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Führerschein und Fahrerlaubnis – Das sollten Sie wissen
Endlich 18, endlich Auto fahren – das denken viele junge Leute, die sich häufig auch schon vor Erreichen des 18. Lebensjahres bei der örtlichen Fahrschule anmelden, um die Fahrerlaubnis zu erlangen. Sodann halten sie den eigenen Führerschein in den Händen und können voller Stolz entweder mit dem eigenen Pkw oder mit dem der Eltern fahren.
Den Führerschein zu erlangen, mag für viele Jugendliche und auch ältere Menschen, die sich noch im Alter von 40, 50 oder älter dazu aufraffen, endlich den Führerschein zu machen, einen aufregenden Lebensabschnitt darstellen. Heutzutage ist es gang und gäbe, Auto zu fahren. Dafür benötigt der Fahrer natürlich eine Erlaubnis: Die Fahrerlaubnis, die ihm das Führen eines Fahrzeuges gestattet.
Die Geschichte von Führerschein und Fahrerlaubnis
Die erste Fahrerlaubnis überhaupt wurde am 01. August 1888 an den Automobil-Hersteller Carl Benz ausgestellt. Herr Benz musste jedoch keine Fahrprüfung, geschweige denn eine Theorieprüfung absolvieren. Das Großherzogliche Badische Bezirksamt bestätigte Carl Benz einfach so, handschriftlich, dass er die öffentlichen Straßen zum Befahren benutzen dürfe. Anfangs wurde der Autopionier für seinen seltsamen Patent-Motorwagen ohne Zugpferde belächelt, doch später revolutionierte dieser die ganze Welt.
Die Geschichte des Führerscheins nahm also im Jahre 1888 ihren Anfang. Tatsächlich stellten die Behörden zu dieser Zeit in vielen Ländern die Fahrerlaubnisgenehmigungen einfach so aus, ohne eine vorherige Prüfung der Eignung des Fahrers. Grund dessen, war natürlich die Tatsache, dass Autos eine Seltenheit darstellten und bisher niemand wirklich wusste, welche Art der Fahreignung überhaupt erbracht werden musste.
Doch das änderte sich bald, denn Preußen führte 1903 die „Prüfungspflicht für Wagenlenker“ ein. Doch diese Prüfung glich nicht im Geringsten der heutigen. Dennoch öffnete in Aschaffenburg 1904 die erste Fahrschule und trotzdem krachte es häufig auf den deutschen Straßen. Dies erforderte Handhabung, weshalb 1910 auch eine Prüfungspflicht von der Reichsregierung eingeführt wurde sowie das Mindestalter von 18 Jahren. Bei der extra eingerichteten „Sammelstelle für Führer von Kraftfahrzeugen“ in Berlin erhielt der glückliche Prüfling nach Bestehen letztlich den bekannten grauen „Lappen“, wie er schon damals genannt wurde. Auch eine Registrierung des Führerscheins fand hier statt. Die Prüfung im realen Verkehr wurde jedoch erst 1923 mit der Verschärfung der Führerscheinprüfung eingeführt.
Erst Mitte der fünfziger Jahre begann die Massenmotorisierung in Deutschland und die Prüfung für den Führerschein wurde erneut verschärft. Hier trat auch erstmals der noch heute existente Multiple-Choice-Test in Erscheinung. Er wurde 1964 deutschlandweit eingesetzt.
1986 kam es zur Einführung des Führerscheins auf Probe, der sich von zwei auf vier Jahre verlängerte, wenn es zu einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß kommt – ebenso, wie heute noch. Genauso war damals auch schon die Anordnung eines Aufbauseminars üblich.
Die Fahrerlaubnisverordnung, die EU-weit einheitliche Führerscheinklassen einführte, trat 1999 in Kraft. Ebenso ist nun der Führerschein mit 17 möglich, der auch als Begleitetes Fahren bekannt ist.
EU-Führerschein – 2033 muss ein neuer Führerschein her
Seit 1999 gibt die Bundesregierung die EU-Führerscheine aus. Das bedeutet, dass in Deutschland die europäischen Fahrerlaubnisklassen auf dem Führerschein zu finden sind. Damit ist der deutsche Führerschein auch ein internationaler Führerschein und im europäischen Ausland gültig sowie in jenen Ländern, mit denen die EU ein Wirtschaftsabkommen (europäischer Wirtschaftsraum) hat. Es gibt allerdings in Deutschland noch Klassen, die nur im Inland Gültigkeit besitzen; ebendiese finden sich kursiv geschrieben auf dem Führerschein.
