Bußgeldtabelle: Verfolgungsverjährungsfristen nach OWiG und StGB
Höchstmögliche Sanktionen | Verfolgungsverjährung erfolgt nach: |
---|---|
Ordnungswidrigkeiten (gemäß § 31 des OWiG) | |
Bußgelder bis 1.000 € | 6 Monaten |
Bußgelder von 1.000 € bis 2.500 € | 1 Jahr |
Bußgelder von 2.500 € bis 15.000 € | 2 Jahren |
Bußgelder über 15.000 € | 3 Jahren |
(Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) | (3 Monaten) |
Straftaten (gemäß § 78 des StGB) | |
Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr | 3 Jahren |
Freiheitsstrafen von 1 bis 5 Jahren | 5 Jahren |
Freiheitsstrafen von 5 bis 10 Jahren | 10 Jahren |
Freiheitsstrafen über 10 Jahren | 20 Jahren |
Lebenslange Freiheitsstrafen | 30 Jahren |
Mord | verjährt nicht |
Das Wichtigste zur Verfolgungsverjährung
Schaffen es Behörden nicht, in einem gesetzlich festgelegten Zeitraum eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu verfolgen, setzt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Nach Ablauf dieser Frist verfällt jeglicher Ahndungsanspruch (d.h. Vergehen dürfen dann nicht mehr geahndet werden).
Die Verjährung setzt immer dann ein, wenn die dazugehörige Verjährungsfrist endet. Der genaue Zeitpunkt kann je nach Ordnungswidrigkeit oder Straftat und deren Schweregrad variieren. Welche Fristen unter welchen Umständen gültig sind, ist in dieser Bußgeldtabelle dargestellt. Eine ausführlichere Zusammenfassung, wie Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht den Zeitraum jeweils definieren, können Sie hier finden.
Grundsätzlich kann eine Verfolgungsverjährung sowohl gemäß OWiG als auch StGB ruhen. Sie wird damit bis zu dem Zeitpunkt unterbrochen, an dem die Frist wieder in Kraft tritt. Diese Maßnahme ist unter anderem zulässig, wenn die Verfolgung eines Vergehens nicht fortgesetzt werden kann. Mehr dazu können Sie in diesem Abschnitt lesen.
Video: Die Verjährung von Straftaten im Straßenverkehr
Die Verfolgungsverjährung im OWiG/StGB: Welche rechtlichen Regelungen gibt es?
Inhalte
Im Gegensatz zur Vollstreckungsverjährung, die sich auf Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Sanktionen bezieht, betrifft die Verfolgungsverjährung die vorher stattfindende Ahndung von Vergehen.
Eine zentrale Rechtsgrundlage dieser ist, dass Behörden nicht beliebig lange Zeit haben, um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu ahnden. Endet die jeweilige Frist, bevor eine Verfolgung erfolgreich war, ist es auch nicht länger erlaubt, diese fortzusetzen.
Allerdings können die Fristen für die Verjährung zum Teil stark variieren. Welche wann gelten, erläutern Ihnen die folgenden Textabschnitte.
Wie ist die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit (OWi) geregelt?
Wie lange kann eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden? In § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) ist festgehalten, welche Verfolgungsverjährungsfrist jeweils bei welcher Geldbuße in Frage kommt:
- 6 Monate (Bußgelder bis zu 1.000 Euro)
- 1 Jahr (Bußgelder zwischen 1.000 und 2.500 Euro)
- 2 Jahre (Bußgelder zwischen 2.500 und 15.000 Euro)
- 3 Jahre (Bußgelder über 15.000 Euro)
Sonderfall für die Verfolgungsverjährung: Gemäß des StVG, schreibt § 26 Abs. 3 für alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eine Frist von 3 Monaten vor (in Ausnahmefällen 6 Monate, 2 oder 5 Jahre). Die grundsätzliche Befristung gilt z.B. für die Verfolgungsverjährung einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines einfachen bzw. qualifizierten Rotlichtverstoßes. Verstöße jeglicher Art, die mit Alkohol am Steuer in Verbindung stehen, sind von der Sonderregelung ausgenommen. Diese können in der Regel nicht verjähren.
Was gilt für die Verfolgungsverjährung im Strafrecht?
Auch bei Straftaten ist die Länge der Verjährungsfrist an den Schweregrad der verhängten Sanktionen gekoppelt.
§ 78 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert hierbei, bei welchem Strafmaß jeweils zu welchem Zeitpunkt eine Verfolgungsverjährung eintritt. Ob Betrug, Diebstahl, Missbrauch oder Körperverletzung vorliegen, macht somit durchaus einen Unterschied.
Ebenso wie das Ordnungswidrigkeitenrecht untersagt jedoch auch das Strafrecht eine Weiterverfolgung nach Ablauf der Frist.
Die nachfolgenden Zeitspannen sieht das StGB für die Verjährung von Straftaten vor:
- 3 Jahre (Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr)
- 5 Jahre (Freiheitsstrafen zwischen 1 und 5 Jahren)
- 10 Jahre (Freiheitsstrafen zwischen 5 und 10 Jahren)
- 20 Jahre (Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren)
- 30 Jahre (lebenslange Freiheitsstrafen)
Wichtig: Eine Straftat gemäß § 211 des StGB (d.h. jeglicher Mord) ist nicht an die Verfolgungsverjährung gebunden. Behörden können diese also über einen gesetzlich uneingeschränkten Zeitraum ahnden.
