Das Wichtigste zum Strafzettel
Das Ausstellen von einem Strafzettel und damit verbunden die Vermeidung eines Bußgeldverfahrens ist ein freiwilliges Angebot von Seiten des Ordnungsamts. Sie haben demnach keinen rechtlichen Anspruch darauf, für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit „nur“ einen Strafzettel zu erhalten.
Ein Strafzettel, der beispielsweise für das Parken im Parkverbot erteilt wurde, kann an sich nicht verjähren. Dies ist nur möglich, wenn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Normalerweise setzt bei Ordnungswidrigkeiten drei Monate nach dem Tattag die Verjährung ein.
Gegen einen Strafzettel können Sie keinen Einspruch einlegen. Sind Sie mit den Sanktionen nicht einverstanden, müssen Sie abwarten, bis ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist dann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Erhalt möglich.
Der Strafzettel in Deutschland
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In vielen Städten herrscht ein Mangel an Parkplätzen. Sind dann doch einmal freie Flächen verfügbar, handelt es sich meist um eine Zone mit Parkraumbewirtschaftung. Um das Kfz dort abstellen zu dürfen, müssen Sie einen entsprechenden Parkschein ziehen.
Fehlt Ihnen dafür das nötige Kleingeld oder Sie weigern sich schlicht, kann es vorkommen, dass bei Ihrer Rückkehr zum Fahrzeug ein Strafzettel an der Windschutzscheibe durch einen Mitarbeiter vom Ordnungsamt hinterlassen wurde.
Doch was passiert eigentlich, wenn Sie einen fürs falsche Parken ausgestellten Strafzettel nicht bezahlen? Kann es zu einer Verjährung vom Strafzettel kommen? Können Sie Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung einlegen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Wann bekommen Sie einen Strafzettel?
Umgangssprachlich als „Knöllchen“ bezeichnet, ist der Strafzettel wohl fast jedem Kfz-Fahrer in seinem Leben schon einmal untergekommen. Es handelt sich um ein kleines Stück Papier, welches den Empfänger darüber informiert, dass gegen ihn ein Verwarnungsgeld ausgesprochen wurde.
Dies ist bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten der Fall – in aller Regel handelt es sich dabei um Parkverstöße. Der Strafzettel wird meist für Regelmissachtungen im ruhenden Verkehr durch einen Mitarbeiter vom Ordnungsamt ausgestellt.
Dieser Vorgang bietet dem Parksünder einen entscheidenden Vorteil: Bei einem Strafzettel fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Sie zahlen lediglich die Geldbuße, welche für den jeweiligen Verstoß vorgesehen ist.
Wichtig: Die Ausstellung von einem Strafzettel ist ein freiwilliges Angebot, Sie haben darauf keinen rechtlichen Anspruch. Es kann also auch direkt ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Bis wann müssen Sie den Strafzettel bezahlen?
Erhalten Sie beispielsweise einen Strafzettel für das Parken ohne Parkschein, haben Sie in aller Regel eine Woche Zeit, die geforderte Summe zu überweisen. Den Zahlungsempfänger können Sie dem Strafzettel entnehmen.
Was passiert, wenn der Strafzettel nicht bezahlt wird?
Nicht selten kommt es vor, dass ein Strafzettel verloren geht oder Betroffene schlicht vergessen, diesen zu bezahlen. Doch wie geht es weiter, wenn Sie beispielsweise einen Strafzettel für das Parken ohne Parkschein nicht bezahlen?
In diesem Fall erlischt das Angebot, die Ordnungswidrigkeit über die Zahlung von einem Verwarnungsgeld zu regeln. Es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Rahmen dessen entstehen Gebühren von mindestens 25 Euro. Hinzu kommt eine Versandpauschale von 3,50 Euro für die Zustellung vom Bußgeldbescheid.
So kann aus einer Forderung von 20 Euro für das Überziehen der Parkdauer schnell ein Gesamtbetrag von 48,50 Euro werden, den Sie bezahlen müssen. Es lohnt sich also durchaus, den Strafzettel innerhalb der vorgegebenen Frist zu bezahlen.
Gut zu wissen: Ein Strafzettel kann auch für eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ausgestellt werden. In aller Regel ist dies der Fall, wenn die Polizei den Temposünder direkt mit der Regelmissachtung konfrontiert.
Parken auf einem Privatparkplatz: Droht ein Strafzettel?
Wie bereits beschrieben, herrscht vielerorts ein Mangel an Parkraum. Aus diesen Grund stellen einige Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge auf einem Privatparkplatz, beispielsweise von einem Supermarkt ab.
Häufig verlangen die Betreiber diesbezüglich die Nutzung einer Parkscheibe. Legen Sie diese nicht hinter die Windschutzscheibe, droht allerdings kein Strafzettel. Das Ordnungsamt ist nämlich für Privatparkplätze nicht zuständig.
Dies ist allerdings kein Freifahrtschein. Die Besitzer des Privatparkplatzes können beispielsweise einen Dienstleister damit beauftragen, die Einhaltung der Regeln zum Parken und dem Gelände zu kontrollieren.
Stellen diese dann einen Verstoß fest, erhält der Fahrzeughalter eine Vertragsstrafe. Deren Höhe kann variieren. Richtig teuer wird es, wenn der Wagen des Falschparkers abgeschleppt wird. Allerdings muss hierbei stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Können Sie gegen einen Strafzettel für falsches Parken Einspruch einlegen?
Es kann auch einmal vorkommen, dass Sie einen Strafzettel erhalten, obwohl Sie sich eigentlich gar keine Ordnungswidrigkeit geleistet haben. Viele Betroffene fragen sich dann, ob es möglich ist, gegen den Strafzettel einen Einspruch einzulegen.
Da es sich dabei um ein freiwilliges Angebot der Bußgeldstelle handelt, ist dies nicht möglich. Wollen Sie rechtlich gegen den Strafzettel vorgehen, müssen Sie die Zahlungsfrist verstreichen lassen und abwarten, bis das Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
In diesem Zuge werden Sie in den folgenden Wochen irgendwann einen Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten vorfinden. Gegen diesen können Sie dann schriftlich einen Einspruch einlegen. Bedenken Sie, dass Sie dafür nur bis zu zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Zeit haben.
Verpassen Sie die Frist für den Einspruch, werden die Sanktionen rechtskräftig und Sie können keine Rechtsmittel mehr gegen selbige einlegen. Wollen Sie gegen den Strafzettel vorgehen, weil Ihnen ein Überschreiten der Höchstparkdauer vorgeworfen wird, der Automat aber kaputt war, hat dieses Vorhaben wenig Aussicht auf Erfolg.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in § 13 Absatz 1 nämlich genau definiert, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen müssen:
An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
Wichtig: Sie können auch gegen eine Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz vorgehen, wenn diese unberechtigterweise ausgesprochen wurde. In diesem Fall können Sie einen Widerspruch gegen die entsprechende Zahlungsaufforderung einlegen.
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