Aufgrund der Änderung im EU-Recht für den Führerschein wurde im Januar 2013 die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reformiert. Darin inbegriffen waren die Fahrerlaubnisklassen sowie die Gültigkeit des Führerscheins an sich.
Viele Menschen besitzen sogar noch ihren alten DDR-Führerschein sowie den grauen oder rosafarbenen „Lappen“ von damals. Ferner beschloss die Regierung, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 ihre Gültigkeit verlieren. Das bedeutet, dass bis 2033 alle Personen, die einen Führerschein besitzen, diesen umtauschen müssen.
Der Verlust der Gültigkeit betrifft jedoch nur den Führerschein und nicht die Fahrerlaubnis. Der Unterschied zwischen den beiden Begrifflichkeiten wird weiter unten im Ratgeber erläutert.
Es ist ein ziemlicher Andrang bei den Behörden zu erwarten, wenn Millionen Führerscheine gleichzeitig umgetauscht werden sollen. Darum existieren unterschiedliche Umtauschfristen, abhängig vom Ausstellungsdatum des Führerscheins oder vom Geburtsdatum des Betroffenen:
Für Führerscheine im Scheckkartenformat:
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: 19. Januar 2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: 19. Januar 2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: 19. Januar 2028
- Ausstellungsjahr 2008: 19. Januar 2029
- Ausstellungsjahr 2009: 19. Januar 2030
- Ausstellungsjahr 2010: 19. Januar 2031
- Ausstellungsjahr 2011: 19. Januar 2032
- Ausstellung ab 2012: 19. Januar 2033
Für Papierführerscheine:
- geboren vor 1953: 19. Januar 2033
- geboren 1953 bis 1958: 19. Januar 2022
- geboren 1959 bis 1964: 19. Januar 2023
- geboren 1965 bis 1970: 19. Januar 2024
- geboren ab 1971: 19. Januar 2025
So funktioniert der Umtausch
Um den alten Führerschein in einen neuen umzutauschen, benötigen Sie in jedem Fall
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie
- ein biometrisches Passbild.
Was die Kosten betrifft, pegelt sich das Umschreiben und Umtauschen des Führerscheins bei circa 24 Euro ein. Bei Fragen können Sie sich diesbezüglich an die zuständige Führerscheinstelle wenden.
Zudem finden sich Schlüsselzahlen auf dem Führerschein bzw. Kennziffern. Diese zeigen im Feld 12 an, welche Einschränkungen der Fahrer hat. Die Führerschein-Erklärung dazu findet sich in Gänze in Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). So existieren in Deutschland 21 nationale Schlüsselzahlen für den Führerschein und insgesamt 61 europaweit geltende Führerschein-Kennziffern. Welche Bedeutung diese Führerschein-Bezeichnungen haben, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Hierbei handelt es sich zunächst um die EU-Schlüsselzahlen:
Schlüsselzahl | Bedeutung |
---|---|
1 | Sehhilfe und/oder Augenschutz (wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert) |
01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinsen |
01.03 | Schutzbrille |
2 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
3 | Prothese/Orthese für die Gliedmaßen |
5 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 | Nur bei Tageslicht |
05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... |
05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | Ohne Anhänger |
05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 | Kein Alkohol |
10 | Angepasste Schaltung |
15 | Angepasste Kupplung |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 | Angepasste Lenkung |
42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
43 | Angepasster Fahrersitz |
44 | Anpassungen des Kraftrades |
44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 | Angepasste Rückspiegel |
44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen) |
72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
73 | Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)* |
75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* |
77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a. die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b. der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
79 (...) | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
79 (C1E > 12000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz. |
79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt |
80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt. |
96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |
(Quelle: Anlage 9 FeV)
Diese nationalen Schlüsselzahlen sind nur in Deutschland gültig und haben folgende Bedeutung:
Schlüsselzahl | Bedeutung |
---|---|
104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
174 | Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
175 | Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
180 | (weggefallen) |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse AM |
182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
183 | Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. |
184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person a. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b. nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und c. nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
185 | Auflage zu den Klassen C und CE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
186 | Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr erreicht oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
187 | Auflage zu den Klassen D und DE: Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr erreicht oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungenauf der Straße unterzogen werden. |
191 | Auflage zu der Klassen D: Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
(Quelle: Anlage 9 FeV)
Führerschein verloren?