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung: Wann ist diese möglich?
Unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist auch ausgesetzt werden. Die Gesetzestexte unterscheiden hier bei der Verfolgungsverjährung zwischen einer “Unterbrechung” und einem “Ruhen” der Frist.
In § 32 des OWiG ist bspw. festgehalten, dass die Frist bei Ordnungswidrigkeiten ruht, wenn es nicht möglich ist, deren Verfolgung zu beginnen oder fortzusetzen. Davon ausgenommen sind lediglich Verzögerungen, z.B. aufgrund eines fehlenden Antrags zur Bewilligung der Verfolgung.
Eine Unterbrechung der Frist gibt es gemäß § 33 des OWiG unter anderem in folgenden Situationen:
- Während die erste Vernehmung stattfindet oder die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wird. Das trifft genauso auf jede weitere Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen vor Gericht (inklusive deren Anordnung) zu.
- Sobald ein Bußgeldbescheid erlassen wird und dieser innerhalb von 2 Wochen per Post zugestellt werden kann (ansonsten ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Zustellung).
- Wenn die Beschlagnahmung oder Durchsuchung von Eigentum angeordnet wird (inklusive aller Anordnungen, die entweder dazu dienen, den Aufenthaltsort des Betroffenen zu bestimmen oder Beweise zu sichern).
- Wenn eine öffentliche Klage erhoben wird.
- Sofern eine Untersuchungshandlung im Ausland vorgenommen wird (z.B. eine Vorführung bei der Polizei oder eine vorläufige Festnahme).
- Sobald das Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder eine Anberaumung zur Hauptverhandlung erlässt (d.h. der Versuch, einen passenden Termin für die Verhandlung zu finden).
Wichtig: Nach einer Unterbrechung des Verfahrens beginnt laut § 33 Abs. 3 des OWiG die Verfolgungsverjährung erneut in voller Länge. Die Verjährung tritt allerdings spätestens ein, wenn seit Beginn der Frist die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist (mindestens jedoch 2 Jahre) verstrichen ist. Im Falle eines Vergehens, das gleichzeitig als Ordnungswidrigkeit und Straftat gilt, orientiert sich der Fälligkeitszeitpunkt der Verjährung am Strafmaß und nicht an der Geldbuße.
Die Verjährungsfrist von Straftaten ruht bspw. gemäß der folgenden, in § 78b des StGB aufgeführten Bedingungen:
- Bis zu dem Zeitpunkt, nachdem das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat (z.B. bei Missbrauchsfällen mit oder ohne Todesfolge).
- Die Verfolgung der Straftat kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden (es sei denn, “Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen”).
- Es handelt sich beim Täter um ein Mitglied des Bundestages oder anderer Einrichtungen der Gesetzgebung. Hier beginnt die Verjährung erst zu ruhen, sobald eine Strafanzeige gestellt wird bzw. eine Behörde über die Tat informiert wurde.
- Der Täter befindet sich im Ausland und soll ausgeliefert werden. Hier wird die Verjährung ausgesetzt, sobald die Aufforderung zur Auslieferung bei der zuständigen Behörde seines Aufenthaltsorts eingegangen ist. Die Ahndung kann hier wieder aufgenommen werden, wenn der Täter entweder an die deutschen Behörden übergeben bzw. das ausländische Staatsgebiet anderweitig verlassen hat. Auch wenn der Antrag zur Auslieferung abgewiesen bzw. zurückgenommen wurde, läuft die Frist erneut weiter.
- Wenn Verjährungsfristen von 3 bis 10 Jahren vorliegen (§ 78 Abs. 1 bis 3 des StGB), sind diese ausgesetzt, solange der Täter im Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs oder des jeweiligen Vollstreckungsstaats (d.h. der Staat, in dem die verhängten Sanktionen vollstreckt werden sollen) ist. Wird der Täter an die deutschen Behörden übergeben oder freigelassen, setzt die Verfolgungsverjährungsfrist wieder ein.
Die Verfolgungsverjährung wird hingegen ähnlich wie bei Ordnungswidrigkeiten unterbrochen, wenn die in § 78c des StGB genannten Voraussetzungen zutreffen. Das können z.B. die erste und jegliche weitere Vernehmungen des Täters oder von Zeugen, die Anberaumung und Eröffnung des Hauptverfahrens, Untersuchungshandlungen im Ausland sowie eine öffentliche Klage sein.
Wichtig: Auch wenn das Verfahren aufgrund von „Abwesenheit“ oder „Verhandlungsunfähigkeit“ des Täters vorübergehend eingestellt oder z.B. ein Straf- oder Haftbefehl erlassen wird, zählen diese als zulässige Gründe für eine Unterbrechung. Wie bei Ordnungswidrigkeiten tritt die Verjährung zudem grundsätzlich spätestens nach Ablauf der doppelten Frist ein (jedoch nach mindestens 3 Jahren).
Quellen und weiterführende Links
- § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)
- § 32 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)
- § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)
- § 78 des Strafgesetzbuchs (StGB)
- § 78b des Strafgesetzbuchs (StGB)
- § 78c des Strafgesetzbuchs (StGB)
- § 211 des Strafgesetzbuchs (StGB)
- § 26 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
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