Das Wichtigste zum Wiederholungstäter
Als Wiederholungstäter gilt, wer innerhalb eines Jahres (Alkoholverstöße ab 1,1 Promille: zehn Jahre) wegen desselben Verkehrsverstoßes mehrfach rechtskräftig sanktioniert wird. Besondere Regelungen gelten in der Probezeit.
Wenn Sie mit Ihrem Pkw innerhalb eines Jahres zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h oder mehr überschreiten, droht Ihnen als Wiederholungstäter ein ein-monatiges Fahrverbot. Für jede Überschreitung ab 21 km/h bekommen Sie zudem einen Punkt, ab Überschreitungen von 41 km/h sind es zwei Punkte und ein Fahrverbot.
Bei wiederholtem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze erhöht sich das zu zahlende Bußgeld mit jedem Mal um 500 Euro. Das Fahrverbot für Wiederholungstäter beläuft sich auf drei Monate. Hierzu sollten Sie auch die Regelungen für Fahranfänger und zur relativen Fahruntüchtigkeit beachten. Hier erfahren Sie mehr zu Wiederholungstätern in der Probezeit.
Wiederholungstäter durch Geschwindigkeitsüberschreitung
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Wenn jemand mehrfach gegen dieselben Verkehrsregeln verstößt, kann das verschiedene Konsequenzen haben. Eine davon ist die Klassifizierung des Fahrers als Wiederholungstäter im Straßenverkehr. Das passiert beispielsweise, wenn innerhalb eines Jahres mehrere Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr festgestellt werden. Bereits bei zweifachen Geschwindigkeitsüberschreitungen droht dem Wiederholungstäter ein Fahrverbot.
Wiederholungstäter werden auch wiederholt zur Kasse gebeten: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann je nach Schwere zwischen 20 und 800 Euro kosten. Diese festgelegten Beträge sind bei jedem Verstoß neu zu zahlen, sodass sich mehrere Verstöße schnell zu einer beachtlichen Summe anhäufen können.
Wiederholungstat Alkohol am Steuer
Ein anderer häufiger Verstoß ist das Fahren mit einem Blutalkoholgehalt über 0,5 Promille. Bereits bei einem einmaligen Überschreiten dieser Grenze gibt es ein Fahrverbot von einem Monat, zwei Punkte in Flensburg und ein Bußgeld von 500 Euro. Bei einem weiteren Verstoß innerhalb eines Jahres beläuft sich das Fahrverbot auf drei Monate.
Bis zu einem Wert unter 1,1 Promille gilt eine Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit. Werte ab 1,1 Promille werden als Straftat gewertet und haben eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gelten strengere Regeln: Sie dürfen beim Fahren überhaupt keinen Alkohol im Blut haben. Bei einer Alkoholfahrt zahlt der Wiederholungstäter 1.000 Euro. Bei einer weiteren Wiederholungstat stehen sogar 1.500 Euro im Bußgeldbescheid.
Bereits ab 0,3 Promille kann Alkohol am Steuer strafrechtliche Konsequenzen haben. Weist der Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 oder mehr und alkoholtypische Ausfallerscheinungen wie Lallen, Gangunsicherheit oder schlingernde Fahrweise auf, kann eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden. Auch sie gilt als Straftat.
Falls bei einer Kontrolle ein Wert ab 1,6 Promille festgestellt wird, es sich um eine wiederholte Alkoholfahrt mit Werten ab 1,1 Promille handelt oder es andere Anhaltspunkte gibt, die eine Alkoholproblematik beim Fahrer vermuten lassen, muss dieser zusätzlich zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, kurz MPU.
Weitere Informationen zum Fahrverbot:
Welche Regeln gelten für Wiederholungstäter in der Probezeit?
Für Fahranfänger in der Probezeit gelten besondere Regelungen. Die Probezeit dauert in Deutschland zwei Jahre. In dieser Zeit werden bestimmte Verstöße gesondert geahndet. Es ist also gerade in der Probezeit wichtig, dass Sie sich an das das geltende Verkehrsrecht halten. Es gibt zwei verschiedene Kategorien für Verstöße:
- Kategorie A: Besonders schwerwiegende Verstöße
- Kategorie B: Weniger schwerwiegende Verstöße
Leistet der Fahranfänger sich einen A- oder zwei B-Verstöße, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Zusätzlich muss der Fahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen. Wird der Fahranfänger zum Wiederholungstäter, folgen eine kostenpflichtige Verwarnung sowie die Möglichkeit, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Kommt es nun nochmals zu einem A- oder zwei B-Verstößen, wird dem Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen.
Auch, wenn es ähnlich klingt: Ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe. Ein Fahrverbot ist auf maximal sechs Monate begrenzt und endet automatisch. Die Fahrerlaubnis bleibt beim Fahrverbot bestehen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis selbst ist hingegen mit einer Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verbunden. Die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf der Sperrfrist beantragt werden.
Gibt es eine MPU für Wiederholungstäter?
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz MPU) soll als gesetzliche Maßnahme die Fahreignung eines Täters nachweisen. Ab 1,6 Promille hinterm Steuer ist sie Pflicht. Zwischen 1,1 und 1,59 Promille hat die Führerscheinstelle einen Ermessensspielraum und entscheidet im Einzelfall.
Oft müssen betrunkene Verkehrssünder und Wiederholungstäter zum Beweis ihrer Fahrtauglichkeit eine Alkoholabstinenz nachweisen. Durch verschiedene medizinische Verfahren ist es möglich, auch den Konsum von anderen Rauschmitteln festzustellen. Für derartige Untersuchungen können Blut- und Urin-, aber auch Haarproben genommen werden.
Im Ernstfall kann auch ein Wiederholungstäter mit mehrfacher Geschwindigkeitsüberschreitung eine MPU verordnet bekommen, beispielsweise, wenn die Überschreitung besonders massiv ist und/oder regelmäßig festgestellt wird.
Sollte eine MPU angeordnet sein, der Fahrer sie jedoch nicht absolvieren, dauert es 15 Jahre, bis der Fahrer die Erteilung der Fahrerlaubnis erneut beantragen kann.
Wiederholungstäter auf dem Fahrrad
Eine Alkoholfahrt auf dem Zweirad kann ebenfalls Konsequenzen haben – vor allem, wenn Sie einen Führerschein besitzen. Ab 1,6 Promille auf dem Drahtesel gibt es zwei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Auch eine MPU kann bei auffälligem Verhalten angeordnet werden.
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