Wenn Sie ihren Führerschein verloren haben, dann sollten Sie dies bei der entsprechenden Behörde melden und sich ein Ersatzdokument ausstellen lassen, da das Versäumnis ansonsten ein Verwarnungsgeld von 10 Euro kostet. Muss ein vorläufiger Führerschein beantragt werden, kann der Betroffene dies bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde vornehmen.
Führerschein: Namensänderung bei Heirat oder Scheidung?
Sofern ein Führerschein-Inhaber heiraten sollte oder sich vielleicht sogar scheiden lässt und seinen Geburtsnamen wieder annimmt, kann er den Führerschein bei einer Namensänderung – wie oben bereits beschrieben – neu beantragen. Eine Pflicht dazu besteht hier allerdings nicht, wenn Sie lediglich Ihren neuen Namen eintragen lassen wollen. Allerdings muss – wie schon erwähnt – der Führerschein bis 2033 sowieso umgetauscht werden.
Gefälschter Führerschein?
Besitzt ein Autofahrer einen gefälschten Führerschein, kann es ebenfalls hohe Strafen geben. Hier kann ihm der Tatbestand der Urkundenfälschung zur Last gelegt werden, für die Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden können.
Führerschein und Fahrerlaubnis: Das sind die Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis und der Führerschein sind in § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) reglementiert. Darin ist unter anderem auch festgelegt, dass die Fahrerlaubnis in der jeweiligen Klasse nur erteilt werden kann, wenn der Fahr-Laie seine Befähigung mittels einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Die Ausbildung fällt je nach Fahrzeugklasse unterschiedlich aus.
Dementsprechend sind auch die Kosten für die Führerscheine verschieden, denn eine Person kann den Führerschein für den Pkw, das Motorrad oder aber den Lkw-Schein machen. Zudem hängt der Preis auch davon ab, wie viele Fahrstunden der Neuling nimmt und eventuell auch, wie oft er die Prüfung absolviert, wenn er einmal nicht besteht. Für einen Pkw-Führerschein sollten jedoch circa 1.000 bis 1.800 Euro eingeplant werden.
In erster Linie muss der angehende Fahrzeugführer jedoch das Mindestalter erreicht haben, um ein Auto führen zu dürfen. Eine weitere Voraussetzung ist ein ordentlicher Wohnsitz im Inland – in diesem Falle also in Deutschland. Das bedeutet, er oder sie sollte mindestens 185 Tage jährlich in Deutschland wohnhaft sein. Außerdem darf der Führerschein-Anwärter noch keine Fahrerlaubnis in dieser Klasse besitzen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes stammt.
Neben der theoretischen und praktischen Prüfung ist auch noch ein Erste-Hilfe-Kurs zur Ausbildung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuleisten sowie ein Sehtest durchzuführen. Für beides sollten Sie sich eine Bescheinigung ausstellen lassen.
Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs
Die Sicherheit beim Autofahren hängt natürlich auch ganz stark davon ab, ob Sie über eine gute Sehkraft verfügen, schließlich müssen die Verkehrsschilder, die Ampel, Fußgänger oder eventuelle Gefahren scharf und eindeutig gesehen werden, wenn eine Person mit dem Pkw unterwegs ist. Um die Befähigung zum Fahren zu bekommen, muss daher beim Sehtest eine Sehkraft von mindestens 70 Prozent erreicht werden, andernfalls muss der Betroffene einen Augenarzt aufsuchen und kann später den Sehtest für den Führerschein wiederholen. Der Augenarzt wird selbstverständlich eine entsprechende Korrektur der Fehlbildung anstreben.
Dabei ist der Test auch mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen durchzuführen, wenn Sie bereits über eine Sehhilfe verfügen. Wenn der Fahrer eine Sehhilfe braucht, wird dies später auf dem Führerschein vermerkt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Sehtestgebühr gibt es seit 2018 nicht mehr. Augenärzte oder Optiker können selbst entscheiden, ob und welche Kosten für den Sehtest anfallen. So kann dieser auch kostenlos sein.
