Das Wichtigste zum Verwarn- und Bußgeld
Bei einem Verwarngeld handelt es sich um ein Angebot der Behörden, das Sie entweder annehmen und begleichen oder ablehnen können. Die Beträge reichen bis 55 Euro.
Ein Bußgeld beginnt ab einem Betrag von 55 Euro und geht mit einem Bußgeldverfahren einher. Weil die Behörden dann einen entsprechenden Aufwand haben, werden dabei in aller Regel Gebühren und Auslagen berechnet.
Ja, wenn Sie das angebotene, geringe Verwarngeld nicht bezahlen, eröffnen die Behörden das Bußgeldverfahren. In diesem Zuge haben Sie die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Dies können Sie bei einem Verwarngeld nicht.
Ein Bußgeld ist sehr viel höher als ein Verwarngeld
Bei Beträgen bis zu 55 Euro handelt es sich im Verkehrsrecht um ein Verwarnungsgeld. Von Bußgeld wird dementsprechend erst ab 55 Euro gesprochen.
Wenn es also lediglich um ein Parkvergehen oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung von wenigen km/h geht, wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ordnungswidrigkeiten, auf die eine Verwarnung folgt, sind weder mit einem Verfahren, noch mit Gebühren verbunden.
Haben Sie sich also nur einen geringfügigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) geleistet, belassen es die Behörden meist bei einem Verwarngeld. Wann ein Bußgeld daraus wird, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Wann führt eine Verwarnung zu einem Bußgeldbescheid?
Ein Verwarngeld wird Ihnen in der Regel genauso zugestellt, wie ein Bußgeldbescheid. Es ist jedoch auch möglich, dass die Verwarnung unter den Scheibenwischer des Fahrzeuges geklemmt wird (wie beispielsweise bei einem Parkverstoß). In manchen Fällen lässt sich das Geld noch direkt vor Ort bezahlen.
Wird das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, kann ein Bußgeld daraus werden und es entstehen Gebühren. Die zuständige Behörde hat in einem solchen Fall die Pflicht, ein Bußgeldverfahren zu eröffnen. Der betroffene Autofahrer muss für sein Vergehen in der Regel innerhalb von einer Woche aufkommen.
Kann ich mich gegen ein Verwarngeld wehren?
Im Gegensatz zu einem Bußgeld kann ein Verwarngeld normalerweise nicht angefochten werden. Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen eine Verwarnung einzulegen, besteht demnach nicht.
Verhält es sich jedoch so, dass der Fahrzeughalter die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen hat, kann er Angaben zum eigentlichen Fahrer sowie der Tat machen. Es ist möglich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, ein Einspruch gegen eine Verwarnung gibt es jedoch nicht.
Es liegt danach im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einen Bußgeldbescheid versendet, oder sich dazu entscheidet, das Verfahren einzustellen.
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