung eintrifft? Handelt es sich um einen fehlerhaften Bußgeldbescheid? Ob dann Rechtsmittel eingelegt werden können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
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Unterschied Verwarn- und Bußgeld
Handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (alle jene Verstöße, die mit einer Geldbuße von 55 Euro oder weniger sanktioniert werden), so besteht die Möglichkeit, ein Verwarngeld gegen den Verkehrssünder zu verhängen bzw. eine schriftliche Verwarnung zu erteilen.
Begleicht der Verkehrssünder die Summe innerhalb einer Woche, wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet. Für den Betroffenen stellt dies eine Kostenersparnis dar, da so anfallende Bearbeitungsgebühren (mindestens 25 Euro) und die Portopauschale (3,50 Euro) gespart werden.
Bußgeldbescheid ohne Verwarnung: Besteht ein Rechtsanspruch?
Ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann dennoch erlassen werden. Es handelt sich bei der Option, die Geldbuße innerhalb einer Woche zu bezahlen, lediglich um ein Angebot der Behörde.
Auf diese Möglichkeit besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Es handelt sich nur um eine optionale Vereinfachung des Verfahrens, durch welches die Behörde Zeit und der Betroffene Geld sparen können.
Wird also ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung zugestellt, so müssen Betroffene dies hinnehmen. Ein Einspruch ist in diesem Fall als nicht begründet anzusehen. Die Bearbeitungsgebühr muss dann gezahlt werden.
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Alex meint
12. Juli 2019 at 11:36
Muss die Bearbeitungsgebühr gezahlt werden auch wenn das Bußgeldverfahren eingestellt wurde? In meinem Fall wegen doppelter Verwarnung (falsches Parken) von zwei getrennten Behörden (Ordnungsamt und Polizei).
fuehrerscheinfix.de meint
19. Juli 2019 at 15:40
Hallo Alex,
grundsätzlich können Ihnen auch bei der Einstellung des Verfahrens die Kosten auferlegt werden.
Ihr Team von fuehrerscheinfix.de
Georg meint
19. Februar 2019 at 15:33
Vielen Dank für diese kurze Übersicht zum Bußgeldbescheid! Ohne die Begriffsklärung zwischen Verwarn- und Bußgeld hätte ich nicht gewusst, dass es eine Möglichkeit gegeben hätte, dass ich anstelle dessen eine schriftliche Verwarnung oder ein Verwarngeld bekomme. Ich war kurz davor einfach allen Anweisungen Folge zu leisten und werde mir nun ein wenig Rat bei meinem Anwalt holen, bevor ich zahle.