Auch der Erste-Hilfe-Kurs ist äußerst wichtig für das Erhalten des Führerscheins. Hier lernen die Führerschein-Anwärter wichtige Fakten zu den Gefahren im Straßenverkehr und wie sie sich nach einem Unfall verhalten sollten und welche Maßnahmen dann zu ergreifen sind. Der Lehrgang besteht neben theoretischen auch aus praktischen Elementen; dabei lernt der Teilnehmer zum Beispiel diverse Wiederbelebungsmaßnahmen anzuwenden, wie etwa die stabile Seitenlage, die Herzdruckmassage oder wie man einen Verletzten beatmet. Übrigens erfolgen Beatmung und Herzdruckmassage im Wechselverhältnis von 30x Drücken und 2x Beatmen.
Der Erste-Hilfe-Kurs zu den „Lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ besteht in der Regel aus vier Sitzungen, die meistens gleich an einem Tag abgearbeitet werden. Die Kosten betragen in etwa 15 bis 30 Euro. Danach erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung. Dieser Kurs ist wirklich ernst zu nehmen. Nimmt ein Führerschein-Laie nicht daran teil, dann riskiert er seine Fahrerlaubnis.
Probezeit beim Führerschein
Endlich geschafft – die Prüfungen sind bestanden und der Fahranfänger hat seine Fahrerlaubnis und damit den Führerschein erhalten. Am Anfang besitzt der Fahrneuling seinen „Lappen“ allerdings auf Probe. Diese sogenannte Führerschein-Probezeit zieht sich über zwei Jahre. Eventuelle Verkehrsvergehen werden in dieser Zeit teilweise strenger sanktioniert. Dabei wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. A-Verstößen gelten dabei als schwerwiegende und B-Verstöße als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen.
Bereits nach einem A-Verstoß, wie beispielsweise:
- Geschwindigkeitsüberschreitung ab 20 km/h
- Rotlichtverstoß
- Abstandsvergehen
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Unfallflucht
würde die Probezeit um weitere zwei Jahre – also auf vier Jahre – verlängert werden. Gleiches gilt bei zwei B-Verstößen. Dazu gehören u.a.:
- Parkvergehen
- Handy am Steuer
- Ladung falsch gesichert
- Fahren mit abgefahrenen Reifen
- Behinderung eines Krankenwagens, einer Feuerwehr oder der Polizei
Neben der Probezeitverlängerung wird zudem ein Aufbauseminar angeordnet. Bei Alkoholfahrten handelt es sich dann um ein besonderes Aufbauseminar für Fahranfänger.
Fahrerlaubnisentzug versus Fahrverbot
Hier kommt es häufig zu Verwechslungen bzw. werden das Fahrverbot, bei dem der Führerschein für eine bestimmte Zeit abgegeben wird, und der Entzug der Fahrerlaubnis oft gleichgestellt. Doch diese beiden Strafen für Verkehrsvergehen sind nicht ein und dasselbe – sie sind voneinander zu unterscheiden.
Führerscheine sind lediglich Dokumente und definieren die Führerscheinklassen. Sie bescheinigen, dass der Inhaber eine Erlaubnis zum Fahren besitzt – die Fahrerlaubnis. Verliert ein Fahrer seinen Führerschein oder muss diesen aufgrund eines Fahrverbotes abgegeben, so besitzt er trotzdem noch seine Fahrerlaubnis. Diese berechtigt den Fahrer dazu, ein Auto zu führen, jedoch nicht damit zu fahren, da er ja ohne Führerschein nicht beweisen kann, dass er dazu autorisiert ist.
Daher ist auch zwischen den Taten:
- Fahren ohne Führerschein und
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
zu unterscheiden, deren Strafmaße weiter unten im Text noch beschrieben werden.
Der Führerschein wird bei einem Fahrverbot in amtliche Verwahrung genommen. Währenddessen ist es dem Verkehrssünder verboten, ein Fahrzeug zu bedienen. Allerdings darf der Führerscheinlose bestimmte Fahrzeuge trotzdem bedienen, beispielsweise motorisierte Fahrräder oder Mofas, für die er keinen Führerschein benötigt. Nachdem das Fahrverbot abgelaufen ist, kann der Betroffene seinen „Lappen“ wieder abholen.
