Wichtiges zur Fahrerermittlung
Eine Fahrerermittlung wird durchgeführt, wenn der auf dem Blitzerfoto abgebildete Fahrer offensichtlich nicht mit dem Halter des Fahrzeugs identisch ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug auf einen Mann zugelassen ist, auf dem Foto aber eine Frau zu sehen ist. Denn ein Bußgeldverfahren wird in Deutschland immer nur gegen den schuldigen Fahrer eingeleitet, nicht gegen den Fahrzeughalter.
In der Regel wird dem Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen zugeschickt, indem er den schuldigen Fahrer benennen kann. Ist dieser mit dem Halter verwandt oder verschwägert, greift das Zeugnisverweigerungsrecht.
In diesem Fall kann dem Fahrzeughalter die Auflage erteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
Wenn Fahrer und Halter nicht dieselbe Person sind
Bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, beispielsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung, läuft der Autofahrer immer Gefahr, geblitzt zu werden. Hat ein entsprechendes Gerät ausgelöst, kann die Tat von der Bußgeldstelle geahndet werden.
Dabei entsteht auch immer ein Blitzerfoto, welches die Identifizierung des Fahrers erleichtern soll. Zunächst gleicht die Behörde dieses Bild grob mit den Eckdaten des Fahrzeughalters ab.
Kommt es dabei zu Unstimmigkeiten, weil die Person auf dem Foto beispielsweise weiblich, der Fahrzeughalter aber männlich ist, wird im Ablauf des Bußgeldverfahrens ein Zeugenfragebogen verschickt.
In diesem kann der Fahrzeughalter dann angeben, wer tatsächlich gefahren ist. Allerdings muss der Fragebogen zu einer Fahrerermittlung nicht in jedem Fall aufgefüllt bzw. die betreffende Person genannt werden. Wann genau dies gegeben ist und was passiert, wenn die Behörden den Fahrzeugführer nicht ermitteln können, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Fahrerermittlung durch den Zeugenfragebogen
Im normalen Fall läuft ein Bußgeldverfahren folgendermaßen ab: Eine Ordnungswidrigkeit wird begangen und von der Bußgeldbehörde registriert. Der Fahrzeughalter bekommt einen Anhörungsbogen zugeschickt, in dem er Stellung zur Sache nehmen kann. Danach wird ein Bußgeldbescheid zugestellt.
In diesem sind dann die entsprechenden Sanktionen aufgeführt. Gibt der Halter allerdings im Anhörungsbogen an, dass er nicht der Fahrer war, muss von Seiten der Bußgeldstelle eine Fahrzeugführerermittlung durchgeführt werden.
Zu diesem Zweck wird zunächst ein Zeugenfragebogen zugeschickt. Dieser muss von dem Halter wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern. Wann genau Sie davon Gebrauch machen können, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Fahrerermittlung: Aussage verweigern ist möglich
In Deutschland gibt es das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht. Mit Hilfe dessen soll ein Loyalitätskonflikt bei einer Aussage vermieden werden. Es kann allerdings nur angewandt werden, wenn ein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zum Beschuldigten besteht.
Folgende Beziehungen sind dabei inbegriffen:
- Ehegatten/Geschiedene
- Verlobte
- Lebenspartner/ehemalige Lebenspartner
- Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel)
- Verwandte in Seitenlinie ((Halb-)Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten)
- Verschwägerte
Ist ein solches Verhältnis zu der Person, die tatsächlich gefahren ist, gegeben, so können Sie vom Zeugnisverweigerungsrecht laut Strafprozessordnung (StPO) bei der Fahrerermittlung Gebrauch machen.
Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln – Drohen Konsequenzen?
Kommt es, nachdem Sie das Recht die Aussage zu verweigern genutzt haben, dazu, dass eine Fahrerermittlung durch die Behörde fehlschlägt und der Bußgeldbescheid verjährt, so können Ihnen als Fahrzeughalter bestimmte Auflagen drohen.
Diese werden zwar nicht in Form von Bußgeldern oder Punkten in Flensburg fällig, allerdings kann Ihnen auferlegt werden, ein sogenanntes Fahrtenbuch zu führen. Dies bedeutet, dass Sie alle Fahrten, die Sie nicht selbst mit dem Auto tätigen, dokumentieren müssen.
Dabei sind sowohl Name, Adresse und die genaue Fahrzeit anzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer zukünftigen Ordnungswidrigkeit die Fahrerermittlung erfolgreich verläuft. Diese Auflage dauert über einen Zeitraum von sechs bis zu zwölf Monaten an.
Bildnachweise:istockphoto.com/vladacanon, istockphoto.com/Kuzma
Chris meint
25. Februar 2019 at 21:44
Meine Verlobte ist eine EU Bürgerin, lebt noch nicht offiziell in Deutschland. Sie wurde in meinem PKW geblitzt. Es droht Ihr 1 Punkt in FL.
Wie wird es durch die Behörden gehandhabt? Legt man Ihr ein „Konto“ in FL an oder werden die Behörden des Heimatlandes benachrichtigt?
Thomas meint
19. August 2018 at 10:00
Hallo, folgender Fall.
Ich bin zu Recht mit meinem Fahrzeug von einer feststehenden Blitzsäule geblitzt worden. Übertretung im Bereich von einem Punk, mein Erster.Da ich einen Rechtslenker fahre, was anscheinend noch keiner bemerkt hat, möchte man nun von mir wissen wer gefahren ist . Auf dem Foto ist meine Freundin zu sehen, die ja links gesessen hat, aber nicht gefahren ist. Bei dem Zeugenfragebogen hab ich von meinem Zeugenverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Das zweite Schreiben weißt mich nochmals darauf hin, den Fahrer zu benennen. Was kann schlimmstenfalls passieren wenn ich weiterhin nichts Aussage. Ein Fahrtenbuch wird mir schon angedroht, wäre aber ok. Wie sieht es mit den Kosten aus, wenn jemand merkt, das es ein Rechtslenker ist?
Mit freundlichen Grüßen, Thomas