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Sperrfristverkürzung in den unterschiedlichen Bundesländern

Grundsätzlich läuft das Verfahren in allen Bundesländern über das Gericht, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag sollte jedoch über die zuständige Staatsanwaltschaft gestellt werden. Er kann formlos sein, muss aber unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll. Das heißt: Sie müssen nachweisen, dass Sie deliktbezogene Ursachen erkannt und diesbezügliche Veränderungen eingeleitet haben.

Bedingungen für vom Gericht anerkannte Schulungsmaßnahmen:

  • Die Schulung wird von Diplom-Psychologen (Dipl.-Psych.) geleitet
  • Es sind mehrere Sitzungen (nicht nur eine) in der Gruppe oder allein
  • Inhalt der Maßnahme ist die Auseinandersetzung mit den verhaltensbezogenen Deliktursachen und die Verhaltensänderung
  • Sie erhalten nach der Teilnahme der Maßnahme ein Zertifikat zur Vorlage bei Gericht























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