Anders und vor allem schwieriger sieht es bei einem Fahrerlaubnisentzug aus. Während ein Fahrverbot zwischen einem bis maximal drei Monate andauern kann, ist für den Fahrerlaubnisentzug oft eine längere Frist der Abstinenz geplant. Hier verliert der Verkehrssündige die gesamte Erlaubnis zum Fahrzeug-Führen. Auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge dürfen dann nicht benutzt werden (zum Beispiel Mofas). In der Regel muss er eine Sperrfrist von wenigstens sechs Monaten absitzen und dann die gesamte Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle neu beantragen.
In manchen Fällen – wie etwa Trunkenheit am Steuer – ist zuvor eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu erbringen, bevor es zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt.
MPU und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Fahrerlaubnisentzug
Die MPU, sie gilt als eine gefürchtete Untersuchung unter vielen Autofahrern. Verkehrssünder, die eine MPU durchführen müssen, sind häufig mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt worden oder haben zu viele Punkte in Flensburg. Doch die MPU kann auch angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer durch eine Krankheit eine körperliche Beeinträchtigung aufweist oder geistige Mängel die Eignung zum Fahren in Frage stellen.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist kostenpflichtig, doch die Fahrerlaubnis und den Führerschein ohne eine MPU zurückzubekommen, gestaltet sich oft schwierig. Die MPU ist auf jeden Fall anzuordnen, wenn ein Fahrzeugführer mit 1,6 Promille gestellt wurde. Doch die Untersuchung kann durchaus auch eher angeordnet werden. Dies ist stets vom individuellen Fall abhängig.
Die Anordnung, zur MPU zu gehen, verfällt in der Regel nach 15 Jahren, dann könnte der EU-Führerschein auch ohne die MPU wiedererlangt werden. Dennoch kann es sein, dass die Führerscheinstelle ein MPU-Gutachten vom Antragssteller verlangt, wenn dieser die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anstrebt. Das liegt im Ermessen der Behörde.
Daher entscheiden sich viele Personen dazu, den EU-Führerschein in einem anderen Staat zu erwerben. Um einen EU-Führerschein aus Polen oder Tschechien zu erlangen, muss hier in Deutschland zumindest die Sperrfrist für den Fahrerlaubnisentzug abgelaufen sein. Ferner muss der Führerschein-Anwärter seinen ständigen Wohnsitz in dem entsprechenden Land besitzen (also mindestens sechs Monate im Jahr). Andernfalls droht mitunter eine Freiheitsstrafe, weil hier der Vorwurf des Tatbestandes „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ laut werden kann.
Vor einem weiteren Entzug der Fahrerlaubnis ist der Fahrer trotz allem nicht gefeit – fällt er in Deutschland erneut wegen etwaiger Vergehen auf und lässt aufgrund neuer Tatsachen an der Fahrtauglichkeit Zweifel verlauten, so kann ihm erneut die Fahrerlaubnis im deutschen Raum entzogen werden.
Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Führerschein: Die Strafen
Wie oben bereits erwähnt, muss zwischen den Tatbeständen „Fahren ohne Führerschein“ und „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ unterschieden werden. Während das Autofahren ohne den Führerschein eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Wobei natürlich auch hier noch einmal zu differenzieren ist: Jemand, der ohne Fahrerlaubnis fährt, trägt in der Regel auch keinen Führerschein bei sich, da er diesen ja abgeben musste.
Hat aber ein Fahrer lediglich seinen Führerschein nicht bei sich, sondern zu Hause vergessen und wird nun während einer Verkehrskontrolle zum Vorzeigen aufgefordert, so kostet ihn das ein Verwarnungsgeld von 10 Euro, wenn die Beamten feststellen, dass er nicht gerade ein Fahrverbot oder einen Fahrerlaubnisentzug absitzt.
Fährt der Fahrzeugführer jedoch während eines Fahrverbotes oder während des Entzugs der Fahrerlaubnis, dann drohen ihm hohe Strafen, wie etwa eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine empfindliche Geldstrafe.
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